Muss der Arbeitgeber die Voraussetzung "unbeschränkte Steuerpflicht" für die Auszahlung der EPP prüfen? Woher weiß der Arbeitgeber, dass sein Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig ist? Muss er sich die unbeschränkte Steuerpflicht vom Arbeitnehmer bestätigen lassen? Wenn ja, formlos oder gibt es eine offizielle Bescheinigung?
z. B. der Arbeitnehmer hat ein ausländische Staatsbürgerschaft, ist am 1.9.2022 kurzfristig Beschäftigter und hat eine Anschrift laut Personalfragebogen in Deutschland. Die Steuerklasse wurde abgefragt über Elstam. Der Arbeitnehmer hat Steuerklasse 1. Da auch beschränkt Steuerpflichtige eine persönliche Identifikationsnummer erhalten und die Anschrift in Deutschland weder auf einen Wohnsitz noch auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland schließen lassen-woher erlangt der Arbeitgeber Gewissheit?
Gibt es zu Fragen zur EPP eine offizielle Telefonnummer? Oder nur das Kontaktformular auf der Seite des Bundesfinanzministerium mit Rückantwort erst in 4 Monaten?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ich meine gelesen zu haben, dass für kurzfristig Beschäftigte die Auszahlungspflicht nicht besteht. Nun versuche ich mich zu erinnern, wo...
Jedenfalls wäre ich vorsichtig und würde ohne Kontakt mit dem FA des Mitarbeiters die EPP nicht einstellen...
Ich würde zuerst mit dem AG sprechen, in aller Regel weiß der AG wo der AN wohnt- trotz Homeoffice.
Wenn er in D wohnt, hat er hier seinen Wohnsitz und ist erstmal unbeschränkt Steuerpflichtig in D und damit EPP berechtigt. Ob dann im zweiten Zug ggf. der Lebensmittelpunkt im Ausland liegt ist für m.E. für die EPP irrelevant.
Hallo,
Seite 17 des langen Beitrags
Energiepreispauschale 300,- / Abrechnung über den Lohn!
Allerdings geht es dabei "nur" um die steuerlich kurzfristig Beschäftigten. Grundsätzlich gibt es nicht für Arbeitnehmer mit Besteuerungsmerkmalen 1 bis 5.
Viele Grüße
T. Reich
Wow, vielen Dank Herr Reich!!!
Laut FAQ sind auch kurzfristig Beschäftigte anspruchsberechtigt (Punkt 2 der FAQ). Laut FAQ "haben" die Arbeitgeber bei monatlicher Lohnsteueranmeldung die EPP an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen-durch diese Formulierung ist hier aus meiner Sicht kein Wahlrecht auf Seiten des Arbeitgebers eröffnet, nur bei jährlicher Lohnsteueranmeldung und wenn nur geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer vorhanden sind.
Es ist ganz schön zeitaufwendig sich mit jedem Finanzamt alles Arbeitnehmer in Verbindung zu setzen und wahrscheinlich auch gar nicht möglich (Datenschutz, Homeoffice der Finanzbeamten, hohes Telefonaufkommen....). Deshalb meine Frage nach den Nachweispflichten und -möglichkeiten des Arbeitgebers.!
Also unter VI. Nr. 2, dort Nr. 4 sind steuerlich kurzfristig Beschäftigte nicht anspruchsberechtigt.
Arbeitnehmer, die mit den Besteuerungsmerkmalen 1 bis 5 abgerechnet werden sind, unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status, unter Berücksichtigung der anderen Punkte anspruchsberechtigt.
Unter VI Nr.2, dort Nr.4 -stehen kurzfristig Beschäftigte in der Land- und Fortwirtschaft.
Der Arbeitgeber, um den es sich bei mir dreht ist weder Land- noch Forstwirt. Er ist halt ein Arbeitgeber mit einigen Festangestellten und ganz vielen kurzfristig Beschäftigten.
