Hallo,
wir haben gerade einen Prüfer von der DRV im Büro und wir sind uns im einem Punkt nicht einig.
Ich hatte in 2025 eine neue Aushilfe anstatt im September 2025, weil ich die Info zu spät erhalten hatte, rückwirkend im Oktober 2025 angemeldet. Die Steuerbefreiung ist in 09/2025 vom AN unterschrieben und die Mail habe ich auch im September 2025 bekommen.
Der Prüfer sagt, dass ist egal, es zählt nur, wann die Meldung bei der Minijobzentrale eingegangen ist.
Wer hat recht?
Wahrscheinlich der Prüfer, es sei denn, dass die Meldung rechtzeitig innerhalb von 6 Wochen bei der Minijobzentrale eingegangen ist.
Siehe §6 Abs. 4 SGB VI:
[...wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats.]
//wieder zu langsam
@katzenpaule schrieb:
Ich hatte in 2025 eine neue Aushilfe anstatt im September 2025, weil ich die Info zu spät erhalten hatte, rückwirkend im Oktober 2025 angemeldet. Die Steuerbefreiung ist in 09/2025 vom AN unterschrieben und die Mail habe ich auch im September 2025 bekommen.
Vorausgeschickt: Der Prüfdienst hat recht, wie auch die Vorredner schon schrieben.
Da Ihnen die Informationen bereits im September vorlagen, hätten Sie sofort eine abrechnungsunabhängige Anmeldung anstoßen müssen, um die 6 Wochen einzuhalten:
LODAS
► 9271774 - Anmeldung des Mitarbeiters vor der Abrechnung - DATEV Wissensplattform Dokument
Lohn und Gehalt
► 1002848 - Funktion im Menü Mitarbeiter: Abrechnung | DEÜV-Meldung - DATEV Wissensplattform Dokument
Laut Geringfügigkeits-Richtline muss spätestens 42 Tage nach Abgabe beim Arbeitgeber die Freistellung bei der Minijobzentrale eingereicht werden.
Beispiel: Angefangen 01.09.; eingereicht beim AG 15.09. ; muss bis zum 27.10. bei der Minijobzentrale sein.
@katzenpaule schrieb:Laut Geringfügigkeits-Richtline muss spätestens 42 Tage nach Abgabe beim Arbeitgeber die Freistellung bei der Minijobzentrale eingereicht werden.
Beispiel: Angefangen 01.09.; eingereicht beim AG 15.09. ; muss bis zum 27.10. bei der Minijobzentrale sein.
Da haben Sie ja grundsätzlich Recht, aber offenbar erkennt der Prüfer dann den Nachweis des Eingangs nicht an oder der Oktober ist nach den 42 Tagen abgerechnet worden.
Falls letzteres nicht der Fall ist, muss Ihnen der Prüfdienst natürlich eine genaue Begründung dafür geben müssen, warum die Dokumentation des Eingangs nach § 8 (2) Nr. 4a BVV nicht anerkannt wird und die Minijobzentrale damals auf einen Widerspruch verzichtet hat, § 6 (4) S. 2 SGB VI. Diesen Widerspruch gab es ja nicht, oder?
Der Prüfer sagt, dass ist egal, es zählt nur, wann die Meldung bei der Minijobzentrale eingegangen ist.
Damit hat auch er Recht, wenn auch nur teilweise. Recht damit, dass das Datum des Eingangs durchaus entscheidend ist/sein kann, nicht Recht, dass "nur [das] zählt".
Mit meinem anderen Kommentar habe ich Ihnen nur Möglichkeiten aufzeigen wollen, wie solche unnötigen Diskussionen im Voraus vermieden werden können, nicht mehr.
Der Prüfer sagt, dass ist egal, es zählt nur, wann die Meldung bei der Minijobzentrale eingegangen ist.
So ist es leider inzwischen grundsätzlich. 6 Wochen + 0 Tage!
@cro schrieb:So ist es leider inzwischen grundsätzlich. 6 Wochen + 0 Tage!
Wobei laut Gesetz nur der Eingang beim Arbeitgeber dokumentiert werden muss und die 6-Wochen-Frist läuft ab dem nächsten Tag. Wenn innerhalb dieser 42 Tage gemeldet wird, kann der Prüfdienst nur die Art und Weise der Dokumentation angreifen. Auch der Prüfdienst kann sich nicht über Gesetzesvorgaben hinwegsetzen.
Das wiederum sollte schwer fallen, denn wenn der Befreiungsantrag korrekte Datumsangaben und die entsprechenden Unterschriften enthält (und zusätzlich die E-Mail archiviert wurde oder ein Poststempel aufgebracht wurde), ist der Dokumentation genüge getan. Es gibt nirgendwo Vorschriften, wie dies anders dargestellt werden muss.
Sollte jetzt aber die Anmeldung nur einen Tag später übermittelt worden sein, gilt dies laut Gesetz als verfristet. Und es wird dann noch wilder, denn die 4wöchige Widerspruchsfrist muss dann noch hinzugerechnet werden, bevor die Befreiung wirken kann, falls nicht innerhalb dieses Zeitraums ein Widerspruch vorliegt.