Das sagt Haufe:
Aus Steuerfreiheit folgt BeitragsfreiheitDie Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei (vgl. Mittteilung des Bundesfinanzministeriums v. 3.4.2020). Steuerfreie Einnahmen gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Die Sozialversicherungsfreiheit ergibt sich damit automatisch aufgrund der Steuerfreiheit.
Auch bei Minijobbern gehören die steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
grundsätzlich sieht die Minijob-Zentrale (immerhin eine Bundesbehörde eines Sozialversicherungsträgers im Verbund der Deutschen Rentenversicherung) die Sozialversicherungsfreiheit bei Minijobber als gegeben an, in dem sie auf ihrer Website schreibt: "Bis Ende des Jahres können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfreie Bonuszahlungen gewähren. Diese Zahlungen bleiben dann ebenfalls beitragsfrei in der Sozialversicherung". Eine abweichende Handhabung durch die übrigen Sozialversicherungsträger erscheint - schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben heraus - unwahrscheinlich, wenn denn die steuerlichen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11 EStG tatsächlich gegeben sein sollten. Und das ist ja der eigentliche Knackpunkt. Denn es ist m.E. schon sehr fraglich, wie man § 3 Nr. 11 EStG voraussetzungslos anwenden will. Da rudert das BMF fast unbemerkt in den FAQs teilweise wieder zurück, zumindest drückt es sich sehr widersprüchlich aus: zwar wird in VII. Nummer 11 betont, dass R 3.11 Abs. 2 Satz 6 und im BMF-Schreiben vom 9. April geäußert, dass die Voraussetzungen des R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen nicht vorzuliegen brauchen, schreibt aber zur Frage 14 - in einem anderen Zusammenhang - bei der Inanspruchnahme von Gesellschafter-Geschäftsführern, sei - wie bei (allen anderen) Arbeitnehmern ohne Gesellschafterstellung(!) darzulegen, dass es sich um Beihilfen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt. Was mit einer solchen Darlegung gemeint ist und wie die aussehen soll (und die ja lt. BMF für alle normalen ArbN auch gelten soll) - darüber schweigt sich das BMF aus. Sollte es nur um die Frage gehen, dass man in der Vereinbarung klarstellen muss, dass es sich nicht um eine Beihilfe zur Abmilderung von vor dem 1.3.2020 eingetretenen Notfallumständen o.ä. handelt, sollte der Steuerfreiheit und damit der Sozialversicherungsfreiheit nichts entgegenstehen. Eine andere Deutung fällt mir nicht ein, denn das BMF unterstellt ja gerade im Schreiben vom 9.4.2020 einfach allgemein, dass aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise , dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt.
Auf das Schreiben vom 3.4. und den Widerspruch zum BMF SChreiben vom 9.4. hatte ich in meinem Beitrag hingewiesen.
Des Autorenmeinung ist, dass die Verwaltungsmeinung ( BMF ) das es sich um steuerfreien Lohn nach § 3 Nr. 11 handele nicht ausreicht um die SV Freiheit zu gewährleisten. Der ganze Artikel ist glaube 6 oder 8 Seiten lang daher zu lang um den hier zu posten. Aber die Argumentation ist zumindest nicht von ungefähr.
Hat denn das BMF hins. Beitragsfreiheit Befugnisse?
Meiner Meinung nach gilt:
Da ist wohl was auf der Strecke geblieben:
§ 1 Abs. 1 SvEV, also kein Arbeitsentgelt
Die Deutsche Rentenversicherung gibt immer wieder "summasummarum"-Heftchen (auch als PDF) heraus, die aktuelle beitragsrechtliche Themen behandeln. In ihrem Corona-Sonderheft ist die Sonderzahlung ebenfalls Thema, und auch dort steht, dass sie beitragsfrei ist.
§ 1 I Nr. 1 SVEV setzt aber voraus, dass dem Grunde nach eine Steuerbefreiung greift. Und Problem im DStR-Aufsatz ist, dass der Autor anzweifelt, dass die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 11 EStG überhaupt greifen kann (entgegen BMF) und in meinem o.g. Beitrag, stelle ich fest, dass das BMF in Teilen evtl. zurückrudert bzw. die Voraussetzungen doch nicht ganz so nachweislos sieht, weil das BMF versteckt ein "Darlegen" fordert, dass es sich um Beihilfen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt. Kurz: ohne § 3 Nr. 11 gibt es auch keine SV-Freiheit und § 3 Nr. 11 könnte u.U. doch nicht so eindeutig greifen.
Der Autor unterstellt quasi das nur aufgrund einer Verwaltungsregelung die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 greifen soll. Während die SV eine gesetzliche Regelung für die Beitragsfreiheit benötigt.
Da diese nicht gegeben sei folge Beitragspflicht.
@lohnhilfe können Sie den Auszug der DRV zum Corona Zuschuss scannen und hier als Anhang einpflegen ?
Habe ich noch nicht gesehen bzw. gelesen.
Wie immer im Recht , reicht diese Verlautbarung die sich auf eine Pressemitteillung bezieht aus ?
Kann sich die SV BP in 4 Jahren noch darin erinnern.
Hat summe sumarum Gesetzeskraft bzw. verbindliche Wirkung für die SV ?
Grundsätzlich gehe ich selbst auch davon aus, dass dieser Zuschuss steuer und SV frei ist, nur bin ich mir nicht sicher ob nicht später sozusagen durch die Hintertür versucht wird zumindest SV Beiträge zu generieren.
@bodensee schrieb:
Grundsätzlich gehe ich selbst auch davon aus, dass dieser Zuschuss steuer und SV frei ist, nur bin ich mir nicht sicher ob nicht später sozusagen durch die Hintertür versucht wird zumindest SV Beiträge zu generieren.
Grundsätzlich kann ich diese Bedenken verstehen und diesen auch folgen. Ich kann auch der Auffassung folgen, dass es für Beitragsfreiheit ind er Sozialversicherung ggf. nicht ausreicht, dass die Finanzverwaltung etwas nach § 3 Nr. 11 EStG betrachtet.
Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass in ein paar Jahren die Richter des BSG sagen: Ja, hier gibt Beitragspflicht in der SV.
Zumindest nicht, wenn man vorher schon in den Instanzen kiloweise , wenn auch keine Rechtsbindung entfaltende, Schreiben von Krankenkassen, der Rentenversicherungen etc. als Beweismittel einbringt.
Es muss ja auch erst einmal ein Betriebsprüfer der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung aufgreifen und den kann man dann direkt mit "Summersumarum" "erschlagen" und nacher im Garten verscharren. 😉
Summa Sumarum gilt als Beratung der Rentenversicherung im Sinne des § 13 SGB I:
Nicht umsonst, habe ich ja geschrieben, dass es ein Prüfer ja auch erst einmal aufgreifen muss...
Nur § 13 SGB I entfaltet leider keine Einzelfallbindung. Im Übrigen kann man manchmal auch mit Geduld und guten Worten bei einem sturen Prüfer nichts erreichen. Der Prüfer hat dann erst einmal recht, mindestens bis zum Gericht.
Erstmal danke für die ganzen Wortmeldungen, dann stehe ich zumindest mit meiner eigenen Logik nicht alleine da und der Hinweis auf summa sumarum sollte im Falle eines sturen Prüfers - wobei bei meiner eigenen Erfahrung ist hier die weibliche Form sturer als die männliche - aber seis drum - zumindest Argumentationsmaterial da.