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Rückzahlung Corona Soforthilfe Bayern

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letzte Antwort am 17.07.2023 12:33:07 von AMayer
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Kleine-Einfraukanzlei
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Die Corona-Soforthilfe hätte ja nur bei einem "Liquidätsengpass" beantragt werden dürfen - was bei vielen schnellen Anträgen von verzweifelten Mandanten im März/April 2020 nicht genau bedacht wurde. Und wir wurden nicht immer zu Rate gezogen.

 

Das bayer. Wirtschaftsministerium hat nun in Sachen Rückzahlung eine "interessante" Info veröffentlicht:

 

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

 

Kommentieren möchte ich das nicht wirklich. 🙂 Ich hoffe, Mandanten sehen es nicht als "Freibrief"...

btr-aktiv1
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Nachricht 2 von 73
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Interessant, vielen Dank. Ich bin ja gespannt, ob dies deutschlandweit gleich gehandhabt wird. Viele Mandanten die jetzt im 2. Lockdown sind haben "Angst" hier noch nachzahlen zu müssen und keiner weiß wie die Abrechnung zu erfolgen hat....

 

www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/12/28/corona-soforthilfe

 

www.sab.sachsen.de/förderprogramme/sie-benötigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp#program_faq

 

Deutschland ist ein großes Land.....

 

 

Kleine-Einfraukanzlei
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Die bayrischen Infos zur Rückzahlung der Soforthilfe haben sich geändert!

 

Man sehe nun z.B. hier:

https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/presse/aktuelle_meldungen/2021/am21/ 

 

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ 

 

Also es soll wohl doch noch konkrete Prüfungen geben ab 2022 (dafür wird anscheinend auch aktuell Prüfungspersonal gesucht). 

 

Die Sache ist also doch noch ziemlich "heiß", auch wenn die Steuerberaterkammer München darauf verweist, dass wir Steuerberater gar nicht zur Rückzahlung beraten "dürfen":

 

https://www.steuerberaterkammer-muenchen.de/de/corona_krise/informationsseite_corona_wirtschaftshilfen/r%C3%BCckzahlung_der_soforthilfe_aufgabe_des_steuerberaters_/index_ger.html 

 

Auf alle Fälle ist eine "schriftliche Belehrung" an die Mandanten gut - soweit noch nicht geschehen (bzw. eine Änderung der bisherigen Auffassung). Wie wenn wir und die Mandanten sonst nichts zu tun hätten - und die meisten "kleinen" Betriebe trifft eine womöglich freiwillige Rückzahlung (frägt sich nur, wie viel) finanziell echt hart.

 

Übel war ja auch heute am Lohnabrechnungstag das Hin- und Her mit den Betriebsschließungen bei den Friseuren in Hotspots... es ist nicht leicht. Aber das ist die Corona-Krise ja eigentlich für niemanden. 

 

Mich würde ein Austausch interessieren, wie andere bayrische Kanzleien mit der Rückzahlungspflicht und der "Hinweispflicht" von unserer Seite umgehen. 

 

 

Kleine-Einfraukanzlei
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Nachricht 4 von 73
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Konkret würde mich interessieren:

 

1. Geben Kollegen/Innen aus Bayern ihren Buchhaltungsmandanten wirklich "nur" einen (schriftlichen) Hinweis, dass (wahrscheinlich - wir sehen ja die Buchhaltungszahlen lassen es ja oft "vermuten") eine Rückzahlungspflicht bestehen könnte - die wir aber nicht prüfen (dürfen - unerlaubte Rechtsberatung?)? Mit der weiteren Empfehlung, einen Rechtsanwalt aufzusuchen? Das ist ja nicht gerade ein großer Service von uns an unsere oft vertrauten Mandanten. 

