Herzliche Grüße
Ich bitte mal um Rückmeldungen zum Thema Anträge nach § 56 IfSG
Sicher haben viele von Ihnen auch entsprechende Anträge für Mandanten gestellt. Wie sind die Erfahrungen? Wie streng wird der § 616 BGB (Lohnfortzahlung bei kurzfristiger Verhinderung) geprüft? Wird bei fehlendem Ausschluss im AV wirklich konsequent abgelehnt?
Bei Gehaltsempfängern ist mir eine Besonderheit bei der Abrechnung der Entschädigung aufgefallen. Datev moniert, wenn man eine Fehlzeit über Wochenende hinweg anlegt. Eine Quarantäne geht meist bis zu 14 Tagen. Bei Gehaltsempfängern wird ja mit der 30stel Methode gekürzt. Es zählen also auch die Wochenenden. Das ist doch analog zu Lohnfortzahlung. Auch dort rechnet man doch nicht die Wochenende heraus. Insofern muss doch die die ausgefallenen Kalendertage die Entschädigung gerechnet werden. Würde die Entschädigungsstelle zwingend auf die Nichtberechnung von Wochenende bestehen, müsste man mit der arbeitstäglichen Methode kürzen. Das führt jedoch zu höheren Tagessätzen. Meinungen?
Viele Grüße
Hallo,
ich warte noch auf meinen ersten Bescheid. Auch ich habe einen Gehaltsempfänger und habe für jeden Tag 1/30tel gekürzt. In Sachsen wird auf dem Antragsformular nicht nach dem §616 BGB gefragt und ich musste auch nur die letzten drei Lohnabrechnungen mit einreichen. Allerdings musste begründet werden, warum der Arbeitnehmer nicht im Homeoffice arbeiten konnte.
Viele Grüße
Juliane
Hallo,
bei mir wurde entsprechend eine Kopie des Arbeitsvertrages angefordert, in dem §616 BGB ausgeschlossen ist. Ohne diesen Nachweis wurden mir die Anträge alle zurückgeschickt.
Bzgl. der Wochenendregelung bei Gehaltsempfängern fällt der Mitarbeiter am Wochenende ja nicht tatsächlich aus, es sei denn er / sie müsste auch an Wochenenden arbeiten .. dann müsste aber auch Urlaub fürs WoE eingereicht werden.
Insofern bleibt es bei der normalen 1/30-Regel bei der Kürzung. So versteh ich es auf jeden Fall 😉
Gruß
Flitze
Hallo,
ich finde diesen Austausch eine gute Idee. Dadurch das hier scheinbar (gefühlt) jede Behörde, teils wahrscheinlich noch abhängig vom Sachbearbeiter, ihr eigenes Süppchen kocht, sollte vielleicht noch die jeweilige Behörde erwähnt werden.
Mit welchem Programm rechnen Sie ab? In Lohn und Gehalt wird bei der Quarantäne /Tätigkeitsverbot nicht moniert, wenn ich Wochenenden mit Quarantäne (QA) buche. Das entspräche auch den Erläuterungen von ifsg-online:
https://www.ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html
Nach ifsg-online wären Arbeitstage bei der Entschädigung wg. Schulschließungen für die Berechnung richtig:
https://www.ifsg-online.de/antrag-schliessung-schulen-und-betreuungseinrichtungen.html
Bei mir war es bisher so:
Landkreis Osterholz - Niedersachsen
- Nachfragen wg. eventueller Schließung des Betriebs, Anforderung
- Bescheinigung der Krankenkasse, das keine Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsbefreiung wg. Pflege krankes Kind gab
- Abfrage, ob Homeoffice möglich war ggf. auch teilweise.
Allerdings Hinweis darauf, dass § 616 nur anzuwenden ist, wenn für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ein Ausfall gegeben ist. Dieses wäre nur dann der Fall, wenn die Quarantäne für maximal fünf Tage angeordnet würde. Wird diese länger als fünf Tage angeordnet, müsste § 616 BGB nicht angewendet werden.
