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Abfindung und Versteuerung - Hilfe!

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letzte Antwort am 12.01.2024 08:49:19 von Uwe_Lutz
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fraukokosnuss
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Hallo zusammen,

 

folgendes Szenario:

 

Unser Mandant rechnet vorschüssig ab. Er wollte im Dezember also schon die Abrechnung für Januar 24 haben, was aufgrund des späten Jahreswechselupdates nicht so umsetzbar war. Also wollte er auf das Ergebnis der Probeabrechnungen 12/23 hin die Überweisungen tätigen. 

 

So weit so gut.

 

Es waren unter anderem auch Abfindungen enthalten, welche im Jahr 2023 bedeutend weniger Steuerabzug hatten, als jetzt im Januar 24.

 

Wie kann das sein? Ist das der gleiche Fall wie mit Prämien (bezüglich der Jahrestabellen)?

 

Die Zahlungen an die AN sind natürlich alle raus und jetzt, wo wir final den Januar abrechnen wollen, so große Unterschiede. 

 

Danke vorab.

bfit
Meister
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Nachricht 2 von 7
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Moin,

 

im Wachstumschancengesetz war vorgesehen, dass die Fünftelregelung für Abfindungen im Lohnsteuerverfahren wegfällt. Bitte überprüfen Sie mal, ob es weggefallen ist, da das Wachstumschancengesetz ja bisher nur in Teilen innerhalb von anderen Gesetzesvorlagen umgesetzt wurde. Ich bin der Meinung, dass diese Regelung zum 01.01.2024 umgesetzt wurde, kann das im Moment aber nicht verifizieren. Die betroffenen Arbeitnehmer können die Fünftelregelung dann in ihrer Einkommensteuer-Erklärung beantragen, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Viele Grüße aus dem Norden,

bfit

fraukokosnuss
Beginner
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Guten Morgen und danke.

 

Gehen wir mal davon aus, dass es so wäre - die Auszahlung ist ja aufgrund der Probeabrechnung aus 2023 getätigt worden.

 

Das heißt, dass der Mandant die Beträge zurückfordern muss, richtig? Es gibt für mich keine Chance, da irgendwas manuell anzustoßen in der aktuellen Abrechnung, dass der gleiche Steuerabzug erfolgt wie 2023?

 

 

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mic
Aufsteiger
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Das heißt, dass der Mandant die Beträge zurückfordern muss, richtig? Es gibt für mich keine Chance, da irgendwas manuell anzustoßen in der aktuellen Abrechnung, dass der gleiche Steuerabzug erfolgt wie 2023?

Im Regelfall kann die Steuerbelastung zwischen 2 verschiedenen Jahren niemals gleich sein, da sich bisher jedes Jahr Abrechnungsfaktoren wie z.B. der Grundfreibetrag etc. geändert haben.

 

Ebenfalls kann bei der 5tel-Regelung die Berechnung zwischen Dezember 01 und Januar 02 nicht identisch sein, da in die Berechnung auch die bisherigen Bezüge aus dem jeweiligen Jahr mit einfließen.

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fraukokosnuss
Beginner
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Nachricht 5 von 7
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Ich habe vergessen zu erwähnen, dass es ein neues Mandat war, ohne Übertrag, da keine Schnittstelle mit SAP.

 

Die Abweichungen sind halt doppelt so hoch als in der Probe von 2023, welche ja auch keine weiteren Werte im System zur Verfügung hatte, wie auch jetzt im Januar.

 

Vielleicht steh ich aktuell auch einfach auf'm Schlauch. 😅

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swenzel
Einsteiger
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Das Wachstumschancengesetz wurde vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss geschickt. Bisher steht kein Beratungstermin fest. Wann und wie das Gesetz beschlossen wird, ist vollkommen offen.

 

§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG wurden nicht aufgehoben.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@fraukokosnuss  schrieb:

Ich habe vergessen zu erwähnen, dass es ein neues Mandat war, ohne Übertrag, da keine Schnittstelle mit SAP.

 


Zu wann erfolgte denn der Übertrag und sind die Vortragswerte in 2023 korrekt erfasst gewesen? Sonst war evtl. auch die Probeabrechnung 12/2023 falsch, wenn da die Jahresbruttowerte nicht korrekt vorlagen.

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letzte Antwort am 12.01.2024 08:49:19 von Uwe_Lutz
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