Hallo erst mal,
ein Arbeitnehmer wurde bereits im August 2025 betriebsbedingt zum 31.12.2025 gekündigt. Ich möchte jetzt den Dezemberlohn abrechnen.
Im November 2025 wurde ein neuer für 6 Monate befristeter Arbeitsvertag zum 01.01.2026 geschlossen.
Meine Frage, rechne ich den Dezember jetzt mit Austritt ab oder kann ich im Januar einfach nur auf befristete Beschäftigung umschlüsseln?
Nächste Frage, die Arbeitnehmerin ist Altersvollrentnerin und hat ab diesem Zeitpunkt auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Sie hatte das alles nicht richtig verstanden und wollte den Verzicht auf die Freiheit gar nicht.
Diese Verzichtserklärung ist ja bindend für die Dauer der Beschäftigung, nun fragt der Mandant, ob mit dem neuen Vertrag ab 01.01.2026 sie wieder die Rentenversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen kann.
Ich denke das geht nicht, da es ja der selbe Arbeitgeber ist. Kann mir da jemand helfen?
Vielen Dank im Voraus.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo @DB99,
zu Ihrer 1. Frage:
Hinterlegen Sie für den Mitarbeiter ein Austrittsdatum und rechnen Sie ihn mit dem Dezemberlohn ab.
Im Januar 2026 erfassen Sie anschließend eine neue Zeile mit einem neuen Beschäftigungsbeginn zum 01.01.2026.
Zu Ihrer 2. Frage:
Hierzu können wir Ihnen keine verbindliche Auskunft geben, da es sich um eine rechtliche Fragestellung handelt.
Bitte wenden Sie sich zur Klärung an die zuständige Rentenversicherung.
@Sarah_Loos schrieb: Hinterlegen Sie für den Mitarbeiter ein Austrittsdatum und rechnen Sie ihn mit dem Dezemberlohn ab.
Im Januar 2026 erfassen Sie anschließend eine neue Zeile mit einem neuen Beschäftigungsbeginn zum 01.01.2026.
Und damit ist keine Korrektur für 2025 mehr möglich - ob das so vorteilhaft ist, wage ich zu bezweifeln.
Hier wird wahrscheinlich die Fortsetzung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses unterstellt werden, wenn zwischen den beiden Verträgen keine Unterbrechnung von mindestens 2 Monaten liegt. Von daher wäre es dann nicht möglich ab 01.01.26 wieder auf Rentenversicherungsfreiheit umzuschwenken. Ich würde in dem Fall auch kein Austrittsdatum eintragen. Im Zweifelsfall lohnt es sich hier den Rat eines Arbeitsrechtlers und eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung einzuholen.