Hallo,
im Bereich der Einkommensteuererklärung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist mir schon mehrfach bei der Betreuung von Mandanten mit umfangreichem Immobilienvermögen / mehreren V+V-Objekten aufgefallen, dass ein Mehrjahresvergleich bezogen auf die einzelnen Vermietungsobjekte sehr hilfreich wäre. In der Beratungsliste findet sich ja der Mehrjahresvergleich für die einzelnen Einkunftsarten. Oder gibt es so etwas bereits?
Danke im Voraus.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
mit der Version des Programms DATEV Einkommensteuer, die Sie zum Jahreswechsel 2020/2021 erhalten, wird es pro Anlage V eine gesonderte Beratungsliste „Mehrjahresvergleich Anlage V“ geben. Wie die bereits vorhandene Liste „Mehrjahresvergleich“ werden Sie auch die neue Liste im Ordner „Beratung“ finden.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG
Sehr geehrte Frau Hirsch,
Das freut mich zu hören, da dies eine sehr sinnvolle Auswertung ist.
Wird es in der Zukunft auch möglich sein, zum Beispiel Mieteinnahmen in einer Detailerfassung ( Ordnungsbereich) zu erfassen?
Ich habe derzeit zu jeder Anlage V noch eine Excel – Tabelle, in der ich alle Daten erfasse und über Platzhalter mit der Steuererklärung verknüpfe,Da jetzt aber noch eine Verknüpfung der Belege aus Datev Meine Steuern dazu kommt, ist das alles recht unkomfortabel.
Hallo Herr Hirsch,
vielen Dank. Wird dabei auch das Problem ESt-Erklärung Mehrjahresvergleich bei Wechsel der Veranlagungsart berücksichtigt? Der Wechsel kommt immer häufiger vor, insofern wäre das Problem auf jeden Fall mit zu lösen.
Liebe Grüße
Marion Bachem
Hallo rlueke,
schön zu hören, dass die neue Beratungsliste "Mehrjahresvergleich Anlage V" jetzt schon Anklang findet.
Eine Art Detailerfassung zur Anlage V ist allerdings derzeit nicht vorgesehen, Ihre Anforderung habe ich aber dokumentiert.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Dürsch
DATEV eG
Hallo Frau Bachem,
seit dem Veranlagungszeitraum 2019 (ESt classic/comfort V. 16.0) werden in der Beratungsliste "Mehrjahresvergleich" Vorjahreswerte auch dann angezeigt, wenn in den vorhergehenden Veranlagungszeiträumen abweichende Veranlagungsformen vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Dürsch
DATEV eG