Hallo zusammen,
ich orientiere mich gerne am DATEV-Kalender. Dort ist im Oktober der 26.10. der drittletzte Bankarbeitstag, was ja auch aufgrund des Reformationstages in NDS (31.10.2022) korrekt ist. In meinen ganzen LODAS-Abrechnungen steht aber der 27.10.! Kommt das, weil es kein bundeseinheitlicher Feiertag ist? Kann ich da bei uns etwas hinterlegen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort auf Ihren Beitrag.
In diesem Fall ist es so, wie bereits von Ihnen beschrieben.
Da der 31.10.22 kein bundeseinheitlicher Feiertag ist, wird automatisch der 27.10.22 herangezogen.
Hallo Frau Schön,
wird DATEV dafür eine Lösung finden oder müssen wir jetzt jedes Jahr immer für alle Mandanten in Norddeutschland die Zahlungstermine manuell umhängen?
Man müsste es doch über die hinterlegten Bundesländer schlüsseln können!?
VG Silke Mönter
Auf die Antwort gespannt ich bin 🤓. Lang lebe Religion und der Föderalismus 💪!
Hallo zusammen,
das sagt übrigens die TK zum Thema:
"*Achtung: Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine banküblichen Arbeitstage. Da es je nach Bundesland unterschiedliche Feiertage gibt, können die Termine von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausfallen. Maßgebend ist hierbei der Sitz der Krankenkasse, im Fall der TK also Hamburg."
Gruß, vw
Und wenn ich einen Tag vor dem drittletzten Bankarbeitstag überweise, kommt das Geld wieder Retour? 😂 Könnte ich mir in Deutschland sogar vorstellen: "Wir wollen Dein Geld erst morgen". Halte Dich gefälligst dran!
Hallo @metalposaunist
das kann ich leider nicht beantworten. 😂
Bei uns haben die Kassen Einzugsermächtigung und buchen immer pünktlich ab,
Selbst das Finanzamt. Ich mache die LStA immer direkt nach der Abrechnung, also vor dem Monatsletzten. Abbuchen tuen die (ist das richtiges Deutsch?) immer frühestens zum 10. des Folgemonats, eher sogar später.
Gruß, vw
Hallo Frau Mönter,
wir können hier keine Lösung anbieten.
Bei den Feiertagen gibt es selbst innerhalb eines Bundeslandes regionale Besonderheiten. So zum Beispiel das Hohe Friedensfest am 8. August. Dieser Feiertag gilt ausschließlich im Stadtgebiet Augsburg. In Sachsen und Thüringen ist Fronleichnam nur in einigen Regionen ein Feiertag.
Bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen ändern Sie bitte die Zahlungstermine manuell ab.
Hallo Frau Frohmeyer,
die Antwort ist jetzt nicht wirklich befriedigend für Norddeutschland, aber die DATEV hat ja noch 11 Monate Zeit, über einen Lösungsansatz nachzudenken. Unsere FIBU war jedenfalls not amused!
VG Silke Mönter
@Kristin_Frohmeyer schrieb:Bei den Feiertagen gibt es selbst innerhalb eines Bundeslandes regionale Besonderheiten. So zum Beispiel das Hohe Friedensfest am 8. August. Dieser Feiertag gilt ausschließlich im Stadtgebiet Augsburg. In Sachsen und Thüringen ist Fronleichnam nur in einigen Regionen ein Feiertag.
Bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen ändern Sie bitte die Zahlungstermine manuell ab.
Definitiv nicht befriedigend aber zu 100% nachvollziehbar!
@LOBU2020 schrieb:
aber die DATEV hat ja noch 11 Monate Zeit, über einen Lösungsansatz nachzudenken.
Wie soll DATEV Deutschland 🇩🇪 ändern und 16 potenzielle Möglichkeiten unter einen Hut bekommen? Dann müsste das Land ja an DATEV melden: Wir haben was Neues erfunden ... Digitalisierung macht nur Spaß, wenn's homogen ist. Ist bei 16 verschiedenen Zuständigkeiten eher so lala ... Und das ist ja nicht nur an diesem Beispiel festzumachen.
Moin,
mal so als kleine Anmerkung: Dies ist kein norddeutsches Problem. Maßgebend ist der Sitz der Krankenkasse!
Die Techniker-Krankenkasse hat z.B. ihren Sitz in Hamburg. In Hamburg ist der Reformationstag (31.10.) ein Feiertag. Damit sind für alle Zahlungen an die TK (egal in welchem Bundesland der Betrieb sitzt), der Tag als Feiertag zu berechnen und also in diesem Jahr der 26.10.2022 der Fälligkeitstermin .
Insoweit sollte sich die DATEV vielleicht mal überlegen, bei Feiertagen, die nur in einem Bundestag gelten, die Fälligkeit vorzuziehen, damit es nicht zu Unstimmigkeiten kommt.
Ich denke, es sollte dann lieber einen Tag früher gezahlt werden als dass die Zahlungen zu spät erfolgen.
Viele Grüße
Uwe Lutz