Guten Morgen Community,
Ein Mitarbeiter hat bis Juni 4 Monate Krankengeld bezogen. Sein Gehalt beträgt normalerweise ca. 4.500 Euro. Nun erhält er im Juni ein 13. Gehalt, das nur mit wenigen hundert Euro in der KV als Einmahlzahlung als Beitragsgrundlage bemessen wird. Kann das sein? Berücksichtigt Lodas automatisch die beitragsfreie Zeit bei Einmahlzahlungen und anteilige BBG?
Vielen Dank für Feedback!
Hallo,
ich müsste nur kurz wissen, ob Lodas die beitragsfreien Zeiten bei Einmalzahlungen berücksichtigt, kann mir hier jemand weiterhelfen?
Vielen Dank!
Hallo,
die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze wird ab Januar bzw. ab Eintrittsmonat bis zu dem Monat, in dem der Einmalbezug abgerechnet wird, ermittelt.
Bei Mitarbeitern, die einen Einmalbezug während einer Unterbrechung erhalten, wird automatisch die anteilige BBG zur Verbeitragung der Einmalzahlung herangezogen.
Wenn das Arbeitsverhältnis im gesamten laufenden Jahr unterbrochen ist und dadurch im laufenden Jahr keine SV-Tage anfallen, ist der Einmalbezug zwar grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. In der individuellen Berechnung fallen aber keine SV-Beiträge an, da die Anzahl der SV-Tage gleich Null ist.
Diese und weitere Informationen finden Sie auch unter der Dokumentennummer 1034838 "Einmalbezüge / Sonstige Bezüge / Weihnachtsgeld / Urlaubsgeld - Hintergrund" .
Herzlichen Dank für die schnelle Hilfe (mal wieder!!). Gibt es eine Möglichkeit bei Lodas zu sehen, wie genau die Berechnung der SV-Luft bei einem Mitarbeiter erfolgt?
Sehr geehrte Frau Heinlein, liebe Community,
ich habe aktuell einen entsprechenden Fall und wundere mich über die Abrechnung der SV-Beiträge:
Ein Arbeitnehmer war seit August 2019 im Krankengeldbezug. Er erhielt im Juli 2020 eine Einmalzahlung, die (programmseitig durch LODAS) sv-frei abgerechnet wurde. Im Kalenderjahr 2020 erhielt er lediglich diese Einmalzahlung sowie im Monat November 2020 einen steuer-und sv-freien Sachbezug; keinerlei weiteren Leistungen.
Aktuell erging ein auf Februar 2020 rückwirkender Bescheid über eine EU-Rente. Entsprechend habe ich nun den BGRS ab 01.02.2020 von 1111 auf 3101 geändert sowie die Fehlzeitengründe aktualisiert.
Nun kommt im Rahmen einer Probeabrechnung eine korrigierte Abrechnung eben für den Monat der Einmalzahlung (Juli 2020). Zwar sind dort die SV-Tage ebenfalls mit Null angegeben, allerdings nun werden Beiträge zum RV, KV und PV einbehalten.
Ist das tatsächlich sachgerecht?
An der Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer im kompletten Jahr 2020 in Unterbrechung befand, hat sich doch nichts geändert?! Nach meinem Verständnis müsste trotz des nun geänderten BGRS und der geänderten Fehlzeit weiterhin der Einmalbezug sv-frei bleiben.
Wer kann mir hier (kurzfristig) weiterhelfen bzw. mich aufklären oder mir sagen,ob und welche Einstellungen ich noch anpassen muss?
Vielen Dank, viele Grüße und ein schönes Wochenende!
Hallo,
durch welche Fehlzeit haben Sie die Fehlzeit "Kranken(tage)geld bei Krankheit oder Kur" ersetzt?
Es gibt Fehlzeiten, nach deren Beginn die SV-Tage noch eine Zeit (z. B. 30 Tage) lang weiter laufen. Damit fallen für den Einmalbezug ggf. Abzüge in der Sozialversicherung an.
Hallo Frau Mertel,
ich habe ab dem 01.02.2020 nun die Fehlzeit Einstellung Krankengeld bei voller Erwerbsm. Rente hinterlegt.
Hilft das bei der Lösungsfindung?
Vielen Dank und viele Grüße!
Bei der Fehlzeit "Einstellung Krankengeldbezug wegen voller Erwerbsm. Rente" laufen die SV-Tage für einen Monat weiter. Daher auch die NB mit Beiträgen.
Logisch ist das nicht unbedingt.
3.2 Meldegründe für Unterbrechungen und Auswirkungen auf die SV-Tage findest du hier unter Punkt 3.2:
Hallo Pogo,
vielen Dank für die Info; da weiß ich jetzt, wo ich graben muss, um die Zusammenhänge zu erkennen.
Die Ursache ist somit gefunden, aber die Lösung des /meines Problems kann ich damit leider noch nicht erkennen.
Haben Sie (oder jemand anderes aus der Community) eine Idee bzw. bereits Erfahrung, wie ich die korrekte Abrechnung hinbekommen kann?
Ich gehe nach wie vor davon aus, dass mein Ziel, eine sv-freie Abrechnung der Einmalzahlung zu erreichen, sachlich richtig ist und lediglich programmseitig nicht abgebildet wird.
Oder liege ich damit falsch und die sv-pflichtige Abrechnung ist aufgrund der besonderen Konstellation (Fehlzeit wegen EU-Rentenbezug) korrekt?