Landschaftsverband Rheinland
Nach Ausfüllen des Online-Antrags und Einreichung der dort angegebenen Unterlagen Erstattungen erhalten. Hier kam es bisher zu teils abweichenden Berechnungen, die bisher aber noch nie so gravierend waren, dass sich dafür ein Schriftwechsel lohnte.
Viele Grüße
T. Reich
Guten Morgen allerseits,
wird denn grundsätzlich bei den Anträgen für jeden Monat die 1/ 30 Regelung angewendet, auch bei den Anträgen von Selbstständigen?
Ich hatte vor ca. 2 Monaten mit dem RP telefoniert. Es hieß: monatlicher Verdienst / 30 oder 31 (je nach Monat) x die Anzahl der Tage mit Quarantäne/Absonderung. Allerdings war der Sachbearbeiter nicht überzeugend sicher, sondern "das erscheint mir die logische Lösung".
Danke für Feedback und einen schönen Tag!
C. Kundler
Guten Morgen,
gehen Sie mal auf die Seite
https://www.ifsg-online.de/index.html
Dort gibt es einiges an Hilfestellung. Ich habe selbst mit Anträgen für Selbständige nichts zu tun.
Grundsätzlich sind die Informationen auf der Seite sehr plausibel und vom BMI. Also sollte man irgendwo davon ausgehen können, dass es dort richtig steht.
Viele Grüße
T. Reich
Vielen Dank Herr Reich
und viele Grüße
C. Kundler
Hallo,
gerade weil es eine offizielle Seite des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist und unter Wie errechnet sich der Verdienstausfall? von Kalendertagen die Rede ist, kann ich dieses Beharren der DATEV auf die Berechnung nach Sollarbeitstagen nicht verstehen.
Abgesehen von der uneinheitlichen Kürzung nach § 616 BGB (wozu es wirklich noch nicht einmal eine einheitliche Rechtssprechung gibt; wurde schon vor Monaten hier im Forum ausgeführt), kann doch DATEV nicht auf einer Berechnungsmethode bestehen, für die es auch keine rechtliche Grundlage gibt. Zumal der Fehlzeitenausweis unterschiedlich ist, wenn die Wochenenden lt. DATEV nicht einbezogen werden dürfen.
LWL-Abrechnung
Und wie wird hier berechnet? Siehe da, Kalendertage.
Hallo,
ich habe einfach mal hier:
gefragt.
Die Rechtsauffassung zu § 616 BGB von Ihrem Bescheid deckt sich (fast) mit meinen Erfahrungen. Allerdings habe ich bisher Kürzungen von 5 Tagen für § 616 BGB erlebt, außer mein oben geschilderter Fall.
Im Weiteren habe ich aber nun die erste Aussage einer Krankenkasse (AOK Rheinland/Hamburg) zur Erstattung U1. Denen reicht nicht, wenn das Gesundheitsamt schreibt, dass der Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt und gleichzeitig in Quarantäne ist. Das wäre keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo,
das war und ist auch mein Wissen. Sobald eine AU-Bescheinigung vorliegt, ist die Krankenkasse für die Erstattung zuständig. Sofern diese Bescheinigung nicht vorliegt, greift das IfSG. (Dieses Vorgehen wird auch in den entsprechenden Dokumenten der Info-DB abgebildet.)
Grundsätzlich kann man sagen: Ansprüche auf Entschädigungen nach IfSG entstehen erst, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
In meinem Fall lag für die zwei ersten Tage der Quarantäne eine AU-Bescheinigung vor. Diesen Zeitraum habe ich entsprechend mit "Entgeltfortzahlung mit AU-Bescheinigung" abgerechnet und auch im Erstattungsantrag für Entschädigungszahlung nach IfSG beim LWL entsprechend angegeben. Bis dahin war also alles unstrittig.
Und ich hatte sogar vor der Abrechnung telefonischen Kontakt mit dem LWL. Weil ich nämlich abgeklärt haben wollte, wie das jetzt mit den Azubis läuft. (Wohlgemerkt, 'damals' bedeutet April/Mai, also weit vor den Erkenntnissen, die wir jetzt haben.)
