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Ausgleich Lohnniveau Schweiz

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letzte Antwort am 06.03.2025 10:08:35 von ulli_preuss
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schei_su
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Guten Morgen!

Ich habe einen Mandanten, der auch Auftraggeber in der Schweiz hat. Seine dorthin übersandten Arbeitnehmer haben für die Zeit, in der sie dort beschäftigt sind, einen Anspruch auf Ausgleich des Lohnniveaus zwischen der Schweiz und Deutschland. Muss ich diese Ausgleichszahlungen an die Arbeitnehmer als Nettolohn hochrechnen oder wie müssen die Zahlungen behandelt werden?

Grüße aus dem hohen Norden! 🌞🌞

DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,


hat ein Mitglied der DATEV-Community Erfahrungen zu einem solchen Fall, die an dieser Stelle geteilt werden wollen?

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
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ulli_preuss
Fachmann
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Nachricht 3 von 7
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@schei_su 

Vermutlich meinen Sie den Unterschied zwischen dem schweizerischen Mindest-/Tariflohn und dem in Deutschland gezahlten Bruttoentgelt. Ich habe dies bei einem Betrieb, der seit Jahren relativ regelmäßig einen eigenen Techniker zur Wartung von Anlagen in die Schweiz sendet. 

In diesem Fall werden die in der Schweiz geleisteten Stunden separat mit dem jeweils gültigen CH-Stundenlohn in der Abrechnung ausgewiesen. (1)


ulli_preuss_0-1741177220440.png

 


Das ist so von den Eidgenossen abgesegnet, nachdem 2015 die Abrechnung des Arbeitnehmer geprüft wurde und Korrekturen verlangt worden sind, nachzuweisen durch die Lohnabrechnung.

 

 


Aufgrund des Kontrollberichts der Regionalen Paritätischen Berufskommission Zürich wurden durch die Vollzugsstelle 

 

• eine Konventionalstrafe von CHF 500.00,
Kontrollkosten von CHF 600.00 und

Beschlussfassungskosten von CHF 350.00 

festgesetzt. Zusätzlich verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Arbeitsmarktaufsicht für den Kanton Zürich

 

• eine Verwaltungsbusse (2) von CHF 750.00 und

• eine Verfügungsgebühr von CHF 150.00 .

 

Damals waren das umgerechnet 2.288,93 € gesamt. Nur mal zur Info, was anderenorts so alles nur an Sanktionen üblich sein kann. Da sind die Differenzzahlung und die SV-Anteile des Arbeitgebers noch nicht enthalten.

 


Wenn Sie von einem Gehalt ausgehen müssen, sollten Sie über die drei Zeilen Einmaliger Hinweistext in der Brutto/Netto-Abrechnung (Personaldaten | Auswertungssteuerung) den Berechnungsweg ausweisen und über eine separate Lohnart in der B/N-Abrechnung die Differenz ausweisen:

 

 


Gehalt: 3.000,00 € :13 Wochen x 3 Monate : 40 ArbStd = 17,31 €/Std
Mindestlohn Schweiz 36,50 € ./. 17,31 € = 19,19 €

Arbeitsstunden Schweiz 40 x 19,19 € = 767,60 € 

 


Wenn die Lohnabrechnungen zu Kontrollzwecken in der Schweiz vorgelegt werden müssen, sind Sie auf der sicheren Seite. Es kann anderenfalls wie oben geschrieben recht teuer werden.



_______________
Anmerkungen:

(1) Anzufragen über IHK oder HWK bzw. die schweizerischen Institutionen.
(2) Die Eidgenossen kennen kein "ß". 

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
schei_su
Beginner
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Das ist genau das, was ich meinte. 😀

Und dass das teuer werden kann, wenn die schweizerischen Tariflöhne nicht eingehalten werden, musste mein Mandant in der Vergangenheit schon feststellen. Aus Schaden wird man halt klug. Normalerweise zumindest.

Die Kontrolle durch die schweizerischen Behörden fand im August 2024 statt und jetzt wurde mein Mandant aufgefordert, die Zahlung an die Mitarbeiter nachzuweisen. Er hat dann auf die Schnelle die berechneten Differenzen an die Mitarbeiter überwiesen, nur um einen Zahlungsnachweis zu haben. 🙄 Ich habe dann darauf hingewiesen, dass es sich ja eigentlich um Bruttowerte handelt... 

Wenn ich jetzt mit dem März-Lohn gemäß Ihrem Beispiel abrechne und die bereits ausgezahlten Beträge abziehe, haben die Mitarbeiter natürlich eine Überzahlung. 

Aber sie haben ja definitiv zu viel netto bekommen. Das muss ich mit dem Mandanten besprechen, ob er das will. 

 

Aber wie gesagt, vielen Dank für Ihre Ausführungen! 👍

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ulli_preuss
Fachmann
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@schei_su 

Herrje. 

 

Eine Überzahlung als solches ist erst einmal kein Problem, wenn diese denn im Folgemonat/den Folgemonaten erkennbar verrechnet wird.

 

Deshalb müssen Sie das unbedingt über die Lohnabrechnung "gerade" biegen, weil Sie bzw. der Betrieb sonst im Bereich Nettolohn sind, der dann tatsächlich "hochgerechnet" werden muss. Das ist übrigens keine fakultative Veranstaltung.

 

(Von sonstigen Bezügen will ich gar nicht erst anfangen: das wäre dann Dantes 8. Höllenkreis.)

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 6 von 7
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Hallo @ulli_preuss ,

 

ergänzend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass auch eine Prüfung stattfinden sollte, ob arbeitsrechtlich eine Aufrechnung des laufenden Gehaltes mit Überzahlungen zulässig ist (meines Wissens nur im Rahmen der geltenden Pfändungsgrenzen).

 

https://www.aga.de/suchergebnisse/gefilterte-nachrichtendetails/aufrechnung-gegen-gehaltsforderung-gesetzliche-pfaendungsbeschraenkungen-1

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

PS: (Den achten Höllenkreis Dantes muss ich mir merken ;)).

 

ulli_preuss
Fachmann
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Hallo @lohnexperte ,

 

das ist ein berechtigter, zusätzlicher Einwurf. Allerdings sollte in der angesprochenen Konstellation der Arbeitgebende mit den betroffenen Arbeitnehmenden ohnehin das Gespräch suchen und Rückzahlungsvereinbarungen treffen.

Es versteht sich mE auch ohne irgendwelche Paragraphen zu bemühen von selbst, dass ohne Rücksprache nicht einfach Nettolöhne um erhebliche Beträge gekürzt werden, da es zu den Obliegenheiten des Betriebes gehört, eine rechtlich nicht zu beanstandende Lohnabrechnung durchzuführen. Dazu gehört halt eben auch, sich bei Entsendungen über geltendes Recht zu informieren.


Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
6
letzte Antwort am 06.03.2025 10:08:35 von ulli_preuss
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