Hallo zusammen,
darf im nächsten Monat 2 gleichberechtigte UG-Geschäftsführenden anmelden (beide 50% Anteil mit gleichen Rechten und Pflichten), brauche hierfür Schwarmwissen:
Sozialversicherungspflicht ja/nein?
Eine Person hat einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf, gibt es in diesem Fall etwas zu beachten (außer natürlich Steuerklasse 6)?
Vielen Dank für eure Hilfe 🙂
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
da hilft Ihnen kein "Schwarmwissen", sondern nur eine Glaskugel, die Ihenn auch die Lottozahlen von Samstag richtig voraussagt. 😁
@andrereissig hat schon den passenden Link geliefert.
Alternativ funktioniert auch noch proaktiv. Mandanten das Statusfeststellungsverfahren empfehlen und direkt selbst anstoßen, insbesondere dann wenn man erst einmal sv-frei abrechnen möchte.
Bis vor kurzen hätte ich noch gesagt, 50/50 reicht in der Regel, aber Besonderheiten im Gesellschaftsvertrag prüfen...
jetzt gab es eine Entscheidung bei 50% SV-Pflicht, ob die Bestand hat, ob die Unsinn ist, ob andere auch so entscheiden...
... man weiß es nicht, Glaskugel eben
Sicher ist man, wenn man einen entsprechenden Bescheid in den Händen hält, sonst im Grunde nie.
Viele Grüße
Thomas Reich
Vielen Dank für die für mich sehr lehrreiche Antwort 🙂
Glaskugel klingt spannend...
Da beim Clearingverfahren die Umlagepflicht (U1) nicht geprüft wird, bitte bei der Gelegenheit auch gleich mit der Einzugsstelle abklären, wie es sich damit verhält. Nicht abwimmeln lassen, die Einzugsstellen sind zu solchen Auskünften verpflichtet. Wenn man partout nicht weiterkommt, wäre der Prüfdienst der DRV der nächste Anprechpartner.
Wir hatten in den letzten Prüfungen Konstellationen, wo (GS)GF nicht U1-pflichtig waren, sehr wohl aber sv-pflichtig. (Bei der Feststellung einer U1-Pflicht wird auf die Arbeitnehmereigenschaft abgestellt, d. h., ein GF kann in allen allen SV-Zweigen pflichtig sein, aber für die Umlage U1 als selbstständiger Unternehmer eingestuft werden.)
Guten Morgen, danke für den Hinweis!
Gute Woche
Geschäftsführer sind generell von der Umlage 1 ausgeschlossen.
Ob er Gesellschafter ist, oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__3753__93-2019-11-19-GH-AAG.pdf
Punkt 2.1
Generell heisst allerdings nicht, dass dies ausschließlich so ist. Leider habe ich keinen Zugriff mehr auf die Unterlagen eines Betriebes, wo die Einschätzung des Prüfdienstes eben nicht dem Besprechungsergebnis gefolgt ist, denn es handelt sich "nur" um ein Besprechungsergebnis, nicht aber ein Gesetz:
Der GKV-Spitzenverband stellt mit den vorliegenden Grundsätzlichen Hinweisen eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter zur Verfügung, in der die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen durch die Krankenkassen und die Aufbringung der Mittel durch die beteiligten
Arbeitgeber dargestellt werden.[...]
Unabhängig davon entscheidet im Zweifelsfall allein eine Krankenkasse abschließend über die Teilnahme eines Arbeitgebers am Ausgleichsverfahren, über die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und über die Höhe der zu zahlenden Umlagen.
Außerdem
Ferner werden die Auswirkungen der im Arbeits- und Sozialrecht
unterschiedlich definierten Arbeitnehmereigenschaft von Fremdgeschäftsführern und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sowie von Vorstandsmitgliedern auf die Einbeziehung in das U1- und U2-Verfahren beschrieben.
(Hervorhebungen durch den Zitierenden)
begeben Sie sich auf ein Feld, welches rechtlich gesehen gar nicht beackert werden darf.
(Dass dies mit der Abrechnungsrealität oft wenig zu tun hat, weil Überschneidungen einfach nun mal da sind, kann wo anders diskutiert werden; mich nervt es auch.)