Hat sich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, wie die Leistungen im Rahmen der Grundsteuerreform abgerechnet werden können? Es geht ja von Einfamilienhäusern bis hin zu riesigen Wohnparks um sehr unterschiedliche Gegebenheiten.
Würde mich über Erfahrungen oder Anregungen freuen
Besten Dank
Moin,
wir erhielten von unserer Kammer (StB-Kammer Hamburg) hierzu folgenden Hinweis:
Zur Abrechnung der Erklärungen für die Hauptfeststellung der Grundstückswerte nach der Steuerberatervergütungsverordnung
Die Abrechnung der Erklärungen für die Hauptfeststellung der Grundstückswerte richtet sich derzeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV. Nach dieser Vorschrift erhält der Steuerberater für die Anfertigung „der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetz 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A …; Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 €.“
Fraglich und damit problematisch ist, wie bei einer Abrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV der Gegenstandswert zu ermitteln ist. Hier würde sich gegebenenfalls anbieten, auf den – ohnehin zu berechnenden – Grundsteuerwert im Sinne der §§ 219 ff. BewG abzustellen. Dieser wird jedoch beim für Hamburg geltenden Flächen- oder Flächenlagemodell nicht ermittelt, da hier auf Äquivalenzbeträge abgestellt wird. Angesichts der unterschiedlichen Modelle in den Bundesländern, ergeben sich demnach je nach Berechnungsmethode drastisch abweichende Bemessungsgrundlagen.
Das BMF hat die Problematik erkannt und sucht nach einer Lösung für eine Bemessungsgrundlage, die eine möglichst einheitliche und zugleich angemessene Vergütung in allen Bundesländern gewährleistet. Die Bundessteuerberaterkammer ist im fachlichen Austausch mit dem BMF und hat Ende letzten Jahres bereits einen Regelungsvorschlag beim BMF eingereicht, der sich aktuell in der Abstimmung mit den Ländern befindet. Eine Neuregelung in der StBVV soll bis Ende Juni erfolgen. Sobald uns nähere Informationen über eine Neuregelung vorliegen, werden wir Sie informieren.
Sofern die Abrechnung unter Zugrundelegung des Mindest-Gegenstandswertes von € 25.000 nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV nicht zu einer angemessenen Gebühr führt, ist selbstverständlich die Abrechnung einer Zeitgebühr möglich, wenn diesbezüglich zuvor mit dem Mandanten hierzu eine Gebührenvereinbarung nach § 4 StBVV getroffen wurde.
Viele Grüße
Uwe Lutz
ja, das ist mir auch schon mehrfach über den Weg gelaufen.
... "hübsche Formulierungen"
Die Entwickler der Softwarelösungen für die Grundsteuerdeklaration winken und locken auch schon heftig mit den 'Tauben auf dem Dach', mit den 1-18/20 😉
Hier gibt es schon einen Referentenentwurf vom 3.3.2022:
Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (bundesfinanzministerium.de)
würden Sie bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Leistung ggü. der Gemeinschaft oder ggf. dem jeweiligen Eigentümer abrechnen?