Ja, genau, deshalb sehe ich ja das Problem mit der Prüfung bzw. der Prüfpflicht der unbeschränkten Steuerpflicht. Der Arbeitgeber macht nicht von der Pauschalierung für die kurzfristig Beschäftigten Gebrauch. Die Lohnsteuer wird nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben. Der Arbeitgeber ist aber kein Steuerexperte, wie kann er also wissen/prüfen, dass kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt. Muss er das überhaupt und wenn ja, wie gelingt ihm der Nachweis, da das Finanzamt idR erst 4 Jahre später prüft und die Haftung des Arbeitgeber für zuviel gezahlte Beträge zu befürchten ist. Andererseits befürchtet der Arbeitgeber, dass ihm das Personal wegläuft oder ihn vor das Arbeitsgericht bringt, wenn er die Zahlung verweigert und auf die Möglichkeit der Beantragung in der Einkommensteuerveranlagung verweist und andere Arbeitgeber zahlen, weil sie bei inländischer Adresse und Angabe der persönlichen ID-Nummer von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen, die Adresse aber nur die Anschrift der Unterkunft und keine Wohnung im einkommensteuerlichen Sinne ist oder ein gewöhnlicher Aufenthalt wegen Unterschreitung der Aufenthaltsdauer nicht entsteht.
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