Hallo zusammen,
folgende Daten als Grundlage:
Eintritt 01.01.2024
Austritt 31.05.2025
Auf der Arbeitsbescheinigung wird der Zeitraum 06/2024 bis 05/2025 bescheinigt.
Laut Arbeitnehmer benötigt die Agentur für Arbeit aber den Zeitraum ab Eintritt, da der Arbeitnehmer 58 Jahre alt ist und die letzten drei Jahre einreichen muss.
Wie soll man das übermitteln?
Für hilfreiche Lösungsvorschläge bin ich dankbar.
@LohnLodas1
folgende Daten als Grundlage:
Eintritt 01.01.2024
Austritt 31.05.2025
Auf der Arbeitsbescheinigung wird der Zeitraum 06/2024 bis 05/2025 bescheinigt.
Laut Arbeitnehmer benötigt die Agentur für Arbeit aber den Zeitraum ab Eintritt, da der Arbeitnehmer 58 Jahre alt ist und die letzten drei Jahre einreichen muss.
Wie soll man das übermitteln?
Dann bleibt leider nur noch das SV-Meldeportal ...
Hallo @LohnLodas1 und @durchschnittsbenutzer ,
das Thema macht hier immer wieder die Runde. Generell kann man dazu folgendes sagen:
Durch den AG sind alle Angaben zu machen, die für die Ermittlung des Alg relevant sind. Der Anspruch auf ALG I ist auf die Anspruchsdauer und die Anspruchshöhe gerichtet.
Zur Anspruchsdauer siehe § 147 SGB III. Die Höchstdauer beträgt 24 Monate bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 48 Monaten. Somit genügt die Angabe des AG, dass das Arbeitsverhältnis in den letzten 48 Monaten bestanden hat. Die Höhe der Einkünfte ist für die Berechnung der Anspruchsdauer nicht relevant.
Für die Höhe des Arbeitslosengeldes kommt es auf die Einkünfte im Bemessungszeitraum an. Der Bemessungsrahmen beträgt gem. § 150 Abs. 1 SGB III ein Jahr. Dieser Rahmen wird in Absatz 3 auf zwei Jahre ausgeweitet.
Kann auch in diesem erweiterten Rahmen kein Entgelt festgestellt werden, wird gem. § 152 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt von der BA zu Grunde gelegt. Das ist aber Aufgabe der BA.
In Ihrem Fall also müsste die Arbeitsbescheinigung den Zeitraum des Versicherungsverhältnisses vom 01.01.2024 bis 31.05.2025 bescheinigen und die Höhe der Einkünfte der letzten 12 Monate. Lediglich im Falle, dass innerhalb der letzten 12 Monate nicht 150 Tage versicherungspflichtiges Entgelt erzielt wurde, muss der bescheinigte Zeitraum auf die letzten 24 Monate ausgeweitet werden.
Steht das alles so auf der Arbeitsbescheinigung aus LODAS? Dann ist alles okay.
VG
Hallo zusammen,
da ich zwar selbst nähere Infos dazu suche, aber nicht finde, mache ich daraus eine Art Beitrag:
"12 Monate" als Standardfall anzunehmen, bleibt bei Satz (1) des §150 SGB III - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen stecken;
Es gibt aber auch Satz (2) Absätze 1- 5 - der betrifft ebenfalls mehr als nur Einzelfälle (zu den im Forum genannten Ü58 und schon vor längerer Zeit Ausgeschiedenen hinzukommed!)
(Anm.: der §151 u.a. zur unbillige Härte ist nochmal was ganz anderes).
Fachliche Weisungen der BA inkl. Gesetzestext:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-150_ba036020.pdf
Satz (2) benennt diverse Sachverhalte, die den 12-Monats-Zeitraum unter jeweils definierten Voraussetzungen ausweiten, indem bestimmte Zeiten außer Betracht bleiben - im mich interessierenden Fall der "erweiterte Bemessungszeitraum auf bis zu 3 1/2 Jahre" nach §150 Satz (2) Abs. 5.
Hier reichen also auch nicht 2 Jahre, falls folgende Bedingungen erfüllt sind - alles innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses:
Innerhalb von 3,5 Jahren ab Beschäftigungsende rückwärts, z.B. auch zum Stichtag einer "Aussteuerung", sollen mindestens 6 zusammenhängende Entgeltmonate mit höherer Arbeitszeit vorliegen und die anschließende Arbeitszeitreduktion mind. 5 Wochenstunden betragen.
Die fachl. Weisungen der BA gehen hier nicht ins Detail, aber die Grafiken der Anlage 1 / PDF S. 12-13) lassen den Schluss zu, dass Zeiträume mit geringerer WAZ komplett "außer Betracht" bleiben!
Demnach würden ausschließlich die sechs (ggf. auch mehr) ggf. weit zurückliegenden Abrechnungsmonate mit der höheren WAZ als Bemessungsentgelt gelten (egal welchen Verlauf mit/ohne Tariferhöhung die restlichen Arbeitsmonate bis Beschäftigungsende nähmen).
Nicht näher erläutert wird, wie die Einmalzahlungen bescheinigt werden-müssen (Jahressonderzahlung/Weihnachtszuwendung), ob ebenfalls nach der höheren WAZ angesetzt oder wie real im letzten Beschäftigungsjahr geflossen.
VG