Hallo zusammen,
bei uns wurde festgestellt, dass bei einigen Mandanten für den AAG-Antrag "Betrag x zu bezahlende Kalendertage : 30 Tage" geschlüsselt ist.
Eigentlich wählen wir "Betrag x zu bezahlende Arbeitstage : monatliche Arbeitstage".
Die Arbeitnehmer erhalten alle ein monatliches Festgehalt. Als Krankheit wird erfasst was auf der Krankmeldung steht, also ohne Wochenende, wenn Mo.-Fr. bescheinigt ist.
Meine Frage:
1. darf man die Art der Berechnung wählen wie man möchte?
2. kann ich das rückwirkend bis einschl. 2016 (Verjährung) ändern?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo,
für die Nutzung der in den Abrechnungsprogrammen von DATEV hinterlegten Teilmonatsberechnungsformeln gibt es keine gesetzliche Vorschrift.
Lediglich z. B. in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen kann eine solche Formel evtl. vorgeschrieben sein. Sie können also ggf. frei wählen, welche der Formeln Sie verwenden möchten.
Rückwirkend kann eine Kürzungs- bzw. Umrechnungsformel längsten für 2 Jahre nachberechnet werden, das heißt zur Zeit bis 01/2019.
Weitere Informationen können Sie unserem Informationsdokument Nr. 9226156 Abrechnungsparameter (Arbeitsbereich) entnehmen.
Viele Grüße aus Nürnberg
Matthias Platz
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hatten Sie nie kontrolliert wie die AAG Anträge berechnet wurden ?
Es kann mal das eine mal das andere günstiger sein. So es zu Ungunsten des Mandanten war, liegt hier ggf. noch ein Haftungsproblem und vermutlich die gleiche Problematik bei anderen Mandanten ?
Vielen Dank für die Rückmeldungen.
Wir schauen uns natürlich die AAG-Anträge an, aber bei 2 übernommenen neuen Mandanten ist es erst jetzt aufgefallen. Wir korrigieren die AAG-Anträge rückwirkend und die Mandanten sind zu frieden.
Ich wünsche allen schöne und ruhige Weihnachtsfeiertage!