Hallo Frau Klaus, danke für das Dokument, jedoch frage ich mich weiterhin, wie ich dann laut diesem Dokument ... - Die Frage, ob ein Teil der Arbeitnehmer aus der Pauschalierung der Kirchensteuer ausscheidet, weil er keiner kirchensteuerberechtigten Konfession angehört, ist für jeden Pauschalierungstatbestand getrennt zu beurteilen [11] ; ausgenommen ist lediglich die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG, weil durch den Pauschsteuersatz von 2 % die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgegolten sind - ... das Wahlrecht steuern kann, wenn mehrere Pauschalierungstatbestände in einem Monat abzurechnen sind? Mit freundlichen Grüßen Romy Hunziger
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