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Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

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letzte Antwort am 10.11.2022 16:53:08 von andreasgiebel
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marcow
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Guten Tag,

 

ich habe mir alle möglichen Themen und Anleitungen schon durchgelesen (und die Lösung vielleicht auch überlesen) aber ich komme nicht weiter:

 

Ein Mandant, natürliche Person, hat brachliegendes Feld und/oder Weinberge, was hier in der Region durchaus vorkommen kann.

Weder verpachtet noch anderweitig genutzt.

 

Die Ausfüllhilfe vom FA sieht dann folgendermaßen aus:

 

2022-10-20_16h41_21.png

Soweit ist das auch alles klar. Aber muss ich dann nach Anlage in Grundsteuer-Digital wirklich bei Art der wirtschaftlichen Einheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" auswählen?

 

2022-10-20_16h47_26.png

 

Alle anderen Kombinationen habe ich schon durchprobiert, aber dann bekomme ich halt nicht die Felder vorgeschlagen, in denen ich die Daten aus der Ausfüllhilfe eintragen könnte.

 

Der erste Fall in dieser Art ist bekanntlich immer der schwerste, daher vielen Dank 🙏 für Input.

Stb2021
Einsteiger
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Nachricht 2 von 13
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Stb2021_0-1666335899696.png

 

Anleitung zur Anlage Land- und Forstwirtschaft (Anlage 17 des Vordrucks)

 

Ich streite da regelmäßig mit Mandanten drüber, die seit 20 Jahren brav Grundsteuer A bezahlen, aber jetzt behaupten keine Landwirtschaftlichen Flächen zu haben. 

 

Wenn im Liegenschaftskataster steht, dass es sich um Ackerland handelt, dann ist das Ackerland. Die Grundsteuer ist dann deshalb so billig, weil es eben kein baureifes Land ist, kein normaler Mensch würde für so ein Grundstück genauso viel bezahlen, wie für Bauland.

Das Ertragswertverfahren interessiert auch nicht, wie viel Miete/Pacht ein Eigentümer kriegt. Es geht nur darum, was er kriegen könnte, sollte er sich entscheiden es zu verpachten.

marcow
Einsteiger
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Nachricht 3 von 13
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Vielen Dank.

Dann werde ich wohl Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auswählen.

Auch wenn sich mir per Definition "Betrieb" und "Privatperson" die Zehnägel hochrollen 🙂

 

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andreasgiebel
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Nachricht 4 von 13
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@marcowTrennen Sie sich bei der Grundsteuer von der ertragsteuerlichen Sicht. Was ein Betrieb der Land - und Forstwirtschaft aus Sicht der Grundsteuer ist steht hier https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__232.html

oliverstippe
Fortgeschrittener
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Hallo zusammen,

 

ich habe nun vermehrt EW-Nummern für LuF-Betriebe. Die Flächen selbst sind jedoch im Geoportal NRW weder Land- noch Forstwirtschaft zugeordnet, sondern z.B. Wohnbaufläche.

 

Heißt für mich, keine LuF-Nutzung. 

 

Ich stehe nun auf dem Schlauch dahingehend, überhaupt eine Feststellungserklärung zu erstellen. Unter der EW-Nummer funktioniert keine andere Feststellungserklärung, da ansonsten das Programm meckert. In NRW  bedeutet -1- = LuF.

 

Div. Anrufe bei der Grundsteuerhotline brachten mich bisher auch nicht weiter.

 

Habt Ihr ne Idee?

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Stb2021
Einsteiger
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Nachricht 6 von 13
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Früher war ja das Wohnhaus des Bauern Teil der Land- und Forstwirtschaft. Das ist nicht mehr so. Für die Wohnhäuser braucht man grundsätzlich neue Einheitswertnummern.

 

Das macht aber die Fläche rund ums Haus nicht zum Bauland, sondern zur Hofstelle, Zufahrtswerg, etc.

Diese Unterscheidung trifft das Liegenschaftskataster aber nicht.

Hier mal ein Beispiel:

Stb2021_0-1667893562441.png

 

Obwohl die ganze Fläche rosa gefärbt ist, haben wir die Erklärung anhand der tatsächlichen Nutzung angegeben. Das ist nicht immer einfach, wenn z.B. keine Zäune da sind, aber anders lässt es sich nach der Neuregelung nicht machen.

oliverstippe
Fortgeschrittener
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Nachricht 7 von 13
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Vielen Dank für Deine Antwort @Stb2021 .

 

Dann müsste man das Finanzamt bzgl. der Wohnhäuser um eine neue EW-Nummer bitten, wenn ich das richtig sehe.

 

Das gleiche müsste doch dann für das folgende Beispiel gelten was die weiteren zuzuordnenden Flächen (hier Wohnbaufläche) betrifft. 

 

In diesem Fall war z.B. eine Aussage der Hotline, einfach die Wohnbaufläche mit die die Landwirtschaftliche Nutzung zu  packen. Hier habe ich jedoch ein Störgefühl.

