Hallo,
was müsste man tun wenn man einem MA einen zweiten Gutschein übergeben würde und somit die Freigrenze von 50,- überschritten wäre.
Wie würde ich im System mit den Gesamt-Betrag in dem betreffenden Monat umgehen müssen?
Was müsste wo erfasst werden.
Vielen Dank!
Nico
Hallo Nico,
ich würde hier mal prüfen, ob der Gutschein nicht als Teil der Inflationsausgsleichsprämie in Betracht kommen kann, dann wären beide Gutscheine frei.
Gruß
Björn
Wenn da das AGG nicht störte...
Ansonsten prüfen, ob für beide Gutscheine (so sie als solche gelten) die 50 € Freigrenze gelten oder für einen vielleicht die 60 €?
Und falls doch eine Grenzüberschreitung vorliegen sollte, eine Nettlohnhochrechnung anfertigen. In LuG wäre das Lohnart 2770.
wie die Vorredner schon sagten, wäre der Betrag oberhalb des Freibetrags grundsätzlich mal steuerpflichtiges Einkommen. Bei normalen Angestellten kein Problem, bei MiniJobbern kann das zum Problem werden, wenn man es nicht rechtzeitig entdeckt.
Passiert auch schnell, wenn z.B. der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer selber die eigenen Gutscheine kaufen lässt...
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@RAHagena Passiert auch schnell, wenn z.B. der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer selber die eigenen Gutscheine kaufen lässt...
Da ist es ja sowieso meistens Barlohn, da die AN in den seltensten Fällen auf den Emittentenkreis achten... zumindest bei uns...
@TN schrieb:@RAHagena Passiert auch schnell, wenn z.B. der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer selber die eigenen Gutscheine kaufen lässt...
Da ist es ja sowieso meistens Barlohn, da die AN in den seltensten Fällen auf den Emittentenkreis achten... zumindest bei uns...
Soweit kommt die Prüfung in meinem Sachverhalt gar nicht, es ist schon Barlohn, wenn der Arbeitnehmer Geld für den Gutschein erhält. Was das dann für ein Gutschein ist, macht keinen Unterschied mehr.
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OK, ich habe nun verstanden, dass der Gesamtbetrag mit einer Nettolohnhochrechnung im Brutto erfasst wird und somit die Abzüge (SV/ST) automatisch zu Lasten den MA gehen.
Gibt es nichts mit Pauschalversteuerung zu Lasten des AG?
Viele Grüße
Nico
Meines Erachtens gehen bei einer Nettolohnhochrechnung die Steuer und Beiträge zu Lasten des Arbeitgebers. Bei Gutscheinen muss auch im Nettobereich wieder abgezogen werden.
Sollte keine Nettolohnhochrechnung erfolgen, ist die Alternative die Versteuerung über § 37 b. Muss aber auch über die Abrechnung erfolgen aufgrund der Sozialversicherung.
@n_troike schrieb:OK, ich habe nun verstanden, dass der Gesamtbetrag mit einer Nettolohnhochrechnung im Brutto erfasst wird
Die Nettolohnabrechnung zeichnet sich dadurch aus, dass der Nettolohn im Programm erfasst wird und das dazugehörige Brutto daraufhin automatisch ermittelt wird, statt über Ausprobieren-bis-es-passt.
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