 

2. Selbst wenn wir gerne mehr anbieten würden (zumindest für die "eigene Erledigung" durch den Mandanten - wobei wir da schon wieder in einem Haftungsproblem sind!) - dann scheitere ich z.B. daran, dass es für Bayern (noch) keine verlässlichen Regelungen für die Berechnung des Rückzahlungsvolumens gibt; anders wie für anderen Bundesländer, die Briefe mit genauen Hinweisen und Berechnungstools verschicken. Was aber nicht heißt, dass in Bayern keine Rückzahlungspflicht bestehen würde. Vielmehr heißt es ja:

 

Regierung Obb Rückzahlung Soforthilfe.JPG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dritter Absatz -> Nachträgliche Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses (beim Antrag auf Soforthilfe galten vorläufige Schätzwerte) ist vom Empfänger selbst und eigenverantwortlich vorzunehmen. 

 

Wie soll ihm das überhaupt möglich sein? Dazu hätte er doch uns? Machen das Kollegen/Innen wirklich so, dass sie "einfach nur" sagen, dass wir keinen Auftrag dazu haben? Darauf würden doch die meisten Mandanten sagen: Oh doch, ich gebe Dir gerne diesen Auftrag, bitte berechne es für mich. Dann lehnen wir diesen Auftrag ab? Unzulässige Rechtsberatung mit Verweis auf die Meldung der StB-Kammer München?

 

3. Bleibt die dennoch interessante Frage, wie der Liquiditätsengpass - meinetwegen dann "selbst" vom Mandanten (gehen Eure Mandanten diesbezüglich wirklich zu einem Rechtsanwalt?) - denn überhaupt berechnet werden muss/kann. Hier sagt die StB-Kammer München:

 

https://www.steuerberaterkammer-muenchen.de/de/corona_krise/aktuelle_informationen_zur_corona_krise/aktuelle_informationen_zur_corona_krise/soforthilfe_definition_des_liquidit%C3%A4tsengpasses_konkretisiert/index_ger.html 

 

Definition zum Liquiditätsengpass: Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.“

Als konkretes Hilfsmittel verweist sie auf die IHK München:

 

https://www.steuerberaterkammer-muenchen.de/de/corona_krise/aktuelle_informationen_zur_corona_krise/aktuelle_informationen_zur_corona_krise/liquidit%C3%A4tsengpass_als_voraussetzung_f%C3%BCr_soforthilfe_hilfstool_der_ihk_m%C3%BCnchen/index_ger.html 

 

Öffne ich dann diesen "Liquiditätsplan (vereinfacht)", ist der in der Tat ziemlich vereinfacht und lässt viele Fragen offen - die andere Bundesländer erklären. Sollen wir - oder unsere Mandanten - sich auf die Fakten anderer Bundesländer beziehen? Das kann es doch auch nicht sein.

 

4. Bleibt uns also nur die Möglichkeit, den Mandanten mit einer Rückzahlungspflicht "zu drohen" und gleichzeitig zu sagen, dass es derzeit keine rechtssichere Möglichkeit gibt, die tatsächliche Rückzahlungshöhe zu bestimmen? Soll man ihnen Abwarten empfehlen? Das geht ja auch nicht wirklich? Sollen Sie einfach mal "ins Blaue hinein" einen Betrag X zurückzahlen? Oder macht sie das erst recht "verdächtig" für eine "stichprobenartige" Prüfung?

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bergerflorian
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Offenbar sind jetzt entsprechende Erinnerungsschreiben an die Mandanten verschickt worden, heute haben uns bislang zwei Mandanten diese weitergeleitet.

 

Wie handhaben andere Kollegen die von Kleine-Einfraukanzlei ein Posting weiter oben aufgeworfenen Fragen?

 

 

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Kleine-Einfraukanzlei
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Ja, das wird nun anscheinend leider echt spannend! Ich hätte gehofft, dass das in Bayern "verläuft"... dem ist wohl nicht so (selbst in den Radio-Nachrichten war das gestern Thema). "Schöne Bescherung" kurz vor Weihnachten. 

 

Ich bin auch brennend interessiert daran, wie Kanzleien mit der Soforthilfe Bayern umgehen, die Mandanten meist selbst beantragt haben...letztendlich müssen sie ja auf uns zurück kommen, wenn sie nun Post bekommen, denn so viel Ahnung von ihren Zahlen haben die meisten wohl nicht. 

