Guten Tag zusammen,
ich habe einen Mandanten, der quartalsweise Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt und daher die EPP im Oktober auszahlt.
Sein AN war bis zum 30.09.22 beschäftigt und ist anspruchsberechtigt. Lodas erstellt für Oktober keine Abrechnung für ihn, in welcher die Auszahlung der EPP erfolgt.
Gibt es eine Möglichkeit das zu berücksichtigen oder muss für September eine Wiederabrechnung komplett mit Auszahlungsmonat September machen?
Vielen Dank vorab!
VG
Alina
Ich hänge mich mal ran, habe das gleiche Problem.
Ich habe jetzt einfach eine Wiederabrechnung komplett gemacht und dort den Auszahlungsmonat berücksichtigt.
Hallo zusammen,
wenn ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer bereits vor Auszahlung der EPP austritt, wird diese in der Regel über die Einkommenssteuererklärung ausbezahlt. In dem Fall wäre die Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren.
Der Sachverhalt ist auch im Dokument 1025240 - Energiepreispauschale: Lohnsteuer-Anmeldung beschrieben.
Hallo Frau Müller,
das ist meines Erachtens so nicht ganz korrekt. Sofern der ausgeschiedene Arbeitnehmer zum 01.09.2022 beim betreffenden Arbeitgeber angestellt war kann die Energiepreispauschale meines Erachtens vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, auch wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits ausgeschieden ist.
Diese Meinung vertritt auch HAUFE:
Wir haben bei einem Mandanten aktuell einen Arbeitnehmer, welcher zum 30.09.2022 ausgeschieden ist. Die Auszahlung der Energiepreispauschale würde der Mandant für diesen Mitarbeiter gerne über eine Nachberechnung für den September vornehmen. Gibt es hier seitens der DATEV einen Vorschlag wie die Auszahlung in Lodas zu erfassen ist (manuell eine Lohnart anlegen, wenn ja welche schlägt DATEV vor...)?
Grüße
Felix Stieber
Hallo nochmal,
auch in den FAQ des Bundesfinanzministeriums findet sich ein Hinweis darauf, dass die EPP vom Arbeitgeber auszuzahlen IST, wenn am 01.09.2022 ein aktives Dienstverhältnis mit Lohnsteuerklasse I bis V bestand.
Wir haben jetzt mal testweise eine Lohnart 798 "Energiepreispauschale" angelegt und die Lohnart exakt so eingerichtet wie die eigentlich für die Energiepreispauschale gedachte Lohnart 799.
Über diese Lohnart ist es möglich eine Nachberechnung für den betreffenden Arbeitnehmer auf den Monat des Ausscheidens zu erstellen (bei uns September 2022). Auch kann die Lohnart im Monat des Ausscheidens verwendet werden, sofern dieser bisher noch nicht abgerechnet ist. Mit dieser Lösung ist es bei Bedarf möglich für ausgeschiedene Arbeitnehmer die Energiepreispauschale auszuzahlen. Die Lohnsteueranmeldung müsste in diesem Fall nicht korrigiert werden.
@Monique_Müller: halten Sie diese Lösung für gangbar?
Grüße
Felix Stieber
@Felix_Stieber schrieb:
halten Sie diese Lösung für gangbar?
Ich bin zwar nicht Frau Müller...
Auf diesem Wege wird zwar die Abrechnung richtig erstellt, Sie dürften aber dadurch nicht erreichen, dass das "E" auf der LSt-Bescheinigung angegeben wird. Dies ist nur bei der StLA 799 der Fall.
Es gab hier irgendwo schon mal den Hinweis eines anderen Nutzers, mit der Oktober-Abrechnung (wenn die Auszahlung erfolgen soll) den Auszahlungsmonat rückwirkend auf 09/2022 zu ändern. Dann soll die EPP entsprechend auch an die in 09/2022 ausgeschiedenen AN ausgezahlt werden. Problem dürfte dann vermutlich sein, dass für alle AN dies im Rahmen einer Nachberechnung 09/2022 abgerechnet wird,
Moin Herr Stieber,
mit welchem Lohnprogramm arbeiten Sie? LODAS? Dort gibt es in der Tabelle wo die Zeiträume / der Austritt erfasst werden ein Feld "Einmalzahlungen nach Austritt berechnen". Wenn Sie dort ein Häkchen reinmachen, müsste es die EPP mit der Oktoberabrechnung berechnen und auszahlen. Dann können Sie sich das Gebastle sparen. Probieren Sie es mal aus, wenn das passen würde.
Hallo Herr Lutz,
aaah - danke für den Hinweis.
Das "E" hatte ich tatsächlich nicht auf dem Schirm.
Auszahlung für alle Arbeitnehmer in 09/2022 fällt beim betroffenen Mandanten aus Liquiditätsgründen aus.
Ich werde mich mal schnell an der Lösung von Herrn Kahl versuchen...
Grüße
Felix Stieber
@Thomas_Kahl : danke für den Hinweis - hat funktioniert!
Achtung Anfängerfehler: Sofern der Arbeitnehmer bereits im September ausgeschieden ist das Häkchen im Feld "Einmalzahlungen nach Austritt berechnen" nicht im Abrechnungsmonat (bei mir Oktober 2022) machen, sondern im Austrittsmonat (bei mir September 2022).
@Monique_Müller : Vielleicht möchte die DATEV mal noch prüfen ob die hier dargestellte Lösung in die Dokumente im Hilfe-Center aufgenommen werden kann?
Grüße
Felix Stieber
Hallo zusammen,
ich schaue es mir an und melde mich nochmal. 😊