Guten Morgen,
bietet DATEV ein Musterschreiben an die Mandanten mit dem Hinweis über den verpflichtenden AG-Zuschuss ab dem 01.01.2022 für vor 2019 geschlossene BAV-Verträge?
Hallo,
ein Musteranschreiben für die Mandanten ist diesbezüglich nicht geplant.
Guten Morgen Herr Stein,
ich hätte noch eine andere Frage bezüglich der bAV Änderung ab Januar. Wenn der Arbeitgeber bereits einen Zuschuss bezahlt (>15%) muss dieser auf der Abrechnung ab 01.01.2022 auch als Pflichtzuschuss ausgewiesen sein, oder reicht weiterhin die Lohnart 4700?
Hallo,
grundsätzlich gilt nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3214, BStBl. I S. 1278) nachfolgender Sachverhalt:
Wandelt ein Arbeitnehmer zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge Entgeltbestandteile um, ist der Arbeitgeber bei bestehenden Verträgen ab 2022 und bei Neuverträgen ab 2019 verpflichtet, 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Weitere Informationen können Sie unserem Dokument 1000710 Betriebsrentenstärkungsgesetz entnehmen.
Eine freiwillige AG-Leistung die bereits mit der Lohnart 4700 in der Vergangenheit gezahlt wurde, stellt im eigentlichen Sinne keinen AG-Pflichtzuschuss im Rahmen einer Gehaltsumwandlung dar.
Für weitere rechtliche Fragen setzten sie sich bitte mit Ihrem Versicherungsinstitut in Verbindung.
Hallo,
hierzu gab es ein interessantes Webinar der Techniker KK, nachzuschauen auf TK Webinare: Betriebliche Altersversorgung - Archiv. Hier wurde auch auf das Thema "AG zahlt bereits einen Zuschuss zur bAV" eingegangen. Wenn explizit vereinbart wurde, dass dieser gezahlt wird aufgrund der Einsparung von SV-Beiträge durch die Entgeltumwandlung, kann mitunter eine Anrechnung erfolgen. Siehe hierzu auch die FAQ zum Seminar, ebenfalls unter o.g. Link zu finden. Sinnvoll ist es aber wohl, beide Lohnarten separat auszuweisen.
Viele Grüße!