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E-Bike Entgeltbescheinigungsverordnung

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letzte Antwort am 14.11.2025 10:00:59 von LohnLodas1
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LohnLodas1
Einsteiger
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Hallo zusammen,

 

muss ein E-Bike, welches zusätzlich zum Arbeitslohn abgerechnet wird, in der Lohnabrechnung dargestellt werden?

Ich bitte um hilfreiche Rückmeldungen.

Vielen Dank.

 

Laut Dok.-Nr.: 1005926 (Elektro-) Fahrräder bis 25 km/h zusätzlich zum Arbeitslohn abrechnen – Beispiele für LODAS:

2.2 Bemessungsgrundlage

Auch wenn der geldwerte Vorteil für diese Art von Firmenrad steuerfrei ist, muss er laut Entgeltbescheinigungsverordnung auf der Brutto/Netto-Abrechnung abgebildet werden.

 

Laut Haufe:

Lohnkonto: Steuerfreie Bezüge, die nicht aufzuzeichnen sind

Lohnkonto: Erleichterungen bei Aufzeichnungspflichten

Nun sind zu dieser Liste die folgenden - aktuell bis 2030 befristeten - Steuerbefreiungen hinzugekommen:

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist (§ 3 Nr. 37 EStG), also die steuerfreie Überlassung von E-Bikes ohne Kennzeichen und klassischen Fahrrädern, sowie
t_r_
Allwissender
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Hallo,

 

die Entgeltbescheinigungsverordnung regelt nicht die steuerlichen Aufzeichnungspflichten. Sachbezüge sind nach der Entgeltbescheinigungsverordnung aufzuzeichnen.

 

Viele Grüße

Thomas Reich

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CVolz
Erfahrener
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Alleine aus dem Grund, dass da ja noch ein Rattenschwanz dranhängt (Was ist nach Leasingende, übernimmt der AN das Bike - Versteuerung geldwerter Vorteil durch ihn oder Leasinggesellschaft? Umsatzsteuerthemen in der FiBu) habe ich es gerne in der Lohnabrechnung und im Blick.... 

LohnLodas1
Einsteiger
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Ich versuche heraus zu finden, was richtig ist.

Folgende Info wurde mir zugeworfen:

 

Wenn der Arbeitgeber das E-Bike dem Mitarbeiter zusätzlich zum vereinbarten Gehalt und ohne Gehaltsumwandlung zur Verfügung stellt, ist der Vorgang einfacher. 

  • In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil für die private Nutzung steuer- und sozialversicherungsfrei und muss nicht auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.
  • Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2030

 

 

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Claudia-
Fortgeschrittener
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Das ist nun eine gute Frage. Wir nehmen sowas immer in den Lohn mit rein um auch später noch alles gut nachvollziehen zu können (wer hat welches Fahrrad/Auto wann genutzt) und damit die UST-Korrektur mit verbucht wird.

 

LohnLodas1
Einsteiger
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Wenn ich mich nach Datev richte, ist es eindeutig im Beispiel.

Das nehme ich für mich jetzt als Antwort.

Danke für den Austausch.

 

Datev

Zuletzt aktualisiert: 30.07.2024
Dok.-Nr.: 1005926

(Elektro-) Fahrräder bis 25 km/h zusätzlich zum Arbeitslohn abrechnen – Beispiele für LODAS

3.2 Erstmalige Überlassung vor dem 01.01.2019 oder nach dem 31.12.2030

Lohnsteuerliche Betrachtungsweise

Da das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Gehalt überlassen wird und auch privat genutzt werden darf, bleibt der geldwerte Vorteil steuer- und beitragsfrei im Zeitraum ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030. Für die Abrechnungen in 2018 kann keine Steuerfreistellung angewendet werden.

Geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers erfassen

Das steuerfreie Fahrrad muss laut Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) in der Brutto/Netto-Abrechnung ausgewiesen und somit über die Lohnabrechnung abgerechnet werden. Da das Fahrrad erstmals vor dem 01.01.2019 in Betrieb genommen wurde, gilt für die gesamte Nutzungsdauer der volle Brutto-Listenpreis als Bemessungsgrundlage.

 

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letzte Antwort am 14.11.2025 10:00:59 von LohnLodas1
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