Hallo zusammen, da ich zwar selbst nähere Infos dazu suche, aber nicht finde, mache ich daraus eine Art Beitrag: "12 Monate" als Standardfall anzunehmen, bleibt bei Satz (1) des §150 SGB III - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen stecken; Es gibt aber auch Satz (2) Absätze 1- 5 - der betrifft ebenfalls mehr als nur Einzelfälle (zu den im Forum genannten Ü58 und schon vor längerer Zeit Ausgeschiedenen hinzukommed!) (Anm.: der §151 u.a. zur unbillige Härte ist nochmal was ganz anderes). Fachliche Weisungen der BA inkl. Gesetzestext: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-150_ba036020.pdf Satz (2) benennt diverse Sachverhalte, die den 12-Monats-Zeitraum unter jeweils definierten Voraussetzungen ausweiten, indem bestimmte Zeiten außer Betracht bleiben - im mich interessierenden Fall der "erweiterte Bemessungszeitraum auf bis zu 3 1/2 Jahre" nach §150 Satz (2) Abs. 5. Hier reichen also auch nicht 2 Jahre, falls folgende Bedingungen erfüllt sind - alles innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses: Innerhalb von 3,5 Jahren ab Beschäftigungsende rückwärts, z.B. auch zum Stichtag einer "Aussteuerung", sollen mindestens 6 zusammenhängende Entgeltmonate mit höherer Arbeitszeit vorliegen und die anschließende Arbeitszeitreduktion mind. 5 Wochenstunden betragen. Die fachl. Weisungen der BA gehen hier nicht ins Detail, aber die Grafiken der Anlage 1 / PDF S. 12-13) lassen den Schluss zu, dass Zeiträume mit geringerer WAZ komplett "außer Betracht" bleiben! Demnach würden ausschließlich die sechs (ggf. auch mehr) ggf. weit zurückliegenden Abrechnungsmonate mit der höheren WAZ als Bemessungsentgelt gelten (egal welchen Verlauf mit/ohne Tariferhöhung die restlichen Arbeitsmonate bis Beschäftigungsende nähmen). Nicht näher erläutert wird, wie die Einmalzahlungen bescheinigt werden-müssen (Jahressonderzahlung/Weihnachtszuwendung), ob ebenfalls nach der höheren WAZ angesetzt oder wie real im letzten Beschäftigungsjahr geflossen. VG
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