Hallo,
wir haben einen neuen Mitarbeiter, der bei seinem vorherigen AG deutlich mehr Urlaub genommen hat, als ihm zustand. Zu allem Überfluss war sein Urlaubsanspruch generell auch höher als bei uns.
AV | Urlaubsanspruch/Jahr | Urlaubsanspruch/anteilig | genommen | |
alter AG | 01-04 | 26 | 9 | 16 |
neuer AG | 07-12 | 24 | 12 | ? |
Kann ich jetzt wie folgt rechnen:
UT anteilig 12 abzgl. 7 UT beim alten AG ergibt bei uns einen Anspruch von 5 UT
Bei beiden AG besteht der Urlaubsanspruch aus 20 gesetzlichen UT zuzgl. 6 bzw. 4 übergesetzlichen UT.
Hallo @mewi ,
mein Bauchgefühl sagt, dass der neue Arbeitgeber zwar den nicht abgegoltenen Urlaub des alten Arbeitgebers übernehmen kann, dass der neue Arbeitgeber aber nicht den zu viel genommenen Urlaub beim alten AG vom eigenen Anspruch kürzen darf.
Kann das aber nicht rechtlich belegen.
Eine spannende Frage! Ich bin gespannt, was dabei rauskommt.
Grüße
Flitze
Hallo Flitze,
das glaub ich nicht.
Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber allerdings um die Urlaubstage zu kürzen, die dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von seinem früheren Arbeitgeber gewährt wurden.
Kürzen sollte OK sein, aber um wie viel?
Meine Lösung sieht wie folgt aus:
alter AG 4 x 26/12 = 8,6, aufgerundet 9 UT
neuer AG 6 x 24/12 = 12, abzgl. der 7 zu viel genommenen Tage ergibt 5UT
Aber ist das richtig?
Hallo zusammen,
warum denkt man, dass es erlaubt ist dem neuen AG zu viel genommenen UT beim alten AG, einfach so abziehen?
Vielleicht wurde/wird es als Forderung gegen Mitarbeiter (von dem alten AG) abgewickelt.. Sodass der MA zu viel genommenen Urlaub einfach zurück zahlen soll. Sowie bei Urlaubsabgeltung nur das Gegenteil.
Bin mir nicht sicher, nur die Gedanken laut gesprochen.
LG
Jelena
Der Gedanke ist interessant. Aber im vorliegenden Fall würde ich nicht davon ausgehen. Ansonsten hätte die Urlaubsbescheinigung die Mehrtage nicht ausweisen dürfen. Urlaubsabgeltung muss ja auch angegeben werden.
Hallo @angmakl ,
ok.. du hast mich mit dem BUrlG überzeugt. 😉
Ob ich aber tatsächlich 9 Tage von eurem Anspruch abziehen würde? Ich bin mir nicht sicher. Und was ist eigentlich mit der Zeit zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen? War er da arbeitslos? Und hat er dort vllt. auch noch einmal Urlaub genommen? Oder müsste für die 2 Monate ein fiktiver Urlaubsanspruch berechnet werden (ausgehend vom Mindesturlaubsanspruch = 3 U). Eventuell würde ich die 3 Tage von den zuviel beanspruchten Tagen beim VorAG abziehn, dann hätte er nur noch 4 Tage zu viel genommen.
Ich sag ja.. ein interessanter Fall!
Gruß
Flitze
Hallo Flitze,
der neue Mitarbeiter war zwischenzeitlich für 2 Monate arbeitslos. Jetzt würde ich nicht um 9 sondern um 7 Tage den Urlaub kürzen wollen.
Wir hatten bisher auch noch nie so einen Fall, bei dem der vorherige AG so enorm viel Urlaub gewährt hat. Wenn es sich nur um ein oder zwei Tage handelt, kann man das kulant lösen. Aber hier geht es ja unterm Strich um richtig viel Geld, das uns verloren geht, wenn er nicht im Einsatz ist.
Aber hier geht es ja unterm Strich um richtig viel Geld, das uns verloren geht, wenn er nicht im Einsatz ist.
Was Sie aber auch gehabt hätten, wenn der Arbeitnehmer noch keine Urlaub gehabt hätte. Sie hätten den Arbeitnehmer doch auch eingestellt, wenn er erst 3 Tage Urlaub gehabt hätte. Dann hätten Sie ganz normal den Urlaub gewähren müssen. Nur mal so als Denkansatz.
Im Weiteren stelle ich mir aber die Frage, ob Sie nicht nur den gesetzlichen Urlaub kürzen dürfen, da nur dieser vom Grundsatz durch das BUrlG gedeckt ist. Der vertragliche Urlaub kann ja nach ganz anderen Grundsätzen gewährt werden. Kürzt beim vorherigen Arbeitgeber genommener vertraglicher Urlaub den gesetzlichen oder auch vertraglichen Urlaub bei Ihnen?
Es ist natürlich richtig, dass er bei uns auch den normalen Urlaub bekommen hätte, wenn er nicht schon so viel gehabt hätte. Aber mit diesem Argument braucht man einem Arbeitgeber nicht kommen.
Den Denkansatz mit der unterschiedlichen Betrachtung von gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaub hatte ich auch. In unseren Arbeitsverträgen steht z.B. drin, dass der übergesetzliche Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wurde und auch nicht ausbezahlt wird. Ebenso ist die Regelung enthalten, dass zuerst der gesetzliche Urlaub zu nehmen ist.
Wenn das bei dem alten AV von dem neuen Mitarbeiter auch so gewesen wäre, würde ich ja hier auch nur den gesetzlichen Urlaub kürzen und der übergesetzliche Urlaub wäre verfallen. Dem widerspricht aber, dass er lt. Urlaubsbescheinigung Anspruch auf 9 UT hatte.
Da ich aber selber nicht weiß, was hier richtig ist, hoffe ich immer noch darauf, dass hier jemand antwortet, für den solche Fälle sein täglich Brot ist. Ich möchte den neuen Mitarbeiter einfach nur richtig abrechnen und weder ihn noch unseren AG bevorteilen.