 

Die Steuerberaterkammer München hat sich dazu ja schon vor längerem so positioniert:

 

https://www.steuerberaterkammer-muenchen.de/de/corona_krise/informationsseite_corona_wirtschaftshilfen/r%C3%BCckzahlung_der_soforthilfe_aufgabe_des_steuerberaters_/index_ger.html 

 

Man könnten die Mandanten jetzt "einfach" auf die Erklärungen des Bayer. Staatsministeriums verweisen: 

 

https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona/ 

 

Dürfen wir da überhaupt beratend tätig sein? 

swenzel
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Die Süddeutsche hat am 28.11.2022 darüber berichtet:

 

https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-corona-hilfe-unternehmen-1.5704896

 

 

Aktuelle Infos gibt es auch unter

 

https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona/

 

 

Die ersten Schreiben sind auch bei uns bereits eingetroffen.

Kleine-Einfraukanzlei
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Ich ergänze mich selbst nochmals:

 

Wir dürfen grds. keine unerlaubte Rechtsberatung leisten, andererseits fühlt es sich auch nicht "rechtens" an, den Mandanten, der bei uns seine Buchhaltungen vertrauensvoll erledigen lässt, über seine Buchhaltungszahlen, die er in der Rückmeldung angeben muss, im Unklaren zu lassen und kategorisch zu sagen "da musst Du Dich selbst drum kümmern". 

 

Ich überlege, zumindest entsprechende Buchhaltungsauswertungen zusammen zu stellen, aus denen sich dann der "erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand" und die erzielten Einnahmen ersehen lassen. Das könnte man doch als zulässige betriebswirtschaftliche Beratung durchgehen lassen (und auch so abrechnen), oder?  

 

Und ist es nicht seltsam, dass Personalkosten in Bayern nicht mitgerechnet werden dürfen? Das ist doch teilweise in anderen Bundesländern anders? Aber es ist halt nach dem jetzt (immerhin) vorliegenden Berechnungsschema vorzugehen... also ohne Personalkosten. Da rutscht man natürlich wesentlich schneller in die Überkompensation. 

swenzel
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Ich hätte jetzt keine Bedenken, die liquiditätswirksamen Einnahmen und Ausgaben zu berechnen und dem Mandanten zur Verfügung zu stellen. Den Button für die elektronische Antwort muss er jedoch selbst drücken.

 

Den Sach- und Finanzaufwand für die Ausgabenseite zu wählen, ist einfach betriebswirtschaftlicher Unsinn. Aber so ist die Regelung nun mal.

 

Einfaches Bespiel Friseur:

 

Auf der Ausgabenseite fallen die Personalkosten raus, auf der Einnahmenseite sind sie als Bestandteil der Umsatzerlöse aber enthalten. Da wird sich nie eine Unterdeckung ergeben.

 

 

Gutti
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Dass Personalkosten nicht mitgerechnet werden, ist nicht überraschend. Das war bei den Überbrückungshilfen ja nicht anders, schließlich konnten diese Kosten über das KUG erstattet werden.

Blöd ist es nur für die Arbeitgeber, die viele Minijobber oder Werkstudenten mit Festgehalt beschäftigt haben. Dafür gabs in den Überbrückungshilfen wenigstens noch pauschale Zuschläge.

 

Ich wüsste nicht, was dagegen spricht, dem Mandanten die Zahlen zur Liquidität in den entsprechenden Monaten auszurechnen, wenn er das wünscht. Die unsaubere Definition in der FAQ stört mich zwar, aber das ist man ja gewohnt.

Kleine-Einfraukanzlei
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ABER wie passt die gänzliche Nichtberücksichtigung der Personalkosten in Bayern mit einer Abzugsmöglichkeit der Personalkosten von den Einnahmen z.B. in NRW zusammen?

 

Hier ein Auszug aus den FAQ NRW:

 

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-faq-rueckmeldung 

 

KleineEinfraukanzlei_0-1669805019885.png

 

 

Das ist doch eine heftige Ungleichbehandlung? Oder übersehe ich hier etwas?

stbstoll
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...da hänge ich mich an die Frage an! Habe auch die Schreiben der Mandanten erhalten. Eine nochmalige kurze Überprüfung des Zahlenwerks ergibt bei allen Mandanten, die nicht freiwillig und aufgrund meiner Empfehlung in 2020 bzw. 2021 zurückgezahlt haben, dass die Soforthilfen komplett zurückzuzahlen sind.

