Hallo Kollegen, eure Meinung ist mal gefragt, die mich hin- und herreißt:
Beim mir tröpfeln an sich kaum noch Antragswillige ein und zumeist ist nichts mehr zu holen. Nun stehen ja die Möglichkeiten zur Verfügung, im Portal die Schlussabrechnungen vorzunehmen.
Ich habe mit zahlreichen Info-Mails auf die Verpflichtung zur Schlussabrechnung hingewiesen und auch auf die Gefahr einer vollständigen Rückzahlungsverpflichtung, sofern keine Schlussabrechnung eingereicht wird.
Nun wurden bei Einigen keine Schlussabrechnungen für die erste Corona-Soforthilfe eingefordert und so mancher fühlt sich als "übersehen".
Verschiedentlich habe ich nun Rückmeldungen erhalten, die mich deutlich "angewiesen" haben, ich solle die Schlussabrechnung nicht durchführen, da sie wahrscheinlich eh alles zurückzahlen müssen oder zumindest einen Teil und das "Risiko" eingehen möchten.
Selbstverständlich habe ich diesen "Auftragswiderruf" schriftlich per E-Mail bestätigt...
Mich veranlasste diese Stimmung jedoch zur Überlegung, wenn wir die Schlussabrechnung unbeauftragt erstellen, eine Rückforderung erfolgt und der Mandant "auf der Matte" steht und meint, dass wir das zahlen können, weil er keinen Auftrag zur Schlussabrechnung erteilt hat; ohne konkreten Auftrag sehe ich das für die Kanzleien kritisch.
Beim Auftrag zum Antrag auf Corona-Hilfen wurde die Schlussabrechnung nicht gleich mit beauftragt; warum auch.
Ich habe nun via E-Mail bereits zwei Info-Mails rausgelassen, aber von einer Schlussabrechnung zeigte sich noch niemand begeistert; auch nicht davon, dass ich eine "Deadline" nannte und ich danach diese nicht mehr fristgerecht erstellen könne.
Wie machen es die Kollegen in diesen Fällen ? Bitte keine Infos, wie man das vorher hätte machen können oder sollen, sondern lediglich, wie man hier nun künftig vorgehen würde bzw. wie das andernorts gehalten wird.
Hallo.
Auch bei uns wurden die Mandanten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, mit der Schlussabrechnung die komplette Hilfe zurückzahlen zu müssen.
Anmerkung:
Ich bin nur Mitarbeiter, meine Chefin erledigt diese Dinge.
Aber bei uns ist es so, dass meine Chefin der Meinung ist, dass zu jedem Antrag die Schlussabrechnung zwingend dazu gehört. Wir lassen uns deswegen keinen gesonderten Auftrag für eine Schlussabrechnung erteilen.
Auch aus Haftungsgründen der Bewilligungsstelle gegenüber werden wir die Schlussabrechnungen immer erstellen - aus "Angst" dass bei unterlassener Erstellung der Schlussabrechnung wir in der Haftung sind.
Da können unsere Mandanten noch so sehr jammern, da gibt es bei uns nichts dran zu rütteln. Was der Mandant "will" - ist bei einer möglichen Haftung unserseits gegenüber der Bewilligungsstelle für uns zweitrangig.
Viele Grüße
Würde ich pragmatisch wie folgt lösen:
Schlussabrechnung erstellen (quasi den Entwurf, es wird ja bestimmt am Ende wieder eine Unterschrift einer Erklärung o.ä. durch den Mandanten erforderlich sein) und dem Mandanten zur Prüfung, Unterschrift und Rückgabe zukommen lassen.
Mit dem fetten Hinweis: WENN DU DAS NICHT UNTERSCHREIBST (oder Änderungswünsche mitteilst) MUSST DU ALLE HILFEN ZURÜCKZAHLEN.
Wer sich nicht zurückmeldet, den kann man ja separat nochmal ansprechen.
Wenn dann noch jemand sagt: "Interessiert mich nicht" kann man auf solche Mandanten auch verzichten, oder?
(diese Information würde ich mir aber schriftlich einholen, sofern möglich - während ich das schreibe, bemerke ich bereits die Probleme, die sich hierbei ergeben)
Ist das so ein großes Problem? Vermutlich wollen viele noch nicht sofort, um die Rückzahlung nach hinten zu schieben - aber gegen den unterjährig fertigen Entwurf zur Übermittlung kurz vor Weihnachten spricht doch nichts, oder?
In der von mir betreuten Kanzlei wurden Antrag und Schlussabrechnung auch als Einheit betrachtet. Wenn der Mandant den zum prüfenden Dritten zwangsernannten Berater wechselt, sollte dies bei schriftlicher Festhaltung sicher gehen und die Abrechnung dann vom neuen Prüfenden durchgeführt werden.
Die "Kernhaftung" kommt - so wie ich das sehe - erst mit der Schlussabrechnung und ja, der Mandant muss diese auch unterschreiben.
Wer wird wohl haften, wenn Fehler im Antrag zu "Schaden" oder "Strafen" führen (PS: die typischen KfW-Berater tun dies sicher nicht ....).
Interessant wäre aber, ob der Geförderte in der Pflicht ist, einen beratenden Dritten aktiv und explzit für eine Schlussabrechnung zu beauftragen und dieser dann (auch wenn er den Erstantrag gestellt haben sollte) annehmen oder ablehnen kann?!
