Hallo Community.
Ein Mandant gewährt seinen Arbeitnehmern digitale Warengutscheine. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf € 25 pro Monat. Bis zu diesem Betrag können die Arbeitnehmer Belege sammeln und an den Anbieter dieser Lösung senden. Es ist nicht möglich, die Gutscheine zu sammeln und in einem späteren Monat für etwas Größeres zu verwenden. Der Anbieter meldet im Folgemonat die Höhe der tatsächlich eingereichten Belege an den Arbeitgeber.
Das führt aus steuerlicher Sicht zu folgenden Vorgängen:
Wir erhalten vom Anbieter eine Datei, welche wir ihn Lohn & Gehalt einspielen. Für diese drei Vorgänge bekommen wir je Arbeitnehmer drei Werte geliefert. Diese wären bei Einreichung von Belegen über € 17,95:
Der Anbieter muss auskunftsgemäß zwingend drei Werte liefern. Wir sind nun auf der Suche nach den passenden Lohnarten und nach der passenden Kontierung für die Buchhaltung .
Vom Anbieter haben wir folgende Hinweise erhalten:
zu 1: Brutto-Bezug: st,/sv.-freier Sachbezug
zu 2: Netto-Abzug: st,/sv.-freier Sachbezug
zu 3: Netto-Bezug: Erstattung Digitaler Warengutschein
Bei Vorgang 1 haben wir uns für Lohnart 2480 (bzw. 2481) entschieden. Der Betrag wird in den Aufwand gebucht.
Aber was schlüsseln wir bei Vorgang 2 und 3? Die erste Überlegung, die Vorgänge auf 9005 und 9011 zu schlüsseln und beide auf ein Gehaltsverrechnungskonto buchen zu lassen, schlug in der Buchhaltung fehl, da ja immer die Abweichung zwischen den € 25 und dem tatsächlichen Zahlbetrag stehen blieb.
Hat jemand eine Idee oder ggf. sogar den gleichen Fall?
Für Anregungen bin ich dankbar!
Hallo Community,
leider können wir hier nicht weiterhelfen.
Hat jemand zu diesem Thema Erfahrungen gesammelt und kann unterstützen?
Viele Grüße
Sabine Hauch
Personalwirtschaft
DATEV eG
Moin,
aus meiner Sicht wäre das wie folgt zu buchen:
zu 1: Brutto-Bezug: st,/sv.-freier Sachbezug -> auf das Kostenkonto
zu 2: Netto-Abzug: st,/sv.-freier Sachbezug -> gegen das Kostenkonto
zu 3: Netto-Bezug: Erstattung Digitaler Warengutschein -> auf das Kostenkonto
Begründung:
Mit der 2. Buchung wird ja nur die erste "Gutscheingewährung" storniert, da der Gutschein dann ja mit dem richtigen Betrag in Buchung 3 wieder eingebucht wird.
Hallo,
grundsätzlich handelt es sich nach Ihren Schilderungen für mich um drei Bruttolohnwerte.
Wenn ich Sie richtig verstehe, dann würden Sie im Monat September folgende Werte aus dieser Liste erhalten:
EUR 25,00 gutgeschriebener Sachbezug 09/2018
EUR ./. 25,00 wieder einbehaltener Sachbezug 08/2018
EUR 17,95 tatsächlicher Sachbezug 08/2018
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass Sie die Datev-Standard-Lohnart 2480 verwenden. Ich würde dann noch die Lohnarten 2481 und 2482 auf Basis der 2480 einrichten. Dann entsprechend aussagekräftige Namen verwenden und jeden Monat die drei Lohnarten im Lohn erfassen. Wenn im Lohn kein Ausweis der Einzelnettoeinbehalte notwendig ist, würde ich den Nettoabzug kumuliert über 9011 einbehalten. Außerdem würde ich auch die Nachberechnungen richtig ausweisen, so wie oben in der Zuordnung geschrieben.
Viele Grüße
T. Reich
Auf die Einzelheiten konnte ich leider nicht weiter eingehen, da ich LODAS-Anwender bin. Entsprechend habe ich andere Lohnarten.
Aber dafür seit neustem eine Lohn-Id 😉
Wenn im Lohn kein Ausweis der Einzelnettoeinbehalte notwendig ist, würde ich den Nettoabzug kumuliert über 9011 einbehalten. Außerdem würde ich auch die Nachberechnungen richtig ausweisen, so wie oben in der Zuordnung geschrieben.
Hallo,
das würde ich machen. 9011 oder 90?? (alle drei Bewegungen, oder nur 17,95) im SKR03 auf 4140 buchen.
Gruß
C. Rohwäder
Meiner Ansicht nach sind die Fibu-Konten-Zuordnungen wie folgt vorzunehmen:
Lohnart Fibu-Konto SKR03 bzw. SKR04
2480 ff. 4140/4946 bzw. 6130/6822
9011 8614 bzw. 4949
Hallo,
danke. Die Zuwendung auf 8614 und nicht 4140.
Gruß
C. Rohwäder
Aber dafür seit neustem eine Lohn-Id 😉
Tja, Lohn und Gehalt ist
ID-los.
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
@gelöschter Nutzer 2: So werden wir es grundsätzlich einrichten. Nur den Einbehalt benötigen wir nicht, da die Auszahlung über die Gehaltsabrechnung erfolgen soll.