 

Wie formulieren andere Kanzleien die empfohlenen Informationsbriefe an diese Mandanten (gerade im Hinblick auf die Rechtsberatung, die nicht vom Steuerberater erfolgen darf? Bin da etwas ratlos. Wenn die Zahlen eine eindeutige Sprache "sprechen", wäre es doch angezeigt, die Hilfen zurückzuzahlen. Daran ändert ja auch keine Rechtsberatung etwas.

 

Die Schreiben formulieren ganz klar, dass dieses Formular bei Mandanten, die erst bis 30.06.23 zurückzahlen, auch erst nach der erfolgten Überweisung gesendet werden darf. Bedeutet doch so kurz vor Weihnachten, dass diese kleinen Unternehmen, die es bei mir betrifft, sicherlich nicht sofort 9 T€ bzw. 5 T€ zurückzahlen können. Demzufolge wäre erstmal nichts zu veranlassen....

 

Wäre schön, wenn Sie als Kollegen schreiben, wie dies in Ihren Kanzleien/ Büros gehandhabt wird! Vielen Dank!

stbstoll
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...ja, empfinde ich auch so. Gerade die kleinen Unternehmen haben oftmals Minijobber beschäftigt, die ja nicht durch KuG gefördert wurden. Insofern wären das ja Kosten, die durchaus einen Liquiditätsengpass verstärken oder hervorrufen. 

 

Das ist alles sehr schwammig formuliert bzw. nicht ausgereift....

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swenzel
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Wir haben die bisherigen Mandantenanfragen erst mal dahingehend beantwortet, dass wir es prüfen werden. Wir müssen uns erst intern selbst besprechen (drei Wochen vor Weihnachten als Zusatzarbeit!).

 

Neben dem reinen Zahlenwerk - welches wir aufarbeiten können - stellen sich ja diverse rechtliche Fragen:

 

- Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung?

  (siehe Verwaltungsgericht Köln => Nein für NRW!)

 

- Welches Regelwerk gilt? Im März 2020 beantragt und Bescheid im März 2020 bekommen vs. Antrag im März/April/Mai 2020 und Bescheid im April/Mai/Juni 2020 bekommen (siehe Verwaltungsgericht Düsseldorf).

 

 

Für das Steuerrecht könnten wir die Vorläufigkeit/Vorbehalt der Nachprüfung leicht beantworten. Für das Verwaltungsrecht zitieren die Gerichte Vorschriften, die wir gar nicht kennen. Bei 16 Bundesländern und eventuell 16 Formulierungen könnten die Gerichte ganz unterschiedlich entscheiden. Das kann keiner vorhersagen.

 

 

https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/26_16092022/index.php

 

https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2022/2221/index.php

 

 

Antwort Bayern.png

stbstoll
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...ok, dann verschiebt sich ohnehin alles in das neue Jahr. An den Zahlen ändert sich für meine Mandanten nichts, aber dann empfehle ich wohl auch, erstmal abzuwarten, ob noch genauere Anweisungen etc. folgen. 

 

Falls jemand ein schönes Musterschreiben hierfür bereits entworfen hat, bin ich für jede Anregung dankbar. In Ermangelung von weiteren Kollegen in meinem Büro, hilft mir das sehr!

Kleine-Einfraukanzlei
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Ich schwanke echt zwischen Kopfschütteln bzw. echtem Ärgern - wirklich wahr, "kurz vor Weihnachten"... haben ja sonst nichts zu tun, abgesehen von den unerfreulichen Rückzahlungsbeträgen auf Seite der Mandanten! Leider ergeben sich auch bei den von mir bisher geprüften Mandanten komplette Rückzahlungsverpflichtungen mangels Liquiditätsengpass nach dem vorgegeben Berechnungsschema!!!

