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AAG Antrag U1 - BAV

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letzte Antwort am 10.09.2026 13:49:16 von lodas-abrechner
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R_H
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Hallo an Alle,

 

ist Jemanden bekannt, warum der BAV AG-Pflichtzuschuss LA 891 nicht extra auf dem Antrag AAG U1 unter "Erstattungsfähige Arbeitgeberzuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge" ausgewiesen wird?

Bei der Berechnung der Erstattung lt. AAG wird der Wert berücksichtigt und wird unter "Fortgezahltes Bruttoarbeitsentgelt (ohne EBZ... ohne AG-Anteile)" mit ausgewiesen.

 

Ist es ein Programmfehler oder wird der AG-Pflichtzuschuss (bei Entgeltumwandlung BAV) im AAG Antrag nicht als echter AG-Zuschuss (LA 901) gewertet? 

 

Viele Grüße 

 

Romy

DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Romy,

 

hierbei handelt es sich um einen Programmfehler.
Dieser wurde bereits zur Bereinigung intern weitergegeben.
Bis dahin können wir Ihnen folgende Zwischenlösung mitteilen:
Unter Personaldaten | Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten | Register Umlage bei Abweichende Eingaben zur Erstattung nach dem AAG können Sie die korrekten Werte für den AAG-Antrag erfassen.

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
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lodas-abrechner
Einsteiger
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Sehr geehrter Herr Fürther,

 

auch wenn Ihre Antwort schon eine Weile her ist: Ich habe folgende Anfrage:

 

Ich verwende die Stammlohnart 891 im Lodas und es ist "nicht umlagepflichtig" und bei AAG "Erstattung gemäß Umrechnungsformel" hinterlegt. Bei AAG Anträgen wird jedoch diese Stammlohnart 891 (=steuer-und sv-frei) mit abgerechnet, was m.E. nicht in Ordnung ist. 

Muss ich tatsächlich alle DATEV Stammlohnarten, die steuer- und sv-frei oder Pauschalversteuerung hinterlegt haben, durchgehen und "manuell" auf "KEINE ERSTATTUNG AGG" umschlüsseln ? 

Sie schreiben etwas von einem Programmfehler, der behoben werden sollte. Hat das evtl. mit meinem Thema zu tun? 

Viele Grüße

Lodasabrechner

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P_Sp
Aufsteiger
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Hallo,

 

Laufende Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung zählen zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Dies gilt insbesondere für Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, sofern diese im Zeitraum der Entgeltfortzahlung bzw. des Beschäftigungsverbots weitergezahlt werden.

Nicht erstattungsfähig sind dagegen insbesondere einmalig oder jährlich geleistete Beiträge zur betrieblichen

Altersversorgung.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Entgeltbestandteile steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind. Auch laufende Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung können daher Bestandteil des fortgezahlten Arbeitsentgelts und somit grundsätzlich erstattungsfähig sein.

 

Entscheidend ist somit nicht allein das ausgewiesene SV-Brutto, sondern welche laufenden Arbeitsentgeltbestandteile während des Erstattungszeitraums tatsächlich fortgewährt werden.

 

Viele Grüße

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lodas-abrechner
Einsteiger
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Hallo P_Sp,

 

vielen Dank für Ihre Antwort. Dann habe ich hier eine Wissenslücke und muss die Grundlagen hierzu noch nachlesen. Danke für die Aufklärung.

 

Ich ging davon aus, dass Entgelte, für die keine Umlage bezahlt wird auch nicht erstattungsfähig sind.

Dann muss ich dies auch noch für pauschal versteuerte Bezüge, wie z.B. die 0,03% Fahrten Whg-Arbeit bei PKW-Nutzung, klären, wie es sich da verhält.

 

Schönen Gruß

Lodasabrechner

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P_Sp
Aufsteiger
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Die Stammlohnarten 873, 874, 875 gehören zu den erstattungsfähigen Lohnarten.

 

Viele Grüße

lodas-abrechner
Einsteiger
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Nachricht 7 von 7
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Dankeschön.

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letzte Antwort am 10.09.2026 13:49:16 von lodas-abrechner
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