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Corona Kindergartenschließung, Kind krank oder Entschädigung was hat Vorrang?

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letzte Antwort am 26.01.2021 09:02:45 von cro
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GH
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Hallo,

 

die nächste Frage im Zusammenhang mit Kindergartenschließung in Verbindung mit Corona:

 

Corona Kindergartenschließung, Kind krank oder Entschädigung was hat Vorrang?

 

Hat da jemand eine rechtssichere Auskunft??

 

Vielen Dank im Voraus!

GH

DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,
leider können wir Ihnen hierzu keine Antwort geben, da es sich hierbei um eine rechtliche Frage handelt.
Bitte wenden Sie sich zur Klärung an die zuständige Krankenkasse oder Gesundheitsbehörde.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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mh
Einsteiger
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Hallo,

ob die Auskunft rechtssicher ist weiß ich nicht, hab aber gestern von der AOK folgende Antwort bekommen:

 

"Den gesetzlich Versicherten ist es freigestellt, ob sie im Falle einer pandemiebedingten Betreuung ihres Kindes Kinderkrankengeld oder die eigene Leistungen des Infektionsschutzgesetz in Anspruch nehmen wollen.

Die Arbeitnehmer entscheiden eigenständig was sie beantragen wollen und teilen es dem Arbeitgeber mit. So ist die aktuelle Rechtslage.

 

Die Eltern ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld (Minijobber, Privatversicherte) haben die Möglichkeit ihren "Verdienstausfall" über § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes zu beantragen."

 

 

 

jena
Fortgeschrittener
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cro
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LuG-Lohninfo (Januar 2021/2) der DATEV von eben. Zitat:

 

Nach § 45 Abs. 2b SGB V ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld vorrangig. Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 56 Absatz 1a IfSG.

 
GH
Einsteiger
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Vielen Dank für die Antwort. Klingt logisch. Im Moment ist es manchmal einfach zu verwirrend;-)

 

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cro
Experte
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Die Info der AOK kann man zwar verstehen..... Aber die gesetzliche Reihenfolge ist, dass Krankengeld vorrangig gilt. 

 

§ 45 Abs. 2b SGB V : https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html

 

 

 

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constanze
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Hallo Cro,

 

das ist leider falsch. Hier steht nirgends das Wort "Vorrang"! Hier steht nur unter 2b das, wenn man Krankengeld bezieht, dass andere ruht. Sonst lassen sich manche das vielleicht 2x auszahlen. 

 

Datev hat hier denke viel Mist fabriziert. Auch wenn sie keine Rechtsauskünfte geben können, haben sie ein Gestz interpretiert und auch im Dokument zur Entschädigungszahlung ihre Rechtsmeinung kund getan.

 

Das Gesundheitsministerium des Bundes hat mir heute ebenfalls telefonisch bestätigt, dass es keine gesetzliche Rangfolge gibt. Man hat also als Elternteil die Wahl ob man Kinderkrankengeld in Anspruch nimmt oder Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz.

 

Liebe Grüße

Constanze

cro
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@constanze  schrieb:

Hallo Cro,

 

das ist leider falsch. Hier steht nirgends das Wort "Vorrang"! Hier steht nur unter 2b das, wenn man Krankengeld bezieht, dass andere ruht. Sonst lassen sich manche das vielleicht 2x auszahlen. 

 

Wie schon geschrieben, so ist es gesetzlich geregelt. Wünsche eine schöne Woche.

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constanze
Einsteiger
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Hallo Cro,

dafür hätte ich gerne die exakte gesetzliche Passage, wo definiert ist, dass Kinderkrankengeld Vorrang vor Betreuung nach Ifsg hat. Ich finde dazu nichts im Ozean des Internets und wie ich schon schrieb, teilen mir auch öffentliche Stellen telefonisch mit, dass es keine Vorrangregelung gibt.

Auch wenn im Gesetz unter 2b steht, wenn man Krankengeld bezieht, ruht das andere... wenn ich kein Krankengeld beziehe, kann auch der andere Bezug nicht ruhen. Wäre hier der Umkehrschluss.

Mittlerweile rudert ja sogar Datev zurück bei dem Thema... auch wenn Sie in vorherigen Beiträgen Datev zitieren. Datev kann sich hier auch mal irren. Das Dokument 1009166 wurde diesbezüglich bereits aktualisiert. Zitat: "Den Versicherten ist es freigestellt, ob sie im Falle einer pandemiebedingten Betreuung ihres Kindes Kinderkrankengeld oder die Leistung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Anspruch nehmen wollen."

VG
Constanze

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cro
Experte
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DATEV rudert nicht zurück. Das Gesetz ist benannt. Und Sie haben recht, wenn Sie nur die pandemiebedingten Ausnahme meinen, was das Wahlrecht Krankengeld oder Entschädigung betrifft. Das von Ihnen zitierte Dokument liest sich unverändert und richtiger Weise. Zitat:

 

Gesetz zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Mit dem Gesetz wurde rückwirkend zum 05.01.2021 beschlossen, dass die Bezugsdauer des Kinderkrankengelds für jedes Kind in 2021 pro Elternteil von 10 auf 20 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden von 20 auf 40 Arbeitstage verlängert wird. Bei mehreren Kindern erhöht sich somit der Anspruch pro Elternteil auf maximal 45 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden auf maximal 90 Arbeitstage.

Der Anspruch besteht nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen sind oder eingeschränkten Zugang haben (z. B. auch wenn der Präsenzunterricht ausgesetzt wird). Er besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich zuhause erbracht werden kann.

Nach § 45 Abs. 2b SGB V ruht für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld für beide Elternteile der Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 56 Absatz 1a IfSG.

Die Krankenkasse kann für die Beantragung des Kinderkrankengeldes eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung verlangen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit und auf der Internetseite der Bundesregierung.

Den Versicherten ist es freigestellt, ob sie im Falle einer pandemiebedingten Betreuung ihres Kindes Kinderkrankengeld oder die Leistung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Anspruch nehmen wollen.

 

 

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letzte Antwort am 26.01.2021 09:02:45 von cro
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