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Arbeitsbescheinigung - Wann übermitteln?

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letzte Antwort am 25.09.2023 14:45:09 von MikeWHerbs
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PaHeld
Einsteiger
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Nachricht 1 von 5
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Hi,

 

ich möchte mal eure Meinung wissen. Bisher habe ich zu dem Thema von der Agentur für Arbeit immer verschiedene Aussagen gehört.

 

Im September wurde ein AN zum 30.11.2023 gekündigt. Heute bekomme ich das "Aufforderungsschreiben" der Agentur für Arbeit, eine Arbeitsbescheinigung zu übermitteln.

 

Darin steht: "Bitte bescheinigen Sie ausschließlich volle Abrechnungsmonate der letzten 12 Zeitmonate. Bestätigen Sie all beim Ausscheiden des Arbeitnehmers vollständig abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume. Es ist nicht notwendig, den letzten Abrechnungsmonat abzuwarten, wenn dieser erst nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet wird."

 

Früher habe ich die Bescheinigung immer sofort erstellt, weil die Agentur für Arbeit immer rumgetresst hat, warum die Bescheinigung noch nicht vorliegt. Dies hatte immer zur Folge, dass ich den Sachverhalt irgendwie 2x anpacken musste, weil z.B. die noch nicht abgerechneten Monate nachgefordert wurden oder bestimmte Fragen der Bescheinigung noch nicht beantwortet werden konnten ("Wurde Arbeitsengelt über das Beschäftigungsverhältnis hinaus gezahlt").

 

Wie geht ihr in der Praxis vor?

 

Wartet Ihr in meinem Beispiel die Lohnabrechnung 11/2023 ab, übermittelt die Bescheinigung nach der Lohnabrechnung 10/2023 oder schon sofort?

 

Das würde mich mal Interessiern! 

 

Vielen Dank euch schon im Vorfeld!

tbehrens
Fachmann
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Nachricht 2 von 5
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Das hängt davon ab, wann die Abrechnung erfolgt.

 

Wenn die Abrechnung bereits Mitte des Monats erfolgt, dann würde ich mit 11.23 abrechnen, erfolgt die Abrechnung erst Anfang Dezember würde ich bereits mit 10.23 übermitteln. 

 

Ich weiß nicht, ob die elektronisch Meldung bereits mit 8 oder 9.23 möglich ist.

Meistens erhalten wir die Aufforderung erst, wenn der AN bereits ausgeschieden ist.

lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 3 von 5
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Hallo,

 

wir rechnen den Lohn am zweitletzten Arbeitstag des Monats, weil die Entgeltzahlung an die Mitarbeiter am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig ist.

 

Sofern das Beschäftigungsende auf den Monatsletzten fällt, veranlasse ich zusammen mit der Lohnabrechnung des Austrittsmonats die Übermittlung der Arbeitsbescheinigungen. Zwar liegen dann die Arbeitsbescheinigungen erst nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit der Mitarbeiter bei der BA vor; und somit kann die BA auch erst nach Beginn der Arbeitslosigkeit das ALG I berechnen. ABER: Der Mitarbeiter verfügt ja zu Beginn der Arbeitslosigkeit über das letzte Entgelt und kommt damit über den ersten Monat ... und bis dahin hat die BA das ALG I dann sicherlich berechnet.

 

Sollte das Beschäftigungsende dagegen auf einen 15. fallen, übermittle ich die Arbeitsbescheinigung u. U. auch schon zusammen mit der  Vormonatsabrechnung.

 

Stressen lasse ich mich weder von den Ämtern noch dem Mitarbeiter, da dafür kein sachlicher Grund besteht. 😉

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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zwilling
Einsteiger
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Nachricht 4 von 5
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Hallo,

 

wir übermitteln i.d.R. nach der Abrechnung des vorletzten Beschäftigungsmonats,

weil wir aber auch erst zum 10. des Folgemonats die Abrechnung machen.

 

Dabei gab es bisher auch keine großartigen Nachfragen.

 

VG

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MikeWHerbs
Erfahrener
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Nachricht 5 von 5
1278 Mal angesehen

High,

 

immer erst nach der letzten Abrechnung, falls der Mandant etwas anderes wünscht, mit Hinweis auf die Kosten einer zweiten Bescheinigung sofort erstellen.

 

Falls nur die Agentur etwas wünscht, so what😎

 

Gruss Mike

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
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letzte Antwort am 25.09.2023 14:45:09 von MikeWHerbs
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