Hallo liebe Community,
bei einem Mandanten wurde die Insolvenz am 29.08. eröffnet. Nun muss ich alle MA bis 28.08.2025 abrechnen und unter einer neuen Mandantennummer ab 29.08.2025 wieder anlegen und diesen Zeitraum separat abrechnen.
Jetzt wurden bereits die ersten Anforderungen von Arbeitsbescheinigungen eingereicht, welche elektronisch übermittelt werden sollen.
Da für die MA im Abrechnungszeitraum bis 28.08.2025 noch keine Kündigungen bzw. Aufhebungsverträge vorliegen, da ja alle vorerst weiterbeschäftigt werden, können hier keine Kündigungsdaten erfasst werden.
Wird hier die Arbeitsbescheinigung elektronisch an die AA übermittelt oder muss ich tatsächlich alle über das SV-Meldeportal einreichen? Das wäre bei ca 50 - 60 Arbeitsbescheinigungen ein Aufwand, den uns hier keiner bezahlt.
LG
InesMattick
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ich würde die Arbeitsagentur anrufen und sagen, dass du Arbeitsbescheinigungen bis 28.8. erstellen kannst bzw. welchen Daten du angeben kannst, wenn noch kein Ende ersichtlich ist.
Dasselbe Problem hat man doch aber auch im SV-Meldeportal. Ich meine, da kannst du ohne Enddatum auch nichts übermitteln.
@inesmattick schrieb:
Das wäre bei ca 50 - 60 Arbeitsbescheinigungen ein Aufwand, den uns hier keiner bezahlt.
Das ist aber nicht unbedingt dein Problem, sondern das des Arbeitgebers/Insolvenzverwalters.
Ohne Kostenübernahmeerklärung rühren wir auch keinen Finger.
Hallo pogo,
danke für deine Antwort. Ich sehe das mittlerweile auch so und habe erst mal alles an den Insolvenzverwalter geschickt - auch wegen der Kosten.
Mit der Agentur für Arbeit telefonieren, ist ja bekanntlich schwierig.
Ich warte jetzt erst mal ab, was der Insolvenzverwalter macht.
LG
InesMattick
@inesmattick schrieb:Hallo liebe Community,
bei einem Mandanten wurde die Insolvenz am 29.08. eröffnet. Nun muss ich alle MA bis 28.08.2025 abrechnen und unter einer neuen Mandantennummer ab 29.08.2025 wieder anlegen und diesen Zeitraum separat abrechnen.
Jetzt wurden bereits die ersten Anforderungen von Arbeitsbescheinigungen eingereicht, welche elektronisch übermittelt werden sollen.
Da für die MA im Abrechnungszeitraum bis 28.08.2025 noch keine Kündigungen bzw. Aufhebungsverträge vorliegen, da ja alle vorerst weiterbeschäftigt werden, können hier keine Kündigungsdaten erfasst werden.
Wird hier die Arbeitsbescheinigung elektronisch an die AA übermittelt oder muss ich tatsächlich alle über das SV-Meldeportal einreichen? Das wäre bei ca 50 - 60 Arbeitsbescheinigungen ein Aufwand, den uns hier keiner bezahlt.
LG
InesMattick
Für die § 312-Bescheinigung ->Lohnkonto Ergebniswerte -> BEA Vortragswerte die entsprechenden Angaben/Einträge vornehmen, dann können die Bescheinigung via Datev übermittelt werden. (Ist auch aufwändig bei der Anzahl an MA, aber etwas weniger Aufwand als über das SV-Meldeportal). Ob die Übermittlung allerdings bei noch nicht vorhandenem Austrittsdatum funktioniert, kann ich nicht sagen.
Sind alle Schritte nach dieser Anleitung gemacht worden? 1071391
Hallo greese,
ja, es sind alle Schritte nach den entsprechenden Dokumenten vorgenommen worden.
Ich habe jetzt erst einmal alles an den Insolvenzverwalter abgegeben. Mal sehen, was dieser hier wegen der Arbeitsbescheinigungen entscheidet.
LG
InesMattick
@inesmattick schrieb:Da für die MA im Abrechnungszeitraum bis 28.08.2025 noch keine Kündigungen bzw. Aufhebungsverträge vorliegen, da ja alle vorerst weiterbeschäftigt werden, können hier keine Kündigungsdaten erfasst werden.
Im Zweifel würde ich die Beschäftigung beim "alten" Mandanten mit 28.08. beenden und bei "Kündigung/Entlassung durch" dann "kraft Gesetz oder Tarifvertrag" wählen. Das beschreibt die Situation noch am Besten. Die übrigen Angaben erfassen wie gehabt bzw. wie bei Aussteuerung.
Hallo rschoepe,
vielen Dank. Das werde ich so ausprobieren.
LG
InesMattick