Bei den Azubis greift in aller Regel § 19 BBiG (selbst nachgelesen und dann bestätigt worden), also kein IfSG. Auf Nachfrage, wie es sich denn mit diesem "ominösen" § 616 verhält, lautete die Aussage, "naja, ist ja alles erstmal nicht so eng auszulegen". Nun ja, die Bescheide kamen dann zwei Monate später. Mit "enger" Auslegung ...
Hi,
meine Erfahrung zu den Erstattungsanträgen hält sich in Grenzen - wir haben schon einige in Papierform (damals im April) gestellt, aber auch einige in elektronischer Form.
Bisher haben wir kaum einen Rücklauf bekommen.
Allerdings zum Thema "Hotline" kann ich auch etwas beitragen:
Die Hotline ist wirklich nicht geschult, was die Fragen zum IFSG angeht. Auf meine Fragen, wieviel Tage denn wg. § 616 BGB gekürzt werden sollten, kam sinngemäße folgende Antwort: (und vorab - ich übertreibe nicht)
- § 616 BGB - was ist das? Sekunde, ich google gerade mal.... <kurze Pause - "Tipper-Tipper">
- ahhh...hier ist ja was....
- mmmmhh..ok. Also im Internet steht, dass das ja scheinbar nicht ganz so einfach ist...
- ach, machen Sie es nicht zu kompliziert....
Ich hätte auch beim Metzgerei-Fachverband zu dem Thema anrufen können - das wäre auf das gleiche heraus gekommen.
Die Dame wusste noch nicht mal, dass der Punkt §616 BGB in den Erstattungsanträgen abgefragt wird.
Das besagte Telefongespräch war übrigends vor ca. einem Monat.
Da gibt es erheblichen Schulungsbedarf für die Hotline.
@ulli_preuss schrieb:
das war und ist auch mein Wissen. Sobald eine AU-Bescheinigung vorliegt, ist die Krankenkasse für die Erstattung zuständig. Sofern diese Bescheinigung nicht vorliegt, greift das IfSG. (Dieses Vorgehen wird auch in den entsprechenden Dokumenten der Info-DB abgebildet.)
Das Problem ist, dass ich schon gehört habe, das eine Arbeitsunfähigkeit reicht, ohne das es den entsprechenden "gelben Schein" gibt, um keinen Quarantäneanspruch zu haben. Wenn dann natürlich bereits aus der Bescheinigung des Gesundheitsamts hervorgeht, dass der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist und die Krankenkasse das für das Umlageverfahren nicht anerkennt und IfSG wegen Arbeitsunfähigkeit abgelehnt wird. Dann ist der Arbeitgeber gekniffen. Mal schauen, was jetzt bei uns passiert. Vielleicht mache ich einen Antrag bei der Krankenkasse fertig, lass mir die Ablehnung schicken und schicke diese mit zum Amt. Mal sehen, kann dann bei der Krankenkasse versuchen einen ruhenden Widerspruch zu bekommen, bis ich Klärung mit dem Amt habe. Mal sehen.
Ach, was sind doch all die Hilfen unbürokratisch und so gerecht. 🙄
Halten Sie uns auf alle Fälle auf dem Laufenden. Bin gespannt auf den Ausgang.
Eigentlich ist es ja ein Trauerspiel, dass derlei Verrenkungen überhaupt nötig sind.
Hallo an alle Interessierten zum Thema Quarantäne-Entschädigungen im Lande,
inzwischen ist ein Bescheid für eine Kollegin in unserer Kanzlei eingetroffen. Die Handhabung des § 616 war hier unproblematisch.
Jedoch wurden (neben dem Netto-Ausfall) nur die Beiträge zur Rentenversicherung erstattet. Bei Tätigkeitsverboten ergäbe sich das aus § 57 (1) IfSG. Frage: wird in den anderen Bundesländern auch die Erstattung auf die RV-Beiträge gekürzt, obwohl man alle vier SV-Beiträge beantragt hat, wie in Brandenburg? Lodas hat ja die vollen SV-Beiträge auf die Lohnart 480 berechnet.
Erfahrungen?
Danke.