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ELSTAM-Anmeldung Vorjahr

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letzte Antwort am 23.05.2024 12:22:57 von DPT_7020
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DPT_7020
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Hallo liebe Community,

 

ich bin absoluter Newcomer in der Lohn- und Gehaltsabrechnung und benötige daher bitte kurz Eure Hilfe:

 

Ich habe vom Finanzamt die Mitteilung bekommen, dass ich einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter rückwirkend ab dem 17.12.2023 mit Steuerklasse 6 für die Lohnsteuer (war vorher Typ 109 mit 2% Pauschalsteuer)  anmelden soll.

Beschäftigt ist er im Unternehmen seit dem 01.07.2023.

 

Unter Mitarbeiter | Elektronische Lohnsteuerkarte "Angaben für die Anmeldung" gebe ich nun den Beschäftigungsbeginn 01.07.2023 und Meldebeginn 01.01.2024 an, Kennzeichnung Arbeitgeber ist Nebenarbeitgeber.

 

Leider funktioniert die Anmeldung nicht, als Fehlermeldung wir mir angezeigt, dass Anmeldungen für das Vorjahr ab dem 01.03. nicht mehr möglich sind. Ich habe aber den 01.01.2024 eingegeben - wo liegt hier mein Fehler bzw. was muss ich tun?

 

Vielen Dank vorab!

 

Herzliche Grüße,

Diane

 

 

 

durchschnittsbenutzer
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Ich habe vom Finanzamt die Mitteilung bekommen, dass ich einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter rückwirkend ab dem 17.12.2023 mit Steuerklasse 6 für die Lohnsteuer (war vorher Typ 109 mit 2% Pauschalsteuer)  anmelden soll.


Das Finanzamt kann diese Entscheidung doch überhaupt nicht treffen. Das macht der Arbeitgeber (ggf. nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer). Was soll sich in Dezember 2023 geändert haben, dass 2% Pauschsteuer nicht mehr möglich sind?

 

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DPT_7020
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Die Knappschaft hat an das Finanzamt gemeldet, dass seit dem 17.12.2023 die Voraussetzungen für die Lohnsteuer-Pauschbesteuerung entfallen.

Der Arbeitnehmer hatte bereits vor dem 01.07.2023 einen Minijob (und hat diesen auch immer noch).

Ich gehe davon aus, dass der zweite Minijob dadurch steuerpflichtig mit Steuerklasse 6 wird.

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durchschnittsbenutzer
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Unter Mitarbeiter | Elektronische Lohnsteuerkarte "Angaben für die Anmeldung" gebe ich nun den Beschäftigungsbeginn 01.07.2023 und Meldebeginn 01.01.2024 an, Kennzeichnung Arbeitgeber ist Nebenarbeitgeber.


Als Beschäftigungsbeginn 01.01.2024 und als Meldebeginn auch 01.01.2024 eintragen.

Siehe Programmhilfe: https://apps.datev.de/help-center/documents/9241966

 

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lohnhilfe
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DPT_7020
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Es hat nun geklappt - vielen Dank!

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CVolz
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Dann liegt vermutlich das Konstrukt vor Hauptbeschäftigung + Minijob + Minijob bei dir? Dann betrifft das aber auch die SV und der Minijob wäre SV-pflichtig (außer AV) ?

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DPT_7020
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Ja, genau diese Kombination ist es.

 

Die SV habe ich schon wie von Dir beschrieben geschlüsselt. 👍🙂

7
letzte Antwort am 23.05.2024 12:22:57 von DPT_7020
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