Hallo,
vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.
Ich habe besonders viele Arbeitnehmerinnen mit Steuerklasse V die jetzt mit Kurzarbeitergeld abgerechnet werden sollen.
Bei Arbeitnehmern die einen Kinderfreibetrag über Ihre Steuermerkmale eingespielt bekommen, wird ja automatisch der erhöhte Leistungssatz mit 67% abgerechnet. Was ist mit den Arbeitnehmern der Steuerklasse V, bei denen der Kinderfreibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen nicht eingespielt wurde, obwohl Sie Kinderfreibeträge zusammen mit dem Ehegatten mit der Lohnsteuerklasse III erhalten?
Hier müsste doch ebenfalls der erhöhte Leistungssatz im KUG abgerechnet werden?
Welche Nachweise benötige ich, um den erhöhten Leistungssatz abweichend zu berechnen? Genügt eine Versicherung des Arbeitnehmers oder benötige ich z.B. den Bescheid über Kindergeld?
Hallo,
normalerweise benötigst Du doch sowieso einen Nachweis wegen der Pflegeversicherung. Wir lassen uns immer eine Kopie der Geburtsurkunde geben.
LG Bianca
Liebe Bianca,
vielen Dank für diesen Hinweis.
Das kann natürlich bei Kindern bis 18 Jahren genügen.
Bei Kindern über 18 Jahren fordere ich nun auch einen aktuellen Nachweis der Familienkasse über die Bewilligung von Kindergeld an.
Viele Grüße!
Kathrin
Hallo,
das machen wir generell, egal wie alt die Kinder sind. Du benötigst ja einen Elternnachweis für die Pflegeversicherung.
LG Bianca
Aber stimmt, ein Nachweis wenn sie über 18 Jahre sind, benötigt man ja auch, um zu sehen, ob sie noch steuerlich berücksichtig werden. 🤔
Hallo,
welcher Nachweis in diesem Fall vorzulegen ist, können wir leider nicht beurteilen.
Vielleicht hilft Ihnen dahingehend die Beschreibung in den "Fachlichen Weisungen Kurzarbeitergeld (Kug) Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III §§ 95 – 100 und 103 - 109 SGB III" und der "9. Höhe des Kug" - "erhöhter Leistungs-satz (105.4)" weiter:
(3) Im Ausnahmefall kann der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz nach § 320 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz neben den in den „Hinweisen“ in Nr. 13.6 (Kug 006) bzw. 18.7 (Kug 306) genannten Beweismitteln / Beweisurkunden (§ 60 SGB I) auch durch die Unterlagen über den Bezug von Kindergeld erbracht werden. Liegen auch solche nicht vor (weil z. B. ein entsprechendes Abkommen mit dem Aufenthaltsland des Kindes nicht besteht), ist eine Bescheinigung der Wohnortgemeinde über das Geburtsdatum und eine etwaige Berufsausbildung des Kindes erforderlich.
In Lohn und Gehalt können Sie beim Mitarbeiter unter Stammdaten | Besonderheiten | Kurzarbeit in der Gruppe "Abweichende Vorgaben für die Berechnung des pauschalierten Nettoentgelts" im Feld "Abweichender Leistungssatz" einen abweichenden Leistungssatz erfassen.
Viele Grüße aus Nürnberg
Darlene Pfahler
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
die Arbeitsagentur hat das in Ihrer Broschüre "Hinweise zum Antragsverfahren - Kurzarbeitergeld - Transferkurzarbeitergeld" auf den Seiten 16 und 17 ganz gut beschrieben.
"Leistungssatz 13.4" sagt, dass die elektronischen Lohnsteuermerkmale heranzuziehen sind.
"Bescheinigung der Agentur für Arbeit 13.6" beschreibt, wie bei Steuerklasse 5 und 6 vorzugehen ist und nennt Details, wie der Antrag für die Bescheinigung zu stellen ist.
in einem Haufe-Dokument "Kurzarbeitergeld (Höhe)" unter Punkt 2 "Leistungssatz" steht im letzten Satz ähnliches bezüglich der Bescheinigung.
Die Bescheinigung wird bei der zuständigen Familienkasse beantragt.
Ohne eine solche Bescheinigung rechne ich keinen abweichenden LS ab.
Grüße
Liebe Community,
ich habe bei der BA Chemnitz formlose schriftlichen Anträge mit folgendem Inhalt gestellt:
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 und 5 EStG für die Anwendung des höheren Leistungssatzes bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld
Unsere Kurzarbeitergeld-Stammnummer: ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Ausstellung der oben genannten Bescheinigung für unseren Mitarbeiter Max Müller.
Als Nachweis füge ich eine Kopie der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2019 seiner Ehefrau bei, aus der das Vorhandensein von mindestens einem Kinderfreibetrag ersichtlich ist.
Mfg...
Als Antwort erhielt ich eine Email der BA mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrte Frau Meier,
als Nachweis für den erhöhten Leistungssatz bei der Steuerklasse V reicht es, wenn Sie bitte folgende Unterlagen der betroffenen Arbeitnehmer vorhalten:
Diese Unterlagen werden bei einer eventuellen Prüfung angefordert, um den Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz entsprechend zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Mein FAZIT: Ich hole mir von allen Mitarbeitern die oben genannten Unterlagen ein und berechne dann mit dem abweichenden Leistungssatz das Kug (67%, 77%,87%).
Viele Grüße und einen schönen Tag!
Für Corona-Zeit aktuell nicht notwendig:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld (letzter Punkt)
Guten Morgen t_r_,
vielen Dank für den Link. Nun kann ich diese bis zum 31.12.2020 geltende Besonderheit zum Kug nachvollziehen. Und da stellt sich mir auch schon die nächste Frage:
Wie erzeuge ich als Lohnbuchhalter (des Ehegatten) in LODAS einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerkarte?
Vielen Dank und einen schönen Tag.
Viele Grüße!
Guten Tag,
das weiß ich nicht, da wir hier überwiegend mit Lohn und Gehalt (LuG) arbeiten. In LuG gibt es den "Meldeverlauf DÜ elektronische Lohnsteuerkarte im Monat/Jahr"für den einzelnen Arbeitnehmer. Ich vermute, dass es etwas ähnliches auch in Lodas gibt.
Im Übrigen könnten Sie auch einen Vermerk mit Stempel auf der Gehaltsabrechnung aufbringen, dass die auf der Gehaltsabrechnungen genannten Besteuerungsmerkmale von der Finanzverwaltung entsprechend übermittelt wurden. Hinweis an den Arbeitnehmer auf Schwärzungen und fertig.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo Herr Recih,
danke für Ihre Idee mit dem Meldeverlauf. 😊
Ich hatte hilfsweise an ein formloses Anschreiben gedacht; das wäre allerdings nicht so professionell.
Viele Grüße und einen schönen Tag!