Hallo,
AG übernimmt E-Bike, zahlt Restrate und überlässt es den AN oder andere AN (Fahrrad gehört dann AG). Wie ist das auf der Abrechnung darzustellen?
m.E. müsste nur der gV im Lohn versteuert werden. Das E-Bike wird in dem Fall zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und zu einer Gehaltsumwandlung kommt es ja nicht., da die Leasings-Raten/ Nutzungsgebühren wegfallen.
LG
Hallo,
Ich würde es wie ein Poolfahrzeug behandeln, jedoch ohne Fahrtenbuch. Das Rad steht in der Firma im Hof und kann von Jedem für Botengänge benutzt werden. Das passiert zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt. Als Lohnabrechner würde ich es praktisch ignorieren.
Hallo @Bahi2025 ,
nach meiner Kenntnis ist die Überlassung eines Fahrrades (1.) steuerfrei, sofern die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (2.) erfolgt und nicht durch eine Gehaltsumwandlung. Nach Ihrer Darstellung sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt. Ob ein Ausweis trotzdem in der Gehaltsabrechnung (als steuer und sv-freier Bezug) erfolgen muss bzw. angezeigt ist (Schnittstelle Finanzbuchhaltung ... USt auf Sachbezug?), müssten Sie bitte noch prüfen bzw. hier von anderen Experten erfragen.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
2.2 Bemessungsgrundlage
Auch wenn der geldwerte Vorteil für diese Art von Firmenrad steuerfrei ist, muss er laut Entgeltbescheinigungsverordnung auf der Brutto/Netto-Abrechnung abgebildet werden.
Die Bemessungsgrundlage und somit die Höhe des steuerfreien geldwerten Vorteils für die gesamte Nutzungsdauer richtet sich nach der erstmaligen Überlassung an einen Arbeitnehmer. (Vergleichbar mit der Steuerermäßigung bei Gehaltsumwandlung - sog. E-Bike Leasing.)
https://apps.datev.de/help-center/documents/1008101
Davon abgesehen macht es natürlich auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht Sinn einen Kostenfaktor in der BWA auszuweisen und nichtzuletzt stehen irgendwann auch mal wieder Gehaltsverhandlungen an, bei der zumindest aus AG-Sicht ein Schwarz-auf-Weiss-Nachweis eine argumentastive Stütze sein kann.