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EPP Energiepauschale für Beamte im Ruhestand mit Minijob

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letzte Antwort am 20.09.2022 11:11:38 von STBMT
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Security
Beginner
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Hallo zusammen,

 

wer zahlt einem Beamten im vorzeitigen Ruhestand mit Minijob die Energiepauschale?

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 5
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Hallo,


rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten.


Bitte nehmen Sie zur Klärung Ihres Sachverhaltes Kontakt zur zuständigen Finanzbehörde auf.


Eventuell möchte auch jemand aus der Community seine Erfahrungen an dieser Stelle teilen. 

 

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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STBMT
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 5
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Die Auszahlung der EPP durch das LBV NRW erfolgt für alle aktiv Beschäftigten gemeinsam zum Ende September, das bedeutet für die tarifbeschäftigten Personen mit der Entgeltzahlung für den Monat September 2022 und für verbeamtete Personen mit der Bezügezahlung für den Monat Oktober 2022.

 

..........

 

 

Zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundes zum Entlastungspaket 3 empfiehlt die Landesregierung NRW dem Landtag die Zahlung der EPP auch auf pensionierte Beamte auszuweiten. Details dazu werden aktuell auf Bund-Länder Ebene abgestimmt. Sobald es hierzu genauere Informationen gibt, werden wir Sie hier darüber informieren.

 

 

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/zahlung-der-energiepreispauschale#:~:text=Zahlung%20der%20Energiepreispauschale-,LBV,von%20300%2C00%20EUR%20beschlossen.

 

 

 

 

Im Umkehrschluss müsste das nach meiner Interpretation bedeuten, dass Stand heute, der Arbeitgeber für den Minijob die EPP auszahlen muss.

 

Vielleicht ist Herr @Uwe_Lutz so nett, seine Einschätzung hierzu abzugeben?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@STBMT  schrieb:

Im Umkehrschluss müsste das nach meiner Interpretation bedeuten, dass Stand heute, der Arbeitgeber für den Minijob die EPP auszahlen muss.

 

Vielleicht ist Herr @Uwe_Lutz so nett, seine Einschätzung hierzu abzugeben?


Ich hätte ein wenig Bauchgrummeln, wenn der geringfügig Beschäftigte bestätigt, dass die GFB-Tätigkeit seine Hauptbeschäftigung ist.

 

Ich würde im Moment eher sagen, für die Pension erfolgt keine Auszahlung, weil es kein aktives Beschäftigungsverhältnis ist und vom Arbeitgeber der GFB-Beschäftigung erfolgt keine Auszahlung, weil es nicht die Hauptbeschäftigung ist.

 

Eine Auszahlung der EPP erfolgt in dem Fall m.E. erst über die ESt-Erklärung.

 

Aber wirklich sicher bin ich mir auch nicht, da nicht wirklich klar ist, was eine "Hauptbeschäftigung" in dem Sinne ist.

STBMT
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 5
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Vielen Dank,

 

in der Tat, auch wieder etwas, was man bedenken sollte.

 

Dennoch tendiere ich dazu, dass der AG für den Minijob hier in der Pflicht ist, die EPP auszuzahlen, wenn am 01.09. ein aktives Dienstverhältnis vorliegt. Dies ist der einzige Sachverhalt, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt zweifelsfrei erwiesen und geregelt ist, wohingegen bei der EPP-Auszahlung für Pensionäre (auch für diejenigen ohne Minijob) Stand heute Ungewissheit herrscht, was Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungsweg anbelangt. 

 

Zudem war die grundsätzliche Idee hinter der EPP-Zahlung ja die, den Empfängern die EPP möglichst zeitnah zukommen zu lassen und Pensionäre/Rentner waren zunächst ja außen vor. 

 

Aber wer weiß, was da in den nächsten Tagen noch kommt. 

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letzte Antwort am 20.09.2022 11:11:38 von STBMT
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