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Fristen bei langer Postlaufzeit und Bekanntgabevermutung

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letzte Antwort am 06.07.2023 11:52:05 von cetze
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Schluchtensauerser
Aufsteiger
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In unserer Region sind derzeit die Postlaufzeiten häufig deutlich über der 3-Tage-Vermutung.

Ich möchte in der Fristenliste trotzdem immer die Frist mit der 3-Tage-Vermutung angezeigt bekommen: Es kann Gründe geben, den Einspruch möglichst spät einzulegen (z.B. bei Schätzbescheiden). Auch bzw. gerade in diesen Fällen möchte ich aber nicht den Nebenkriegsschauplatz "Tag des Eingangs und Kanzleiorganisation" aufmachen. Auch bei Einsprüchen "auf den letzten Drücker" ignoriere ich daher immer einen Eingang nach den 3 Tagen.

Bei der PE-Erfassung gibt es einen schönen Haken "Bekanntgabevermutung verwenden". Die Frist wird aber trotzdem nach dem tatsächlichen PE berechnet.

 

Schluchtensauerser_0-1665040251095.png

 

 



Was soll dann dieser Haken?
Gibt es eine andere Möglichkeit?

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
Uwe_Lutz
Unerreicht
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@Schluchtensauerser  schrieb:


Gibt es eine andere Möglichkeit?


Eine Automatik ist mir nicht bekannt. Wir ändern in dem Fall das Bekanntgabedatum manuell ab.

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Schluchtensauerser
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so mache ich es ja auch. Doch welchen Zweck hat dann der Haken "Bekanntgabevermutung verwenden"?

 

Gerade wenn Wochenende bzw. Feiertage -wie hier im Beispiel- dazwischen sind, muss dann jedes Mal am Kalender richtig gezählt werden.

 

Bei uns ist derzeit ein gewisses System erkennbar, dass die Bescheide überwiegend Mittwoch/Donnerstag rausgehen und eine Woche später immer am Freitag (teils am späten Nachmittag / Abend / nach Büroschluss) für eine ganze Woche eingehen. 

 

Und richtig lustig wird es bei manuell bearbeiteten Bescheiden: da haben wir teils drei Tage Postlaufzeit innerhalb des Amtes (Differenz zum Poststempel). In der Akte des Beamten steht dann das Dokumentdatum als "Aufgabe zur Post".  

 

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
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einmalnoch
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Wenn das Finanzamt den Versand grundsätzlich so hält und die Bescheide teileweise eine Woche oder später nach dem Bescheidedatum eingehen hilft es den Briefumschlag mit Freistempler aufzubewahren, meist ist der Abdruck nämlich vom Vortag.

 

Dann dem Finanzamt den Eingang mitteilen (mit Kopie des Umschlags) und und die Anpassung der Zahlungsfrist fordern.

 

Regelmäßig eingesetzt wirkt das Wunder.

 

Diese Verzögerungen kommen in der Regel beim Einsatz eines Postdienstleisters durch die Landesfinanzverwaltung vor wenn der Empfänger, also die Kanzlei, außerhalb des Geschäftsbereichs des Postdienstleisters liegt.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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Schluchtensauerser
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Bei uns in Berlin wird alle Behörden-Post mit PIN AG zugestellt und auch innerhalb der Gemeinde bzw. des Landes braucht PIN bis zu einer Woche, gelegentlich mehr. Das Problem ist die Zustellung, die wohl nur ein mal in der Woche erfolgt. ich erkenne das dann immer am großen Schwung an Briefen mit unterschiedlichen Absende-Daten.

 

Innerhalb Brandenburgs soll es noch schlimmer sein. In Brandenburg wurde mir berichtet, dass der Dienstleister freitags sogar die Post gar nicht abholt (!) und die Zustellung auf die Dörfer auch mal zwei Wochen dauern kann.

 

Der Poststempel auf dem Umschlag hilft mir bei Steuerbescheiden meist nicht weiter: der ist bei maschinellen Bescheiden identisch mit dem Bescheid-Datum.

 

Das Problem ist der spätere Eingang bei mir: und da hilft mein PE-Stempel in der Praxis allein nicht, um die gesetzliche Vermutung zu erschüttern. Da muss mehr Butter bei die Fische - zumindest hier in Berlin.

 

Klar könnte ich klagen. Und das FG BB urteilt auch wohlwollend und hat schon den Postdienstleister als Zeugen aufgerufen, wo die langen Laufzeiten "zugegeben" wurden. Doch im Standard-Fall ist mir das zu viel Aufwand wegen ein paar Tagen. Dann soll der Mandant eben drei Tage früher zahlen als gesetzlich notwendig wäre.  Das ist weniger Aufwand als endloses Mailing oder gar Klagen und schlechte Laune bei allen Beteiligten. Die Energie möchte ich in sinnvolleres stecken.

