Hallo zusammen,
jetzt habe ich im Februar zwei Mitarbeiter, die selbst erkrankt in Quarantäne/krank waren. Waren beide beim Hausarzt und haben beide weder eine Krankmeldung noch eine Quarantäneanordnung erhalten. Wie handhabt ihr das? Rechnet ihr trotzdem Quarantäne ab obwohl nichts schriftliches vorliegt?
Viele Grüße
In Hessen reicht der positive Corona PCR Test aus, um Quarantäne abrechnen zu können.
Ich denke das wird in anderen Bundesländern genau sein.
Mittlerweile gibt es bei uns auch gar nichts anderes vom Gesundheitsamt mehr.
Liebe Grüße
Auch hier in NRW gehen immer mehr Städte her und verweisen auf die Allgemeinverfügung und das positive Testergebnis.
Ich werde die neuen Anträge alle "nur" noch mit dem Test stellen und einen Hinweis geben, dass die Städte Quarantäne-Bescheinigungen verweigern.
Danke, dann werde ich das auch so machen. Dies waren nun die ersten Fälle auf meinem Tisch ohne Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Mal sehen wie die Krankenkasse reagieren.
Danke, der Hinweis mit der Allgemeinverfügung ist ganz gut. Ich schaue mal, ob es eine solche Verfügung auch in BaWü gibt.
@anton_antonius20 schrieb:In Hessen reicht der positive Corona PCR Test aus, um Quarantäne abrechnen zu können.
Ich denke das wird in anderen Bundesländern genau sein.
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Darauf würde ich mich nicht verlassen. In Sachsen sind von der Landesdirektion im Dezember 2021 Erstattungsbescheide für Quarantänefälle im letzten Quartal 2020 erlassen worden, also für eine Zeit, als die Gesundheitsämter dort "Land unter" hatten. Die Bescheide eröffnen mit der Feststellung, daß der Antrag fristgemäß gestellt sei und weisen dann auf der zweiten Seite etwaige Diskrepanzen zwischen den beantragten Zeiträumen und den Mitteilungen des Gesundheitsamtes aus, wobei diese dann stets zu Lasten des Mandanten gewertet werden.
Man wird wohl davon ausgehen müssen, daß der Mandant, egal, ob er den eigenen Antrag erweitern oder in die Diskussion mit dem Gesundheitsamt über dessen Aktenstand einsteigen wollte, stets mit dem Argument "verfristet" abgeblockt würde. Rechtsbefehlsbelehrungen sind mir im Moment nicht erinnerlich.
Hallo,
in NRW findet sich hierzu eine Regelung in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit Stand vom 09. Februar 2022:
Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Isolierung zu begeben.
Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet. Dies gilt nur dann nicht, wenn die getestete Person den Test während einer bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 15 und 16 geltenden Quarantäne hat vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Anordnung oder den Regelungen in den §§ 15 und 16 für die Quarantäne von Kontaktpersonen.
Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Schnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist für die Isolierung nicht erforderlich, es genügt der Testnachweis insbesondere auch für Ansprüche nach § 56 IfSG.
Beste Grüße!