Hallo an Alle,
ein AN erhält von seinem AG ein Darlehen in Höhe von ca. 22.000,00 + 2% Zinsen p.a.
Die Zinsen sollen jeweils 1/4 jhrl. berechnet werden --> sind jedoch mit der letzten Rückzahlungsrate fällig.
Hat jmd. einen Lösungsvorschlag wie ich das im besten Fall abbilden kann? Hatte über Erfassungstabellen manuell die errechneten Zinsbeträge gegengebucht aber bin nicht glücklich mit dieser Lösung.
Und wie lege ich dann die aufgelaufenen Zinsen für die letzte Rückzahlungsrate an? Als neues Darlehen?
Vorab vielen Dank für Ideen bzw. Lösungsvorschläge.
Viele Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Eigentlich muss die Berechnung vorab erfolgen und dann das Gesamtdarlehen in Form von der Rückzahlungsverpflichtung (also inkl. Zinsen) erfasst werden. Die monatliche Rate auch als feste Rate erfassen und die Laufzeit so anpassen dass es reguläre Raten + 1 für die Zinsen ist, oder 2, falls die Gesamtzinsen höher als eine Rate sind. Nachteil es werden dann eben 2 Monate mehr als vereinbart.
Ich empfehle bei uns daher die Berechnung (wie eben bei Banken auch) zum Vertrag zu legen bevor etwas unterzeichnet wird. Meist wird ja Darlehen 3600 Euro auf 36 Monate á 100 Euro vereinbart und die Zinsen komplett vergessen.
Vorab berechnen zB bei zinsen-berechnen.de und dann den Vertrag entsprechend schreiben und die Rückzahlungsverpflichtung als Darlehen im Lohn erfassen.
@renek schrieb:Meist wird ja Darlehen 3600 Euro auf 36 Monate á 100 Euro vereinbart und die Zinsen komplett vergessen.
Ich habe einen Mandaten, dessen MA öfters mal ein Darlehen brauchen, da wird zur Rückzahlung nur "ab dem ___ mit ___ € monatlich" (nicht selten auch "nach Rückzahlung des Darlehens vom ___" als Beginn) vereinbart.
Ja, läuft fast aufs gleiche raus. Wenn man es genau nimmt ist auch bei einem Arbeitgeberdarlehen die Aufschlüsselung der Kosten durch den Darlehensgeber an den Darlehensnehmer offen zu legen.
Laut Haufe:
Ein Verbraucher muss schon vor Abschluss eines Darlehensvertrags über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Der Darlehensgeber ist gem. § 491a Abs. 3 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben.
Das betrifft ganz allgemein jeden der ein Darlehen aushändigt 😉
@renek schrieb:Das betrifft ganz allgemein jeden der ein Darlehen aushändigt
Nicht so ganz.
§ 491 BGB sagt:
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
(...)
4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
Viele Grüße
Uwe Lutz
Ja, da kommt das ABER. Woher wissen Sie das der AG solche Darlehen keinen anderen anbietet? Also meiner tut es....
Aber ich korrigieren meine Aussage von oben mal: § 491 BGB kann oftmals zutreffend sein. 🙃
P.S.: Ich weiß bloß nicht warum Ihre Aussage die Lösung der ursprünglichen Frage sein soll... Aber das muss ich wohl nicht verstehen. 😄
@renek schrieb:Ja, da kommt das ABER. Woher wissen Sie das der AG solche Darlehen keinen anderen anbietet? Also meiner tut es....
Okay - Das ist mir bei unseren Mandanten noch nicht vorgekommen.
Und woher ich das weiß? Ich sprech mit unseren Mandanten und letztlich sehe ich das aus der Buchführung.
Sie schon, das ist mir vollkommen klar! Aber hier gibt es doch auch einige "nur-Lohn-Abrechner" 😉
@renek schrieb:Sie schon, das ist mir vollkommen klar! Aber hier gibt es doch auch einige "nur-Lohn-Abrechner" 😉
Die sollten erst Recht keine Rechtsberatung zum Thema Darlehensverträge machen. Ich hoffe mal, wenn der Lohn-Abrechner das kriegt, ist alles andere schon durch.
@Uwe_Lutz schrieb:
@renek schrieb:Sie schon, das ist mir vollkommen klar! Aber hier gibt es doch auch einige "nur-Lohn-Abrechner" 😉
Die sollten erst Recht keine Rechtsberatung zum Thema Darlehensverträge machen. Ich hoffe mal, wenn der Lohn-Abrechner das kriegt, ist alles andere schon durch.
Sah ich nicht als solche an. Entschuldigen Sie das ich dies nicht deutlich kennzeichnete!
@SJ_2020 Bitte beachten Sie meine Aussagen nicht!