 

Ich hatte Ende letzten Jahres ausführliche Infos mit Verweisen an die Mandantschaft verschickt und die detaillierten BWA-Zahlen dazu gegeben mit dem Ergebnis, dass sie es damit selbst bzw. über Rechtsanwalt prüfen müssen. Hat so gut wie keiner getan. 

 

Es gab ja in Bayern bisher auch keine konkreten Vorgaben! Jetzt sind sie da und doch dermaßen unbefriedigend...

 

Nicht nur die offenen Fragen (siehe swenzel), sondern auch die Tatsache, dass man erst NACH Rückzahlung die online-Meldung abschicken kann... 

9.000,- € sind für kleinere Betriebe eine Menge Geld! Und doch kann es sich anbieten, das tatsächlich heuer noch zu zahlen, dann wenigstens heuer Gewinn- und Steuerminderung. 

 

Ist es nicht nett, dass in dem Schreiben "Bei Fragen hierzu (Rückzahlung kann im aktuellen Steuerjahr vorteilhaft sein) wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater" steht?!

 

Unerlaubte Rechtsberatung, wir können uns hier ja gar nicht ganz raushalten...

 

Ich glaub, die Party geht jetzt erst richtig los...

 

Ach ja, ich fing an mit "ich schwanke zwischen ... Frust" und - möglichst rasch Zähne zusammenbeißen und den Mist durch Rückzahlung beenden??? Denn will ich überhaupt auf diese Party?!

stbstoll
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Kleine-Einfraukanzlei.... was werden Sie nun konkret veranlassen? Auch erstmal abwarten? Bei mir stellt sich 1:1 die gleiche Problematik. Keiner hat trotz der Hinweise Teile der Soforthilfe zurückgezahlt. Es gab ja auch für Bayern keine konkreten Berechnungshinweise.

 

Ich bin gerade etwas ratlos. Frust, völlige Überforderung (vor allem zeitlich) und das ungute Gefühl, zumindest die Mandanten schon langsam auf die Rückzahlungen vorzubereiten. Das wird in einigen Fällen eine Katastrophe, das irgendwie in einem halben Jahr finanziell zu stemmen....

 

Ach ja, und von der Grundsteuer und der Frage, ob Einsprüche sinnvoll erscheinen, und von der Inflationsprämie und der Frage, ob Arbeitgeber bei gestiegenen Energiekosten und keinen höheren Einnahmen das wirklich zahlen können/ müssen.... Mir reicht es!

Kleine-Einfraukanzlei
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Je mehr ich mich damit befasse, desto übler wird mir. M.E.n. wird der Sinn und Zweck der Soforthilfe nun auf den Kopf gestellt. 

 

Im ursprünglichen Bewilligungsbescheid ist die Soforthilfe für wirtschaftliche Schwierigkeiten gedacht, "weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb VORAUSSICHTLICH nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingzahlungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass)."

 

Bei Antragstellung war noch nicht mal klar, wie lange der Lockdown dauern wird - der hätte ja auch drei Monate dauern können und ohne Einnahmen war ein Liquiditätsengpass ohne großes Rechenwerk logisch. Zumal man ja nicht ahnen konnte, dass PERSONALKOSTEN nicht zu den fortlaufenden betrieblichen Kosten zählen würden?! Allein aus den BWA-Werten würde sich in vielen Fälle auch in der Retrospektive zumindest eine teilweise Unterdeckung ergeben, aber ohne Personalkosten sieht das GANZ anders aus!

 

Als "Nebenbestimmung" war unter 3. schon geschrieben (auch nochmals in 5. aufgenommen), dass der teilweise Widerruf dieses Bescheids vorbehalten werde, wenn sich NACH Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen Höhe benötigt wird... damit halte ich persönlich die grds.  Rückforderungsmöglichkeit leider nicht als angreifbar. 

 

Bisher gab es aber gar keine konkreten Vorgaben zur Berechnung des Liquiditätsengpasses i.S.d. Soforthilfe.

