Hallo Community, ich habe einen Mandanten mit folgendem Problem. Mein Mandant und sein AN sind in Sachsen. Der AN fährt jetzt aber über den Buß- und Bettag in ein anderes Bundesland auf Montage. Hat der AN recht auf Feiertagszuschläge bzw. was sollte in diesem Zusammenhang beachtet werden?
Danke für eure Hilfe 🙂
Maßgeblich für die Feiertage sind weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmenden, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort.
Kein Feiertag am Arbeitsort = keine Feiertagsregelungen.
§ 3b Abs. 2 S. 4 EStG:
Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
Ich denke es ist nicht falsch, hier auf die "erste Tätigkeitsstätte" abzustellen und welche Feiertagsvorschriften dort gelten.
Gruß
E.H.
Beispiel: Arbeitnehmer und Unternehmen sind in Baden-Württemberg ansässig. Ein AN fährt am Buß- und Bettag nach Sachen, ein anderer nach Bayern zu Auswärtseinsätzen.
Es wäre nun eine merkwürdige Lösung, wenn es auf den Tätigkeitsort ankommen würde und deshalb der nach Sachsen fahrende AN einen Feiertagszuschlag bekommt und der in Bayern Tätige keinen. Auch umgekehrt: AN und Unternehmen sind in Sachsen ansässig. Erster AN ist am Buß- und Bettag in Sachsen tätig, ein andere in Bayern. Wenn jetzt der in Bayern tätige AN keinen Zuschlag bekommen würde, wäre das auch merkwürdig.
Hallo,
im speziellen Fall mit Sachsen gefällt mir diese Lösung auch nicht, dass auf den jeweiligen Arbeitsort abgestellt würde. Dann wäre die Empfehlung an alle Arbeitgeber, ihre in Sachsen arbeitenden Leute, am BB-Tag in andere Bundesländer zu schicken, um dort Ihre Kunden zu besuchen oder in einem Café ihrer Wahl der Büroarbeit nachzugehen...
Zumal der AN in Sachsen mehr PV zahlt zur Finanzierung dieses Tages...
Da erscheint die Abstellung auf den üblichen Arbeitsort sinnvoller. Ähnlich haben das Mandanten in Berlin/ BrB in den letzten beiden Jahren im mobilen Arbeiten (also NICHT Homeoffice) auch gehandhabt (Frauentag und Reformationstag fallen hier auseinander).
Ist eine Frage für einen Arbeitsrechtler, deren Antwort mich brennend interessieren würde 😎
wobei das ja ein uraltes Problem sein muss, da es schon immer viele nicht bundeseinheitliche Feiertage gibt
ja, aber nur einen, der von en AN "refinanziert" wird. Hier ist die Lastverteilung bei der PV eine andere als in allen anderen BL
Hallo ennoh,
diesen § habe ich auch gefunden. Doch woher entnehme ich jetzt ob mit Arbeitsstätte der Ort der Baustelle gemeint ist oder der Ort des Firmensitzes?
LG
Laura