PS:
Die Idee bis zur Ü3 alles in einem Pakte abzurechnen sowie das Portal selbst mit den gefühlt tausend wiederholten Eingaben, ist und bleibt aber echtes Teufelszeug. Der Berater steht da leider aber auch zwischen den Fronten (in unserem Falle nicht freiwillig - hätten gerne auf die Joberweiterung zur Förderberatung verzichtet, erst recht, wenn auch noch ständig am KUG und den Umsatzsteuersätzen oberflächlich gebastelt wird ...).
Viele Grüße
Guten Morgen,
bei uns wird das Ganze so gelöst, dass der Mandant ganz zu Anfang einen Auftrag unterschrieben hatte, der explizit auch die Schlussabrechnung beinhaltet. Außerdem habe ich bei meinen Mandanten (ich spreche auch nur aus Mitarbeitersicht und nicht aus Chefsicht) immer darauf hingewiesen, dass die Gefahr besteht, dass etwas oder im schlimmsten Falle auch alles zurück zu zahlen ist.
Die Frage ist meiner Meinung aber auch, ob nicht evtl. Subventionsbetrug vorliegt, wenn der Mandant sagt, dass er keine Schlussabrechnung möchte und ob man da als Steuerberater nicht mit im Boot sitzt, wenn man den Antrag geprüft und übermittelt hat. Aber dazu bin ich einfach kein Jurist und kenne mich auch mit dem Berufsrecht zu wenig aus.
MfG,
Dirk Schmakies
Guten Morgen,
ich bin hier auch noch am überlegen. Aber meine Planungen laufen in diese Richtung.
Den Auftrag für die Erstellung der Schlussabrechnung haben wir ebenfalls mit dem Auftrag zur Erstellung des Antrags bereits eingeholt.
Ich werde vor Beginn der Schlussabrechnung den Mandanten schriftlich dazu auffordern, mir diverse Sachverhalte schriftlich bestätigen zu lassen.
Unter anderem:
- Das geförderte Anschaffungen noch im Betriebsvermögen sind
- Das keine Verbundene Unternehmen vorliegen
- keine Versicherungsleistungen erhalten wurden
...
Bevor ich diese Bestätigung nicht habe, werde ich keinen Klick machen.
Nach Erstellung der Schlussabrechnung, ist alles zu unterschreiben was aus dem Portal rauskommt. Ich will da absolut kein Risiko eingehen.
Genaueres erfahre ich sicher, wenn ich das nächste Seminar für die Schlussabrechnung besuche, sobald dieses von meinem favorisierten Anbieter angeboten wird.
Den Hinweis, dass die ÜBHs immer eher als zinsloses Darlehen zu sehen sind und bei Regelungsänderungen auch komplett zurück zu bezahlen sind, sind in jedem Anschreiben zu den Anträgen oder zu den Bescheidprüfungen drin.
Leider sind manche Mandanten aber, wenn ums Geld bekommen durch eine schnöde Unterschrift nicht mehr mächtig zu lesen. Das hab ich auch schon bemerkt 😉
Ich denke da werden noch viele aufwachen, wenn es soweit ist.
Es bleibt Spannend. Immerhin ist am 30.06.2022 endlich ein Ende mit den Überbrückungshilfezeiträumen...
Grüße AKW
Der Beitrag schien mir passend, um ihn fortzusetzen, denn heute gehen wohl Erinnerungs-E-Mails (Anlage) direkt an Antragsteller heraus.
Im Kern geht es mir darum:
Zur Einreichung der Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten sind alle Antragstellenden verpflichtet, die eine Corona-Wirtschaftshilfe erhalten haben. Sofern bis zum 30. Juni 2023 keine Einreichung der Schlussabrechnung für die gewährten Corona-Wirtschaftshilfen vorliegt bzw. von der Option der einmaligen Fristverlängerung kein Gebrauch gemacht wird, werden automatisiert Erinnerungs- und Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet.
Es ist ja kein Geheimnis, dass in den Steuerkanzleien weitgehend die Kapazitäten erschöpft sind (zumindest bei uns im Süden) und man sicherlich tausende Aufträge vorher erledigt, bevor man sich einer Schlussabrechnungen eines Nichtmandanten annimmt.
Das Wirtschafsministerium macht es sich da ja einfach, in dem zusammengefasst ausgesagt wird:
"Ihr prüfender Dritter macht dies bis zur Frist oder der prüfende Dritte stellt Fristverlängerungsantrag und wenn Sie keinen prüfenden Dritten haben, suchen Sie sich einen Anderen. Verstreichen die Fristen erfolgen automatisiert Erinnerungs- bzw. Rückforderungsmaßnahmen . . . ob Sie einen prüfenden Dritten haben oder nicht."
Möglicherweise sehe ich das etwas zu dramatisch, aber wir sind froh, die "eigenen" Mandanten fristgerecht schluss-abgerechnet zu bekommen, womit wir Dritt-Aufträge zur Schlussabrechnung nicht annehmen werden.
Wir hatten diesbezüglich gerade heute eine erste Anfrage - warum auch immer der ehemalige prüfende Dritte nicht mehr zur Verfügung steht.