 

Zweieinhalb Jahre später kurz vor Weihnachten das Fass neu aufzumachen... Wahnsinn (genau, ganz zu schweigen von all den anderen "Sonderarbeiten"...Grdst., Schluss-/Endabrechnungen, Inflationsprämie, gravierende Änderungen bei PVAen, und dann auch noch zu allem Überfluss die Massen an geänderten Zinsbescheiden...) - wie sollen wir da zu unserem Kerngeschäft kommen? Gerade zum Jahresende bräuchten wir Zeit für laufende Gestaltungsberatung...

 

Also ich glaube, ich stelle meinen Mandanten meine Auffassung der Liquiditäts-Berechnungen laut Buchhaltungszahlen 2020 (würde ich manuell über Excel erstellen) zur Verfügung mit dem Hinweis, dass sich danach wohl keine Unterdeckung, sprich kein Liquiditätsengpass auf DREI MONATE gesehen ergibt, ich aufgrund offener Fragen und dem Verbot der Rechtsberatung zumindest derzeit keine Empfehlung für oder gegen eine Rückzahlung geben kann. 

 

Ergänzen würde ich, dass im Zeitpunkt der Rückzahlung eine entsprechende Gewinnminderung eintritt mit der Folge, dass sich im Jahr der Rückzahlung die Steuerlast mindert.

 

Nebenbei: hat sich schonmal jemand über die Folgewirkungen der Corona-Hilfen Gedanken gemacht, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Beiträge für freiwillig Krankversicherte?! Die Beiträge bemessen sich nach dem Gewinn, der durch die Corona-Hilfen deutlich höher liegt. Da schrumpft die "Hilfe" oft nicht unerheblich über die Monate der höheren Beiträge gesehen...

stbstoll
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Werde ich genauso machen! Dann sind die Mandanten informiert und können selbst entscheiden, ob sich das Ganze noch länger hinziehen soll bzw. ob ein anderer Ausgang als Rückzahlung jemals als Alternative angeboten wird - sicherlich nicht!

 

Der Informationspflicht wäre somit "Genüge getan"....

 

Danke für den hilfreichen Austausch hier. Mir genügt oftmals die gleiche Denk- und Sichtweise von Kollegen!!!

bergerflorian
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Also ich glaube, ich stelle meinen Mandanten meine Auffassung der Liquiditäts-Berechnungen laut Buchhaltungszahlen 2020 (würde ich manuell über Excel erstellen) zur Verfügung mit dem Hinweis, dass sich danach wohl keine Unterdeckung, sprich kein Liquiditätsengpass auf DREI MONATE gesehen ergibt, ich aufgrund offener Fragen und dem Verbot der Rechtsberatung zumindest derzeit keine Empfehlung für oder gegen eine Rückzahlung geben kann. 

Und wie handhaben Sie das dann ohne exakt definierte Spielregeln? (--> dies beantwortet man mit dem eigenen Galgenhumor natürlich mit "wie bei den Ü-Hilfen...)

 

Denn auf der Info-Website steht ja, dass die Aufzählung des ansatzfähigen "Sach- und Finanzaufwands" nur beispielhaft und nicht abschließend ist. Ausdrücklich verboten sind nur Personalkosten mit der am Ende dieses Postings zitierten Einschränkung "Bescheid vor dem 31.03.2020 und keine Aufstockung".

 

D.h. alle weiteren betrieblichen Kosten sind ansatzfähig? 

 

Ferner soll ein "Liquiditätsengpass" berechnet werden, d.h. nach meinem Verständnis eines solchen wären bei Einnahmen als auch bei Ausgaben Bruttobeträge anzusetzen, oder interpretieren die Kollegen hier das anders? 

 

Was ist mit Investitionen und Abschreibungen? Soll tatsächlich ein reiner cash flow (ohne Personalkosten) ausgerechnet werden? Nimmt man hierfür gar die 2. Seite der Einnahmen-Ausgaben-BWA und rechnet "Liquiditätsbeitrag Betrieb zuzüglich Personalkosten"?

 

Je nach Branche wissen einige Mandanten wegen der Preiserhöhungen Strom/Gas nicht mehr wirklich, wie's weitergehen soll, andere haben weniger oder keine Probleme. Wir arbeiten schon lange nur noch nach Fristen.