Auch kurzfristig Beschäftigte erzielen Einkünfte im Sinne des § 19 EStG und haben damit Anspruch auf die EPP. Die Pauschale wird dabei grundsätzlich erst im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2022 gewährt. Lediglich wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht nach § 40 Absatz 1 EStG mit 25% pauschaliert, sondern für die Besteuerung die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde legt, kann die Pauschale bereits im September 2022 durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass das Arbeitsverhältnis am 1.9.2022 besteht und für dieses die Steuerklasse 1 - 5 gilt.
Wird bei kurzfristig Beschäftigten der Steuerabzug nach § 40 a Absatz 1 EstG mit 25% pauschaliert, hat der Arbeitgeber keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen (§ 41 b Absatz 6 EStG).
Quelle:
Ja, genau, deshalb sehe ich ja das Problem mit der Prüfung bzw. der Prüfpflicht der unbeschränkten Steuerpflicht. Der Arbeitgeber macht nicht von der Pauschalierung für die kurzfristig Beschäftigten Gebrauch. Die Lohnsteuer wird nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben. Der Arbeitgeber ist aber kein Steuerexperte, wie kann er also wissen/prüfen, dass kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt. Muss er das überhaupt und wenn ja, wie gelingt ihm der Nachweis, da das Finanzamt idR erst 4 Jahre später prüft und die Haftung des Arbeitgeber für zuviel gezahlte Beträge zu befürchten ist. Andererseits befürchtet der Arbeitgeber, dass ihm das Personal wegläuft oder ihn vor das Arbeitsgericht bringt, wenn er die Zahlung verweigert und auf die Möglichkeit der Beantragung in der Einkommensteuerveranlagung verweist und andere Arbeitgeber zahlen, weil sie bei inländischer Adresse und Angabe der persönlichen ID-Nummer von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen, die Adresse aber nur die Anschrift der Unterkunft und keine Wohnung im einkommensteuerlichen Sinne ist oder ein gewöhnlicher Aufenthalt wegen Unterschreitung der Aufenthaltsdauer nicht entsteht.
VI Nr.2, dort Nr.4 beinhaltet zwei Teile:
"der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist."
Also daher braucht Ihr Mandat kein Landwirt sein.
Nun letztlich muss ihr Arbeitgeber schon entscheiden.
Im Zweifel können sie ja versuchen eine Anrufungsauskunft beim AG Finanzamt nach ich glaube § 42e (?) EStG zu starten dann haben Sie a) nur ein Finanzmat nämlich das des AG und b) eine Auskunft an die die BP auch in 4 Jahren noch gebunden ist.
@Behmel schrieb:Ja, genau, deshalb sehe ich ja das Problem mit der Prüfung bzw. der Prüfpflicht der unbeschränkten Steuerpflicht. Der Arbeitgeber macht nicht von der Pauschalierung für die kurzfristig Beschäftigten Gebrauch. Die Lohnsteuer wird nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben.
Und andere Arbeitgeber zahlen, weil sie bei inländischer Adresse und Angabe der persönlichen ID-Nummer von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen, die Adresse aber nur die Anschrift der Unterkunft und keine Wohnung im einkommensteuerlichen Sinne ist oder ein gewöhnlicher Aufenthalt wegen Unterschreitung der Aufenthaltsdauer nicht entsteht.
Ich meine @Uwe_Lutz hatte in einem anderen Thread exakt die Auffassung verteten, die für mich auch schlüssig ist, wenn kurzfristig nach Steuerklasse abgerechnet werden dann EPP auszahlen je nach Zahlungsmodalität des AG bei der Lohnsteuer.
Die Meldeadresse ist eine Sammelunterkunft ? Kein eigenes Zimmer geschweige denn Wohnung, dann scheint sich ihr Arbeitgeber ja steuerrechtlich doch auszukennen sonst hätte er das sicherlich nicht thematisiert.
Aus meiner Sicht bleibt da nur Anrufungsauskunft.
Das ist ein super Idee, damit kann ich was anfangen. Danke. Daran hatte ich gar nicht gedacht.