Hallo zusammen,
kann mir jemand bei folgendem Problem helfen?
Der Mandant hat eine Mitarbeiterin, die auch Einkünfte aus einem Kleingewerbe hat. Grundsätzlich ist sie als Angestellte anspruchsberechtigt für die Auszahlung der Energiepreispauschale.
Unserem Mandanten ist weder bekannt, ob ESt-Vorauszahlungen noch in welcher Höhe geleistet werden. Die Steuerpflichtige könnte ja sonst seine ESt-Vorauszahlungen mindern.
Zahlt man 300,00 € aus, oder verweist man auf die ESt-Erklärung zur endgültigen Klärung. Wie kann man eine Doppelzahlung ausschließen.
Es soll natürlich auch nicht doppelt/unberechtigt ausgezahlt werden.
Hallo @Astrid13,
wenn die Mitarbeiterin ein Kleingewerbe betreibt, ist sie auch verpflichtet, eine ESt-Erklärung 2022 mit EÜR 2022 abzugeben und - vermutlich - auch steuerlich beraten.
Ihr Steuerberater müsste m.E. einen zugriff auf Steuerkonto Online haben.
Ich würde dann das Abrufprotokoll für die Soll-Stellungen zur ESt 2022 verlangen.
Hier würde man leicht sehen, ob ESt-Vorauszahlungen festgesetzt sind und ob sich diese im 3. KVJ. um 300 € vermindern. Wenn ja, dann keine Auszahlung über den Lohn.
Kompliziert wird die Sache, wenn der Ehemann auch ein Gewerbe betreibt oder Freiberufler ist, weil er dann die Energiepauschale auch über die Vorauszahlungen unter der gemeinsamen Steuernummer erhält. Die Energiepauschale für beide Ehegatten müsste dann die Vorauszahlungen für das 3. KVJ um 600 € mindern.
Beste Grüße
H. Müller - StB
siehe § 115 Abs. 2 EStG
der Hinweis ist zutreffend, wenn die Mitarbeiterin nicht - gleichzeitig - mit der möglichen Gehaltszahlung, die EPP über die Steuervorauszahlungen erhält.
Bei der Einkommensteuererklärung 2022 würde dies - m.E. durch die Jahreslohnsteuerbescheinigung 2022 - auffliegen und zu einer Rückzahlung führen.
Ob daraufhin von der Veranlagungsstelle ein Hinweis an die BuStra ergeht, halte ich für möglich.
Beste Grüße
H. Müller - StB
Der Mandant hat eine Mitarbeiterin,
die auch Einkünfte aus einem Kleingewerbe hat.Grundsätzlich ist sie als Angestellte anspruchsberechtigt für die Auszahlung der Energiepreispauschale.
Bitte als Standardfall betrachten.
Unserem Mandanten ist weder bekannt, ob ESt-Vorauszahlungen noch in welcher Höhe geleistet werden. Die Steuerpflichtige könnte ja sonst seine ESt-Vorauszahlungen mindern.
Ist für die Auszahlung als Arbeitgeber nicht wichtig.
Die ESt-Vorauszahlungen liegen überhaupt nicht in seinem Einflussbereich.
Zahlt man 300,00 € aus,
oder verweist man auf die ESt-Erklärung zur endgültigen Klärung.Wie kann man eine Doppelzahlung ausschließen.
Der Arbeitgeber kümmert sich nur um das Angestellenverhältnis; alles andere ist ihm egal.
Es soll natürlich auch nicht doppelt/unberechtigt ausgezahlt werden.
Die FAQs sehen diesen Ausnahmefall auch vor ( Punkt VII / Frage 6):
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
Vielen Dank. Das hilft mir weiter.