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Abfindung nach Austritt im neuen Jahr

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letzte Antwort am 29.01.2024 10:57:25 von SJ_2020
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steinlen
Beginner
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Nachricht 1 von 14
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Hallo Community,

 

ich habe folgende Frage:

 

Einem Mitarbeiter, der zum 31.12.21 ausgeschieden ist, wurde gerichtlich noch eine Abfindung, zahlbar im Januar 2022, zugesprochen. Der Mitarbeiter hat noch keinen neuen Arbeitgeber.

 

Ich habe mich nach der Dok.-Nr. 5303235, Punkt 4.3 gerichtet, hier steht, dass keine SV-Beiträge anfallen.

 

Ich habe nun eine Probe-Abrechnung erstellt, in der dies auch so ist, aber auch keine Lohn/Kirchensteuer aufgeführt ist. Es ist mit Lst.-Kl. 4 abgerechnet worden.

 

Ist es korrekt, dass keine Lohn/Kirchensteuer entsteht ?

 

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.

 

Viele Grüße

Andrea Thun

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 14
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Moin,

 

in dem Fall müssen Sie den voraussichtlichen Jahresverdienst zur Anwendung der Jahresberechnung manuell erfassen (siehe Punkt 5 in dem von Ihnen zitierten Dokument).

 

Das Programm geht sonst vom laufenden Entgelt Januar 2022 (also € 0,00) aus und rechnet diesen Betrag auf einen Jahresverdienst hoch.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

steinlen
Beginner
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Nachricht 3 von 14
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Moin Herr Lutz,

 

vielen Dank für die Aufklärung, wir hatten so einen Fall noch nicht.

 

Ich habe mir die Beispiele unter Pkt. 5 angeschaut und mich f. Beispiel 5, Variant 2) entschieden.

Der ehemalige AN hat noch keine neue Arbeitsstelle, so dass wir der Hauptarbeitgeber sind. Die ELStAM habe ich neu zum 01.01.22 abgerufen, die Rückmeldung kam normal zurück.

 

Bei der Erfassung der Abfindung kam folgender Hinweis:

 

steinlen_0-1643111523375.png

 

Müssen wir hier etwas beachten ? Ich habe die Abfindung in 1/22 normal in den Bewegungsdaten erfasst.

Sie steht auch normal auf der Abrechnung 1/22.

 

Unter Personaldaten/Steuer/Einmalbezüge habe ich in 1/22 den Monat unter kum. Restverdienst 2/2022 mit einem Jahresentgelt in Höhe von EUR 30.504,00 ( EUR 2.542,00 x 12 Monate) erfasst.

Somit ist jetzt eine Lohnsteuer bei St. Kl. 4 von EUR 4.245,00 entstanden.

 

Ist das so alles richtig, wie ich es erfasst habe ?

 

Vielen Dank nochmals für Ihre Unterstützung.

 

Gruß

Andrea Thun

 

 

 

 

 

 

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 4 von 14
1287 Mal angesehen

@steinlen  schrieb:

wir hatten so einen Fall noch nicht.

 

 

 


Ich finde es schade, dass von DATEV hierzu auch kein Hinweis kommt, wenn kein Jahresverdienst hochgerechnet wurde bzw. mit welchem Jahresverdienst die Abrechnung des Einmalbezugs erfolgt.. Ich möchte nicht wissen, wie viele Abrechnungen (unwissentlich) falsch laufen...

 

Die Daten sehen jetzt soweit gut aus (ohne dass ich die Lohnsteuer jetzt im Einzelnen nachgerechnet habe).

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

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steinlen
Beginner
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Hallo Herr Lutz,

 

haben Sie vielen Dank.

 

Ihnen noch einen schönen Tag.

 

Gruß

Andrea Thun

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SJ_2020
Fortgeschrittener
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Nachricht 6 von 14
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Hallo Zusammen - wir haben aktuell genau denselben Fall.

 

Mitarbeiter ist 12/2023 ausgeschieden. Nun liegt ein Vergleich vor, dass die Abfindung bis 31.01.2024 fällig ist.

Da eine Arbeitsbescheinigung bei Austritt angefordert wurde, gehe ich aktuell davon aus, dass kein neues Arbeitsverhältnis zu Stande kam und melde den Mitarbeiter zum 01.01.2024 mit Hauptarbeitgeber bei ELStAM an.

 

Habe mich ebenfalls an Hand des Dokuments 5303235 entlanggehangelt. Allerdings wird hier unter Pkt. 2.3.3 darauf verwiesen, dass man wie unter Punkt 2.3.2 "Einmalbezug nach Austritt des Arbeitnehmers im Vorjahr, der Betrag wird rückwirkend im Vorjahr / Austrittsmonat abgerechnet" zu verfahren hat. Hier müsste als NB in 12/2023 die Abfindung abgegolten werden, da auf die Märzklausel hingewiesen wird. 