 

Mein Problem ist daher "nur" die richtige Fristenliste mit der 3-Tage-Vermutung.

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
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einmalnoch
Experte
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@Schluchtensauerser 

 

Meine Freunde von PIN 😎

 

Kleiner Tipp zur Beschleunigung: Postfach bei der Post anmieten und die Post dahin liefern lassen. Kann PIN nicht und muss es in die gelbe Post geben, dann hat man seinen Freistemplerabdruck und alles ist gut.

 

Spoiler
OK, ich weiß, freie Postfächer in Berlin sind Mangelware.
„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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wielgoß
Experte
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Hallo,

 

die Vorbelegung der Bekanntgabevermutung kommt durch die gewählte Eingangsart zu Stande.

 

Das Kontrollkästchen "Bekanntgabevermutung anwenden" berücksichtigt § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO und schlägt daher folgerichtig auch bei tatsächlichem Eingang außerhalb der Fiktion ein späteres Datum als Bekanntgabedatum vor. 

 

In Ihrem Screenshot ist der Eingang beim Mandanten angegeben. Um Risiken zu vermeiden, sollte der zutreffende Absender angegeben werden, damit erspart man sich auch die weitere Eingabe bei der Poststelle.

 

Ich selbst ändere in solchen Fällen auch meistens das Bekanntgabedatum manuell ab (ohne danach die Fristberechnung neu durchzuführen).

 

Bei erheblich verspäteter Zustellung empfiehlt es sich, das Finanzamt darüber zeitnah zu informieren - das kann ja auch Einfluss auf Fälligkeiten im Erhebungsverfahren haben. Die Finanzämter sind angehalten, die spätere Bekanntgabe einzupflegen, sodass es bei der Zulässigkeitsprüfung eines eventuellen Einspruchs keine Probleme gibt. 

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

 

 

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steuerbär
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Bisher war das Kontrollkästchen "Bekanntgabevermutung anwenden" bei Rechtsbehelfsfrist nach § 355 AO und Posteingang nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO immer vorbelegt.

 

Jetzt stellen wir fest, dass aktuell die Frist falsch berechnet. Grund: plötzlich fehlt der Haken in der Vorbelegung.

 

Hat die DATEV hier was geändert? Wir nämlich nicht ... 

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DATEV-Mitarbeiter
Birgit_Lehner
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo steuerbär, 

 

Datev hat hier nichts geändert. Prüfen Sie im Programm Post, Fristen und Bescheide über Extras|Einstellungen|Posteingang&Fristen|Vorbelegungen die Regel für die Bekanntgabevermutung siehe Screenshot.

 

Birgit_Lehner_0-1666961299099.png

 

Viele Grüße

 

Birgit  Lehner 

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steuerbär
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Hallo Frau Lehner,

 

danke für die schnelle und kompetente Hilfe. Wieso auch immer, war nur noch "10000 elektronischer Bescheid nach § 122a AO" bei uns als Eingangsart hinterlegt. Habe das entsprechend Ihrem Screenshot angepasst.

 

Es scheint wieder zu funktionieren.

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Schluchtensauerser
Aufsteiger
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Liebe Frau Lehnert,

 

für meine Ausgangsfrage habe ich leider immer noch keine befriedigende Antwort:

 

  • Poststempel=Dokumentdatum = 1. (Montag)
  • Posteingang = 5. (Freitag)

 

Ich möchte in diesem Fall als Fristbeginn vorsichtshalber den 3. (Mittwoch) im F+B sehen. 

 

Geht das automatisch oder geht das nicht automatisch?     

 

Dieses ganze akademische Geschwätz über Beweise, verschobene Fälligkeit, Scan von Briefumschlägen etc pp. ist mir bekannt. Ich möchte aber kein Risiko eingehen und noch weniger möchte ich bei allfälligen Einsprüchen Nebenkriegsschauplätze über ein oder zwei Tage Postlaufzeit eröffnen. Dazu habe ich keine Zeit und selbst wenn ich sie hätte, bezahlt sie mir keiner.

 

Daher möchte ich immer die 3-Tages-Frist im Fristenbuch sehen - selbst wenn der Brief 10 Tage unterwegs war.

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
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DATEV-Mitarbeiter
Birgit_Lehner
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Schluchtensauerser, 

 

wenn die Meldung zur Postlaufzeit kommt, können Sie das Bekanntgabedatum manuell verändern. 

 

Viele Grüße

 

Birgit Lehner 

cetze
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Ich habe es bei uns in der Kanzlei mit einer neu angelegten "individuellen Frist" gelöst.

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letzte Antwort am 06.07.2023 11:52:05 von cetze
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