 

oliverstippe_0-1667894966185.png

 

 

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Stb2021
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Nachricht 8 von 13
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Stb2021_0-1667895305933.png

In NRW gab es ja Info-Schreiben zur Grundsteuer, und bei den Landwirten war oft dieses Formular dabei, um neue EWN zu beantragen. Mussten wir tatsächlich nie tun, wir haben automatisch neue Nummern bekommen.

 

Bei Störgefühlen oder Unklarheiten mache ich einfach was für den Mandanten am Besten ist, und schreibe einen Hinweis an das Finanzamt, damit sich ein Sachbearbeiter den Fall ansieht.

oliverstippe
Fortgeschrittener
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Nachricht 9 von 13
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Dieses Info-Schreiben sehe ich gerade zum ersten Mal. 🙂

 

Ich packe nun "weitere zuzuordnende Flächen" in die Landwirtschaftliche Fläche und schreibe in Zeile 30 den Sachverhalt. Soll sich das FA kümmern und ggfls. eine neue EW-Nummer vergeben.

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vogtsburger
Allwissender
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Nachricht 10 von 13
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... es würde mich doch sehr wundern, wenn man 'nach Gutsherrenart' einfach mal 'aus dem Handgelenk heraus' irgendwelche Flächen zu LuF- Flächen erklären und ein enges Polygon um das/die Wohngebäude ziehen und als Hofstelle bezeichnen könnte.

 

In der Festlegung der "Hofstelle" sehe ich noch einiges 'Streitpotential'.

 

Ich selbst habe einen brach liegenden Acker, der plötzlich und unerwartet im Datenstammblatt der Finanzverwaltung mit einer "Hofstelle" daherkommt.

Diese "Hofstelle" bestand mal aus einer Wetterschutzhütte für Pferde

 

Einer unserer Mandanten hat einen 'Aussiedlerhof' mit mehreren Hektar an eigenen Weinbergen rund um die Wohngebäude, den Hof, die Verwaltungsgebäude, die Hallen, die Lagerflächen etc.

 

Allerdings befinden sich die Wohn- und Betriebsgebäude auf einem einzigen, separaten Flurstück.

Ich nehme an, dass solche Gegebenheiten ideal sind, um die "Hofstelle" und die restlichen LuF-Grundstücke voneinander trennen zu können.

 

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Stb2021
Einsteiger
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Nachricht 11 von 13
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Andersherum, die ganzen Flächen waren immer unstreitig LuF-Betrieb, und nach der Reform fällt das Wohnhaus raus. 

Das Haus mit Grundstück ist danach Grundsteuer B, nicht Hofstelle.

 

Da weder Anleitung noch Vordruck eine vernünftige Methode vorgeben, muss man eben raten.

 

Es gab aber in Seminaren noch 2 weitere Varianten:

 

1) Man nimmt das dreifache der Wohnfläche des Hauses (181qm x 3 = 543qm)

 

1) Man schaut sich alle überbauten Flächen an (Stall etc.), rechnet aus wie viel % zu dem Wohnhaus gehören, und teilt entsprechend das Grundstück auf. (in meinem Fall 3850qm Grundstück für das Wohnhaus)

 

Da das alles viel zu ungenau ist, kommt eben der Hinweis an das FA, dass Sie das nochmal prüfen sollen.

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vogtsburger
Allwissender
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Nachricht 12 von 13
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@Stb2021 schrieb:
[...] 3850qm Grundstück für das Wohnhaus [...]


... erscheint mir für ein Wohnhaus 'verda*mt' groß

 

Ist das Ziel nicht eher, ein möglichst kleines Grundstück mit Wohnbebauung in die "Grundsteuer B" zu beamen ?

 

In meinem Fall (bei dem o.g. Aussiedlerhof) muss ich natürlich das private Wohnhaus +mit Garten (der Eigentümer), das zwar auf dem gemeinsamen Flurstück, aber zum Glück separat steht und zudem durch einen Zaun eingefriedet ist, aus der gesamten L+F-Fläche herausrechnen. 

Es gibt aber in der Mandantschaft einige kompliziertere Fälle, bei denen die über viele Jahre 'gewachsene Struktur' auf der Hofstelle nicht so einfach auseinander zu dividieren ist

 

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andreasgiebel
Einsteiger
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Nachricht 13 von 13
1053 Mal angesehen

@vogtsburger 

Die Finanzverwaltung spricht hier von Wohnhaus und "Umgriffsfläche" welche dem Grundvermögen zuzuordnen ist. Selbstverständliche wird diese "Umgriffsfläche" möglichst klein ausfallen. Der Rest ist dann entweder Hofstelle oder Landwirtschaftliche Nutzung. Ob ein Garten zur Umgriffsfläche gehört, wer soll das wissen. Meiner Ansicht nach nicht, also wird er auch nicht im Grundvermögen erklärt.

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letzte Antwort am 10.11.2022 16:53:08 von andreasgiebel
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