Und jetzt kommt kurz vor Weihnachten noch das hier. Im Moment sagen wir jedem Mandant "lies mal was da steht und überlege anhand Kasse/Bank/FiBu, ob es sein könnte, dass etwas zurückgezahlt werden muss".

Bisher ergeben sich dann je nach Branche zwei Beratungs-Zielrichtungen: Entweder "zahle noch 2022 komplett zurück" (natürlich aus rein steuerlichen Gründen daher ohne Problem Rechtsberatung) oder "warte vielleicht besser noch ab" (Rechtsberatung?).

 

Dass nach der Pandemie (sind wir da schon?) das "große Rückeinsammeln" losgehen könnte, war schon lange zu befürchten.

 

 

3.5 Kann ich Ausgaben für Personal geltend machen?

Nein. Personalkosten (Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) dürfen nicht berücksichtigt werden.

Eine Ausnahme gilt nur für vor dem 31.03.2020 bewilligte Fälle (= Datum des Bescheids), die keinen weiteren Antrag/Aufstockungsantrag nach diesem Termin bewilligt bekommen haben: In diesen Fällen gilt die ursprüngliche Fassung des bayerischen Programms, in dem der Begriff des Liquiditätsengpasses nicht näher definiert wurde. In diesen Fällen dürfen auch Personalkosten einberechnet werden. Maßgeblich für die Rechtslage ist das Datum der Bewilligung, nicht der Antragstellung.

AMayer
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Hallo zusammen,

 

auch bei uns trudeln gerade die ganzen Erinnerungsschreiben des STMWI Bayern unserer Mandanten ein.

 

Bei Betrachtung der FAQs zu dem Berechnungsschema ist mir der Punkt "Aufwendungen für Wareneinkauf" aufgefallen.

Das wäre für meinen Mandanten eher der Glücksfall.

Er ist Soloselbständiger, also fällt die Personalkostenproblematik weg.

Ich habe so die Positionen der Übh's intus, dass ich fast Bauchweh mit dem Wareneinkauf habe. 

Vor allem, weil ich mit komplettem Wareneinkauf März - Mai 2020 als angesetzte Ausgaben die  komplette Soforthilfe behalten darf.

Wenn ich den Satz "eine künstliche Verschiebung von Ausgaben in den Betrachtungszeitraum ist nicht zulässig" bedenke, frage ich mich: Wie beurteile ich das? Wie wird das kontrolliert? Ich gehe natürlich nicht davon aus, dass dies passiert ist. Aber diese Position entscheidet bei mir über Überkompensation ja oder nein...

Zwei Monate sind unter dem durchschnittlichen Einkauf, einer etwas darüber.

Wie handhabt ihr das?

 

Mal abgesehen davon, dass ich ihm ja nicht raten darf was er tun sollte, weil ich keine Rechtsberatung machen darf, obwohl die Zahlen ja evtl. sagen würden was die logische Konsequenz wäre...

 

Aber da wir hier eh nichts anderes zu tun haben, beschäftige ich mich jetzt mal genauso wie ihr mit diesem herrlichen Thema.

 

AMayer
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Bzgl. KV-Beiträge habe ich schon die erste Nachzahlung mit Beitragsanpassung erhalten. Mein Mandant freut sich riesig... 

 

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Kleine-Einfraukanzlei
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Ich nehme den Wareneinkauf mit rein - wenn es schon explizit so genannt ist. 

 

Ein "künstliches Verschieben" kann ich mir schwer vorstellen - wer hätte denn im April/Mai 2020 daran gedacht, extra Ausgaben zu kreieren, wenn nicht mal klar war, dass man extra hohe haben sollte? Da war doch jeder eher auf sparen und unnötige Kosten vermeiden drauf? Andererseits sagt doch niemand, dass man nichts mehr bestellen darf, nur weil mal vorübergehend geschlossen ist? Jede/r hoffte doch auf baldige Wiederöffnung... 

 

Ich würde den schwarzen Peter dem Mandanten zuschieben, nur er kann eigentlich wissen, warum er wann was eingekauft hat... also auf das Problem und die eigene Einschätzung aufmerksam machen.

