Hallo,
wer kann mir bitte auf die Sprünge helfen?
Betriebsübergang war zum 31.12. Nun wurde dem MA vom neuen AG, zum 31.03.2023, gekündigt. Für die Bescheinigung § 312 aus Lodas heraus müssen doch bestimmt besondere Eingaben gemacht werden, oder? Der neue AG rechnet irgendwo anders ab.
Eine Kündigung vom alten AG gab es nicht. Unter Zeiträume habe ich Besonderheiten bei Austritt gefunden und die entsprechende Auswahl vorgenommen. Was muss ich noch an Daten erfassen, damit die § 312-Bescheinigung elektronisch versendet wird? Wie gesagt eine AG-Kündigung gab es nicht vom alten AG, der unser Mandat war.
Vielen Dank.
Hallo,
also - ich bin kein Rechtsanwalt, aber ist bei einem Betriebsübergang nicht der fortführende Arbeitgeber für die Bescheinigung verantwortlich? Es handelt sich doch um ein weitergeführtes Arbeitsverhältnis nach § 613a - oder? Insofern würde ich jetzt tippen, dass der neue AG sich darum kümmern muss ... ?!
Liest hier evtl. ein RA mit, der antworten kann?
M_H
Hallo,
rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten. Bitte halten Sie in diesem Fall Rücksprache mit der Agentur für Arbeit, ob eine Arbeitsbescheinigung erforderlich ist.
Eine entsprechende Anleitung zur Erstellung einer Arbeitsbescheinigung finden Sie in unserem Dokument: Arbeitsbescheinigung/Bescheinigung über Nebeneinkommen übermitteln (BEA)
@Betül_Kilic schrieb:Hallo,
rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten. Bitte halten Sie in diesem Fall Rücksprache mit der Agentur für Arbeit, ob eine Arbeitsbescheinigung erforderlich ist.
Eine entsprechende Anleitung zur Erstellung einer Arbeitsbescheinigung finden Sie in unserem Dokument: Arbeitsbescheinigung/Bescheinigung über Nebeneinkommen übermitteln (BEA)
wie ich eine Arbeitsbescheinigung § 312 erstelle, bei Austritt oder Aussteuerung, ist mir bekannt. Vielen Dank für den Link.
Hier geht es darum, wie ein § 312-Bescheinigung erstellt wird, wenn es einen Betriebsübergang nach § 613a gab und dann nach einer Zeit X eine Arbeitsbescheinigung durch die vorher abrechnende Stelle zu erstellen ist.
@M_H schrieb:Hallo,
also - ich bin kein Rechtsanwalt, aber ist bei einem Betriebsübergang nicht der fortführende Arbeitgeber für die Bescheinigung verantwortlich? Es handelt sich doch um ein weitergeführtes Arbeitsverhältnis nach § 613a - oder? Insofern würde ich jetzt tippen, dass der neue AG sich darum kümmern muss ... ?!
Liest hier evtl. ein RA mit, der antworten kann?
M_H
Danke schön für die Anregung. Daran habe ich natürlich auch gedacht, doch die neue Abrechnungsstelle hat ja nicht die Lohndaten, die hier erstellt/erzeugt wurden. Und ich hatte gehofft, dass es aus Lodas heraus, mit wenig Aufwand, möglich ist, die § 312-Bescheinigung zu erstellen. Der neue Firmeninhaber sagt, zurecht denke ich, dass er nur den Zeitraum 01/2023 bis 03/2023 bescheinigen kann und die Vorzeit eben von hier zu bescheinigen ist.
@greese schrieb:Daran habe ich natürlich auch gedacht, doch die neue Abrechnungsstelle hat ja nicht die Lohndaten, die hier erstellt/erzeugt wurden.
Der Betriebsübernehmer sollte die Daten m.E. schon haben/erhalten.
Liegt denn wirklich ein Betriebsübergang im Sinne des §613a BGB vor? Hierzu war doch sicherlich auch ein Rechtsanwalt eingeschaltet. Was sagt dieser dazu?
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo @greese ,
bei einem Betriebsübergang gehen doch m.E. alle Rechte und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber über ... also auch m.E. die eine Bescheinigung auszustellen. Das Arbeitsverhältnis hat ja auch nicht mit Betriebsübergang geendet sondern bestand ja weiterhin, also müssten Sie dann die Daten des neuen Arbeitgebers eintragen da es sich um ein durchgängiges Arbeitsverhältnis handelt ...?!
Ich habe schon mehrere Bescheinigungen nach einem Betriebsübergang erstellen (müssen). Die Daten kann/muss sich der neue Arbeitgeber dann bei Ihnen besorgen (Archiv-DVD).
... Das ist aber nur meine Meinung und Erfahrung ...
Grüße
M_H