Vielen Dank bis hierher und im Voraus!
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Ich hab die Antwort der AOK nur überflogen. Sieht aber danach aus, dass die Berechnung von Beiträgen für die Einmalzahlung richtig sein soll.
Hallo Pogo,
vielen Dank für den Link. Ich habe die Diskussion intensiv studiert und komme zu folgendem Schluss:
Lt. AOK-Expertenteam ist die Abrechnung der Einmalzahlung nach wie vor sv-frei vorzunehmen. Der nachträgliche Wechsel des BGRS ändert an der SV-Freiheit nichts.
Hier gibt es eine abweichende Auffassung der SV-Träger und der IT-Experten, die die entsprechenden Programme stricken: Der Softwareanbieter sieht die SV-Pflicht der Einmalzahlung als korrekt an und begründet dies mit dem Fehlgrund EU-Rente.
Ich würde ebenfalls gerne die SV-Freiheit in der Abrechnung beibehalten, weil sowohl ich selbst als auch die befragten AOK-Sachbearbeiter der Meinung sind, dass in diesem Falle (weiterhin) die SV-Freiheit gegeben ist.
NUR: Wie kann ich das erreichen, wenn das Programm das nicht zulässt ... ?
Eine solche Konstellation hatte ich bisher noch nicht, so dass ich auf die Meinungen hier in der Community gespannt bin.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Hallo Community,
wenn Sie die SV-Pflicht der Lohnart ändern möchten, können Sie unter Mandantendaten | Lohnarten, Register Steuer/SV/UV im Feld Steuer- und SV-Behandlung die SV-Pflicht der Lohnart anpassen.
Alternativ kann auch eine eigenen Lohnart, zum Beispiel zur Stammlohnart 200, angelegt und individuell angepasst werden.
Sehr geehrte Frau Simmerlein,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die von Ihnen vorgeschlagenen Lösungswege sind auch mir eingefallen, verbieten sich nach meiner Auffassung aber aus folgenden Gründen:
Es handelt sich bei der verwendeten Lohnart um eine dem Grunde nach sv-pflichtige Lohnart. Auch viele andere Mitarbeiter im gleichen Unternehmen erhalten diese Einmalzahlung. Die für genau diesen einen Mitarbeiter geltende SV-Freiheit resultiert aus den Besonderheiten in seinem Beschäftigungsverhältnis. Diese individuelle SV-Freistellung muss also programmseitig auf der Mitarbeiterebene hergestellt werden.
Ich bitte deshalb dringend darum, Ihre Kollegen in der IT zu konsultieren, warum in der von mir beschriebenen Konstellation eine sv-rechtlich unzutreffende Abrechnung seitens LODAS erzeugt wird. Einen entsprechenden Servicekontakt habe ich bereits am 19.04.2021 angelegt.
Sollte ich tatsächlich eine neue Lohnart anlegen und damit individuell die SV-Freiheit herstellen müssen, habe ich einen sehr hohen Dokumentationsaufwand für interne Audits, Betriebsprüfungen durch die Dt. Rentenversicherung sowie die seitens der Wirtschaftsprüfer jährlich durchgeführten SOx-Prüfungen:
- Warum ändere ich die Lohnart für genau diesen einen Mitarbeiter?
- Warum ist die Summe der Aufwendungen nun plötzlich mit der Summe zweier verschiedener Lohnarten abzugleichen?
- Warum ist DATEV als zertifiziertes Unternehmen nicht in der Lage, die SV-Freiheit programmseitig herzustellen?
Es besteht die Gefahr, dass die durch die DATEV programmseitig hergestellte SV-Pflicht dann als zutreffend eingestuft wird, denn wer bin ich als Lohnexperte mit meiner Meinung schon im Vergleich zur DATEV mit all ihren kompetenten Mitarbeitern und ihrem zweifelsohne exquisiten Ruf. (Das ist tatsächlich KEIN Zynismus, sondern meine persönliche Überzeugung! :-))
Hilfsweise würde mir zu oben genannten Dokumentationszwecken sehr dienen, eine entsprechende Mitteilung seitens der DATEV zu erhalten, dass im vorliegenden Fall derzeit leider keine korrekte Berechnung erfolgen kann; die Programmierung aber intensiv daran arbeitet.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Sehr geehrte Frau Simmerlein,
liebe Community,
im Rahmen meines Servicekontaktes habe ich eine sehr aufschlussreiche Diskussion mit der DATEV-Mitarbeiterin gehabt und nochmals intensiv recherchiert. Mein Fazit jetzt:
Die SV-Pflicht der ursprünglich sv-frei gebliebenen Einmalzahlung wird dadurch (zu Recht) hergestellt, dass es sich bei der rückwirkend zu berücksichtigen Fehlzeit um die Bewilligung einer EU-Rente handelt. Im Rahmen dieser besonderen Fehlzeit muss mit SV-Tagen gerechnet werden, auch wenn tatsächlich gar kein sv-pflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde:
https://www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de/cms-media/media-238185220.pdf
Die Abrechnung der DATEV ist also korrekt; mein Weltbild ist wiederhergestellt (Auf die DATEVkann man sich verlassen!) 🙂
VG
Hallo.
ich bin auf meiner Suche über Ihre Antwort gestoßen. Soweit ist es für mein Verständnis klar, das keine SV Beiträge berechnet werden, da keine SV Tage ab 1.1. vorhanden sind. Aber ist es lt. SV-Recht wirklich richtig?
Vielen Dank
MFG