 

Wobei Abfindungen kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen!

 

Da dies steuerlich erhebliche Unterschiede macht, möchte ich sicherheitshalber anfragen, wie Sie das sehen?Denke, dass für diesen Fall die Vorgehensweise wie unter 2.3.3 gelten? 

 

Vorab vielen Dank.

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DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @SJ_2020 ,


rechtlich können wir den Sachverhalt nicht beurteilen.
Bitte setzen Sie sich zur Klärung mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 8 von 14
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Hallo @Sabrina_Simmerlein ,

ich verstehe Ihren Beitrag (und ähnliche bei anderen Beiträgen schon früher von Ihren KollegInnen) nicht. Herr Lutz hat hier ein prima Antwort gegeben und es gibt noch eine Rückfrage. Warum kommt dann so eine Diskussionsbeendigung durch die Datev? Der Mehrwert ist gleich null. Kein Mensch verlangt von der Datev eine Antwort, vor allem nicht, wenn die Datev das nicht beurteilen kann..

Nicht falsch verstehen, mich wundern solche Beiträge nur.

MikeWHerbs
Erfahrener
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Nachricht 9 von 14
776 Mal angesehen

Kein Mensch verlangt von der Datev eine Antwort, vor allem nicht, wenn die Datev das nicht beurteilen kann..

Richtig, danke, ist halt eine Standard Antwort von Datev (steckt wohl KI dahinter) Ironie off

 

Gruss Mike

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
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SJ_2020
Fortgeschrittener
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Nachricht 10 von 14
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@Uwe_Lutz  evtl. können Sie hier weiterhelfen 😉 

 

Viele Grüße

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin!

 

Ich stimme Ihnen zu, dass die Abrechnung als NB im Vorjahr nur für die Märzklausel und damit die Sozialversicherung wichtig ist. Insoweit ist dies bei einer Abfindung irrelevant.

 


@SJ_2020  schrieb:

 

 

Da dies steuerlich erhebliche Unterschiede macht


Ist das wirklich so? Es dürfte eigentlich steuerlich keine Unterscheidung geben.

 

Bei einer Abrechnung eines Einmalbezugs im Vorjahr darf m.E. keine Umstellung auf Entstehungsprinzip erfolgen, da die Auszahlung erst jetzt vorgenommen wird. Und dann wird vom Programm die steuerliche Abrechnung im aktuellen Jahr vorgenommen, auch wenn das Entgelt als NB im Vorjahr erfasst wird. Und wenn Sie es selbst in diesem Jahr erfassen erfolgt die Abrechnung sowieso in diesem Jahr.

 

Haben Sie die beiden Alternativen mal über Probeabrechnungen gegenübergestellt?

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

SJ_2020
Fortgeschrittener
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Nachricht 12 von 14
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Hallo @Uwe_Lutz  - vielen Dank für Ihr Feedback.

 

Habe beide Konstellationen durchgerechnet.

 

Wenn ich die Abfindung in 01/2024 abrechne, muss ich meines Erachtens nach den voraussichtlichen Jahresverdienst zur Anwendung der Jahresberechnung manuell erfassen unter Steuer/Einmalbezüge/Sonstige Angaben/Versorg. - Kumulierter Restverdienst ). Dadurch ginge er von einem höheren steuerlichen Jahresverdienst aus. Habe sein zuletzt gültigen Monatsverdienst angesetzt, da uns keinerlei weitere Informationen vorliegen.

 

Oder habe ich hier einen Denkfehler? 

 

Vielen Dank für Ihre fachliche Unterstützung.

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@SJ_2020  schrieb:

 

Wenn ich die Abfindung in 01/2024 abrechne, muss ich meines Erachtens nach den voraussichtlichen Jahresverdienst zur Anwendung der Jahresberechnung manuell erfassen unter Steuer/Einmalbezüge/Sonstige Angaben/Versorg. - Kumulierter Restverdienst ).

 


Die Erfassung muss -da dies steuerlich in beiden Fällen in 2024 abgerechnet wird- m.E. auch in beiden Fällen erfolgen.

 

Lieder ist hier die Unterstützung der DATEV durch entsprechende Hinweise im Programm etwas mau. Wenn man nicht selbst darauf achtet, läuft es einfach falsch und man muss im Extremfall mit einer LSt-Haftung rechnen...

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SJ_2020
Fortgeschrittener
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Nachricht 14 von 14
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Oh ok, vielen Dank für Ihren wertvolle Unterstützung.

 

Heißt aber, dass wenn ich die Abfindung in 01/2024 auszahle, das voraussichtliche Jahresbrutto in 01/2024 mit Gültigkeit ab 02/2024 ( s. beigefügter Screenshot ) erfasse, ich die korrekte Vorgehensweise anwende.

 

Sehen Sie das genauso?

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letzte Antwort am 29.01.2024 10:57:25 von SJ_2020
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