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Kleine-Einfraukanzlei
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3.5 Kann ich Ausgaben für Personal geltend machen?

Nein. Personalkosten (Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträgeetc.) dürfen nicht berücksichtigt werden.

Eine Ausnahme gilt nur für vor dem 31.03.2020 bewilligte Fälle (= Datum des Bescheids), die keinen weiteren Antrag/Aufstockungsantrag nach diesem Termin bewilligt bekommen haben: In diesen Fällen gilt die ursprüngliche Fassung des bayerischen Programms, in dem der Begriff des Liquiditätsengpasses nicht näher definiert wurde. In diesen Fällen dürfen auch Personalkosten einberechnet werden. Maßgeblich für die Rechtslage ist das Datum der Bewilligung, nicht der Antragstellung.

 

Wo steht das denn? Ich finde unter 3.5 nur den ersten Teil. Der zweite Teil wäre ja durchaus interessant! 

 

An den Personalkosten steht und fällt der Liquiditätsengpass in vielen meiner Fälle!

 

Und wie bereits gefragt: ist das "rechtens", dass in anderen Bundesländern Personalkosten berücksichtigungsfähig sind (in Bayern nicht)?

 

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Gutti
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"Wo steht das denn? Ich finde unter 3.5 nur den ersten Teil. Der zweite Teil wäre ja durchaus interessant!"

 

das stand auf der offiziellen Seite zur Corona-Soforthilfe bis Ende März 2020: https://web.archive.org/web/20200329001625/stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

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bergerflorian
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Das steht unter

 

https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona/

 

Diesen link haben die Mandanten in Ihren Anschreiben von vorgestern erhalten.

 

Dort steht dann, direkt unterhalb des wunderbaren Videos mit den lächelnden und sich über die Einfachheit und Klarheit des Rückmeldeverfahrens freuenden Menschen die ebenso tolle und ganz einfache online-Berechnungshilfe.

 

Und exakt hier drunter steht unter Punkt 3.5 der von mir zitierte Text.

Kleine-Einfraukanzlei
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Krass - das wurde anscheinend nachträglich geändert? Ich war da vorgestern drauf auf dem Link, da stand unter 3.5 nur der erste Satz!!! Wie gibt´s denn sowas?

 

Ne ich seh schon, da sind echt noch so viele Fragen offen - eben auch Ihre Anmerkung in Sachen brutto / netto - welche betrieblichen Kosten (auch UStVA, wenn gar kein Stundungsantrag gestellt wurde?! es steht ja "erfolgloser Stundungsantrag?!). 

 

Eigentlich können wir ja im Moment noch nicht mal eine wirklich gute Berechnung machen...

 

Übel... 

 

Wie meint die Mehrheit, dass es hier weiter geht?!

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bergerflorian
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 Krass - das wurde anscheinend nachträglich geändert? Ich war da vorgestern drauf auf dem Link, da stand unter 3.5 nur der erste Satz!!! Wie gibt´s denn sowas?

 

Schön dass Sie das sagen. Habe mir, nachdem vorgestern die ersten mails der Mandanten kamen, mit fassungslosem Erstaunen dieses bunte Video angesehen und danach die nachfolgenden Punkte überflogen. Auch ich bilde mir ein,  dass es zu diesem Zeitpunkt noch ohne zweiten Absatz formuliert war. 

 

Nun kann sich jeder selber ausmalen, was bis Ende Juni hier noch alles an Änderungen kommen könnte!

 

Kleine-Einfraukanzlei
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Ich hab die Seite von vorgestern noch offen: 

 

KleineEinfraukanzlei_0-1669902531661.png

 

Unmöglich!! 

 

Ich glaub ich schreib jetzt an die StBKammer München, dass die sich hier etwas einfallen lassen sollen... ich hab jetzt genug von diesem schlechten Steuer-Krimi - ach Moment, es geht ja gar nicht um Steuern... 

andreasgiebel
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Vielleicht diese Diskussion ja nochmal zu einem kleinen Umdenken geführt 😀

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letzte Antwort am 17.07.2023 12:33:07 von AMayer
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