Guten Tag zusammen,
ich habe hier schon wieder ein für mich neues Thema auf dem Tisch:
Die Arbeitnehmerin befindet sich seit Dezember 2024 in Mutterschutz. Die Elternzeit war für den Zeitraum April 2025 bis Februar 2027 geplant. Nun ist sie mittels Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen ausgeschieden, und zwar zum 28.02.2026.
Die Arbeitsbescheinigung, die vom System übermittelt wird, weist natürlich kein laufendes Bruttogehalt innerhalb der letzten 12 Monate aus.
Uns liegt nun leider bislang nur die Nachricht der aufgelösten Mitarbeiterin vor, dass das Arbeitsamt damit kein Arbeitslosengeld zahlt.
Grundsätzlich sollte ja das Gehalt der letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz die Grundlage für das Arbeitslosengeld sein. Gibt es eine Bescheinigung, die wir hierfür erstellen bzw. übermitteln können?
Danke schon jetzt für jede Rückmeldung.
Viele Grüße
Via LODAS könnten 24 Monate bescheinigt werden
@ValiH schrieb:Uns liegt nun leider bislang nur die Nachricht der aufgelösten Mitarbeiterin vor, dass das Arbeitsamt damit kein Arbeitslosengeld zahlt.
Bekommt sie nicht ohnehin noch bis 02/27 Elterngeld? Also selbst wenn du (mit der von @jena erwähnten Checkbox) 24 Monate bescheinigst, dürfte die Arbeitsagentur doch erstmal sagen, dass die Elterngeldstelle weiter zahlen soll.
Auch mich wundert diese Konstellation, denn zusätzlich zur von @rschoepe genannten Möglichkeit,
(1) Elterngeld zu beziehen, hat die Mitarbeiterin ja bis 2027 Elternzeit angemeldet und steht damit; unabhängig davon, ob sie Elterngeld bezieht oder nicht, dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung (2). (In der Arbeitbescheinigung müsste also als entgeltlose Fehlzeit die Elternzeit mit aufgeführt werden.) Und drittens (3) hat sie mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung an einer Arbeitslosigkeit mitgewirkt und deshalb nach meiner Kenntnis eine Sperrfrist.
Wer hat denn die Arbeitsbescheinigung angefordert; die ehemalige Mitarbeiterin oder die Arbeitsagentur?
Vielen Dank für die Rückmeldungen! Die Anforderung kam tatsächlich von der Agentur für Arbeit. Der Aufhebungsvertrag wurde geschlossen, da der Arbeitgeber ansonsten betriebsbedingt hätte kündigen müssen. Aber der Hinweis, dass die Arbeitnehmerin dem Arbeitsmarkt bis zum Ende der Arbeitszeit grundsätzlich nicht zur Verfügung steht, stimmt natürlich.
Da der Austritt zum 28.02.2026 erfolgt, wird in der Bescheinigung die Unterbrechung aufgrund von Elternzeit auch nur bis zum 28.02.2026 angegeben..
Gerade in solchen Fällen frage ich mich oft, inwieweit wir hier als Steuerberater (der eben die Gehaltsabrechnung vornimmt) weiter beraten etc. dürfen. Denn am ende ist das ja ein rechtliches Problem, oder nicht? Wir stellen gern alle notwendigen Unterlagen bzw. Bescheinigungen zur Verfügung. Aber ob sie jetzt Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder nicht, kann bzw. dürfen wir doch gar nicht beurteilen.
@ValiH schrieb:
... Aber ob sie jetzt Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder nicht, kann bzw. dürfen wir doch gar nicht beurteilen.
Da haben Sie natürlich recht. Gleichwohl finde ich es immer sicherer, auch die Schnittstellen etc. zu kennen und Ansprüche auf EEL etc. im Überblick zu haben, damit man die Anforderungen der Leistungserbringer einordnen kann.
@ValiH schrieb:Der Aufhebungsvertrag wurde geschlossen, da der Arbeitgeber ansonsten betriebsbedingt hätte kündigen müssen.
Wenn das mal nicht nach hinten losgeht ... Die Arbeitsagentur verhängt erfahrungsgemäß trotz des "Textbausteines: ansonsten betriebbedingte Kündigung" Sperrzeiten. Vor allem ist das in diesem Fall sehr wahrscheinlich, da die Mitarbeiterin bis zum Ende der Elternzeit Kündigungsschutz genossen hätte (oder täusche ich mich da?) und damit ohne Not (und in einer wesentlich kürzeren Zeit als die für sie geltenden Kündigungsfristen?) arbeitslos geworden ist.
Aber das, wie gesagt, nur am Rande ... 😉