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Verzugszinsen in Rechnungsschreibung erfassen

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letzte Antwort am 02.08.2024 15:52:53 von agmü
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CME_MUC
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Hallo,

 

unter welcher "Gebührenposition" in der Rechnungsschreibung setze ich Verzugszinsen an? 

 

Danke!

agmü
Experte
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@CME_MUC  schrieb:

Hallo,

 

unter welcher "Gebührenposition" in der Rechnungsschreibung setze ich Verzugszinsen an? 

 

Danke!


"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist." § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.

 

Daher KEINE

Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten
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CME_MUC
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vielen Dank für Ihre Antwort.

 

Ich habe meine Frage offensichtlich falsch formuliert.

 

Es geht eigentlich darum, wie ich technisch Verzugszinsen in der Rechnungsschreibung auf die Rechnung bekomme. Die VZinsen müssen ja ohne USt ausgewiesen werden. Und ich nutze Mahnwesen nicht bzw. nur sehr selektiv, da ich das Glück habe, dass meine Mandanten zu 99,9% ihre Rechnungen zahlen, meistens sogar pünktlich, d. h. innerhalb des ihnen gewährten Zahlungsziels.

Uwe_Lutz
Überflieger
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Aber zum Zeitpunkt der Rechnungsschreibung kann es doch noch gar keine Verzugszinsen geben. Die entstehen doch erst, wenn der Mandant die Rechnung nicht rechtzeitig zahlt. Und dann ist die Rechnung doch schon raus (sonst würde der Betrag ja gar nicht fällig werden).

wwinkelhausen
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Der TE möchte diese wahrscheinlich im Nachgang in Rechnung stellen. 

Dinosaurier
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CME_MUC
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so schaut's aus. Der Mandant hat vor längerer Zeit eine Rechnung bekommen und nur einen Teil daraus gezahlt. Jetzt erhält er für weitere Arbeiten eine neue Rechnung auf der für den noch offenen Betrag aus der vorangegangenen Rechnung die Zinsen berücksichtigt werden sollen. Wie machen Sie das in der Praxis, wenn Sie einem Mandanten Verzugszinsen in Rechnung stellen? 

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wwinkelhausen
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Ich kenne es bisher nur so, dass wenn überhaupt Verzugszinsen im Rahmen des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Wenn der Mdt. noch nicht gezahlt hat, sind diese ja auch noch veränderlich. Eine richtige Rechnung darüber ist mir in meinen 33 Jahren im Beruf noch nicht vorgekommen.

Dinosaurier
renek
Meister
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Dafür muss keine Rechnung geschrieben werden, es wird ein ganz normales Schreiben aufgesetzt in dem die Verzugszinsen eingefordert werden.

CME_MUC
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also technisch gesprochen, geht das nicht über die RS sondern über ein separates Schreiben mit Geltendmachung von Zinsen und/oder Mahngebühren, habe ich das richtig verstanden? 

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CME_MUC
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ok, vielen Dank, das wollte ich hören!

 

Ich dachte , es gäbe vielleicht eine Möglichkeit diesen Betrag in der RS abgesetzt von den übrigen Rechnungspositionen gleich mit anzugeben.

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renek
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Ob das bei DATEV geht? Weiß ich nicht. Habe aber noch nie eine Rechnung erhalten die das auf der Rechnung ausweisen.

 

Problem ist ja auch, dass wenn Sie heute die Rechnung schreiben mit den heutigen Zinsen, dann fallen wieder neue an bis zum Tag der Zahlung. Sie könnten den Verweis schreiben (unter den Rechnungspositionen) "der tägliche Verzugszins beläuft sich auf x,xx Euro und ist ab xx.xx.xxxx zusätzlich zum Rechnungsbetrag zu zahlen". Das hatte ich so auch schon mal auf einer Mahnung gelesen.

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agmü
Experte
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@CME_MUC  schrieb:

ok, vielen Dank, das wollte ich hören!

 

Ich dachte , es gäbe vielleicht eine Möglichkeit diesen Betrag in der RS abgesetzt von den übrigen Rechnungspositionen gleich mit anzugeben.


In Anwalt classic gibt es die Möglichkeit seit 25 Jahren.  Allerdings werden nicht die einzelen Positionen der Rechnung ausgewiesen, sondern nur der offene (Rest-)Betrag.  Sinngemäß

 

Lieber Schuldner (Mandant)

 

Du hast die Rechnung 123 vom 01.01.01 über 540.00 Euro noch nicht bezahlt.  Bitte zahle diesen Betrag zzgl. 5,00 Euro Verzugszinsen seit dem 01.02.01 bis spätestens ...... . Bitte beachte, dass sich die Zinsen täglich um 0,05 Euro bis zur vollständigen Zahlung erhöhen.

 

mit (noch) freundlichen Grüßen"

 

Wenn auf dieses Schreiben die Zahlung eingeht wird der letze Halbsatz gerne "übersehen".  i.d.R. handelt es sich aber auch nur um wenige Cent, so dass überlegt werden kann, ob diese weiterverfolgt werden.

Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten
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letzte Antwort am 02.08.2024 15:52:53 von agmü
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