abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Buß- und Bettag

7
letzte Antwort am 14.11.2022 08:52:00 von laura_frank13
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
laura_frank13
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 8
591 Mal angesehen

Hallo Community, ich habe einen Mandanten mit folgendem Problem. Mein Mandant und sein AN sind in Sachsen. Der AN fährt jetzt aber über den Buß- und Bettag in ein anderes Bundesland auf Montage. Hat der AN recht auf Feiertagszuschläge bzw. was sollte in diesem Zusammenhang beachtet werden?

 

Danke für eure Hilfe 🙂

pogo
Meister
Offline Online
Nachricht 2 von 8
556 Mal angesehen

Haufe meint:

Maßgeblich für die Feiertage sind weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmenden, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort.

 

Kein Feiertag am Arbeitsort = keine Feiertagsregelungen.

ennoh
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 8
475 Mal angesehen

§ 3b Abs. 2 S. 4 EStG:

Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

 

Ich denke es ist nicht falsch, hier auf die "erste Tätigkeitsstätte" abzustellen und welche Feiertagsvorschriften dort gelten.

 

Gruß


E.H.

StB_
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 4 von 8
437 Mal angesehen

Beispiel: Arbeitnehmer und Unternehmen sind in Baden-Württemberg ansässig. Ein AN fährt am Buß- und Bettag nach Sachen, ein anderer nach Bayern zu Auswärtseinsätzen. 

Es wäre nun eine merkwürdige Lösung, wenn es auf den Tätigkeitsort ankommen würde und deshalb der nach Sachsen fahrende AN einen Feiertagszuschlag bekommt und der in Bayern Tätige keinen. Auch umgekehrt: AN und Unternehmen sind in Sachsen ansässig. Erster AN ist am Buß- und Bettag in Sachsen tätig, ein andere in Bayern. Wenn jetzt der in Bayern tätige AN keinen Zuschlag bekommen würde, wäre das auch merkwürdig.

 

0 Kudos
AliV
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 8
419 Mal angesehen

Hallo,

im speziellen Fall mit Sachsen gefällt mir diese Lösung auch nicht, dass auf den jeweiligen Arbeitsort abgestellt würde. Dann wäre die Empfehlung an alle Arbeitgeber, ihre in Sachsen arbeitenden Leute, am BB-Tag in andere Bundesländer zu schicken, um dort Ihre Kunden zu besuchen oder in einem Café ihrer Wahl der Büroarbeit nachzugehen...

 

Zumal der AN in Sachsen mehr PV zahlt zur Finanzierung dieses Tages...

 

Da erscheint die Abstellung auf den üblichen Arbeitsort sinnvoller. Ähnlich haben das Mandanten in Berlin/ BrB in den letzten beiden Jahren im mobilen Arbeiten (also NICHT Homeoffice) auch gehandhabt (Frauentag und Reformationstag fallen hier auseinander).

 

Ist eine Frage für einen Arbeitsrechtler, deren Antwort mich brennend interessieren würde 😎

0 Kudos
StB_
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 6 von 8
411 Mal angesehen

wobei das ja ein uraltes Problem sein muss, da es schon immer viele nicht bundeseinheitliche Feiertage gibt

0 Kudos
AliV
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 8
406 Mal angesehen

ja, aber nur einen, der von en AN "refinanziert" wird. Hier ist die Lastverteilung bei der PV eine andere als in allen anderen BL

0 Kudos
laura_frank13
Beginner
Offline Online
Nachricht 8 von 8
313 Mal angesehen

Hallo ennoh,

 

diesen § habe ich auch gefunden. Doch woher entnehme ich jetzt ob mit Arbeitsstätte der Ort der Baustelle gemeint ist oder der Ort des Firmensitzes? 

 

LG 

 

Laura

0 Kudos
7
letzte Antwort am 14.11.2022 08:52:00 von laura_frank13
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage