Leidiges Thema Überbrückungshilfe (Bund).
Folgender Fall:
Im Juni liegen die Voraussetzungen (Umsatzrückgang) nicht vor. Im Juli und August sind die Voraussetzungen erfüllt.
Steuerberatungskosten für Corona-Überbrückungshilfe z.B. 300 €.
Diese Kosten müssen (müssten) im 1. Fördermonat berücksichtigt werden!
Wenn aber im ersten Monat (Juni) keine Förderung stattfindet, ist dann der Juli der 1. Fördermonat und können die Kosten dann dort eingetragen werden? Oder ist der Juli immer der 2. Fördermonat?
Hat jemand schon etwas gefunden, was zur (meiner) Aufhellung beitragen könnte?
Danke im Voraus für ein Feedback .
Martin Heim
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Müssen die Kosten für den prüfenden Dritten selbst getragen werden?
Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sofern der prüfende Dritte im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Rechnung gelegt hat, sind die Kosten zu schätzen und als Fixkosten im ersten Fördermonat einzubeziehen, für den ein Zuschuss gezahlt wird. Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich erstattungsfähig. Der Anteil der Erstattung entspricht dem Erstattungssatz der Corona-Überbrückungshilfe im ersten Fördermonat, für den ein Zuschuss gezahlt wird. Die restlichen Kosten sind selbst zu tragen. Der Antragsteller hat in Vorleistung zu gehen.
Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt, negativ beschieden oder kommt es zu einer Rückforderung (etwa weil sich herausstellt, dass der erforderliche Umsatzrückgang nicht gegeben war), erhält der Antragsteller entsprechend auch keine bzw. eine geringere Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten.
Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
Stand: 24.07.2020, 11:52 Uhr
Da in den oben aufgeführten FAQ´s steht "der erste Fördermonat für den ein Zuschuss gezahlt wird" würde ich in Ihrem Fall den Juli als 1. Fördermonat wählen, in dem ich die Kosten berücksichtige.
Hört sich gut an.
Danke für das genaue Lesen in den Tiefen der FAQ!
Gern geschehen. 🙂
Darf ich mich hier einklinken und auf die Verteilung unserer Kosten für die ÜH zurückkommen - auch wenn es jetzt z.B. um die ÜH III gehen soll:
Es gibt ja drei Wahlmöglichkeiten:
Wie gestalten Kollegen das Thema Rechnungsstellung an die Mandanten? Teil-/Vorabrechnungen? Tragbar in größeren Fällen - aber bei kleineren Fällen, wenn z.B. erst Anfang Juli für den gesamten Förderzeitraum ÜH III beantragt wird (dann hat man sich allerdings die Chance einer raschen Abschlagszahlung vertan - Spannung, wie lange die Bearbeitungsdauer ab Juli dann betragen wird).
Bevor wir mit der Bearbeitung der ÜBHIII beginnen, schließen wir eine Honorarvereinbarung und stellen direkt eine Abschlagsrechnung.
Wenn sich dann nach der Schlussabrechnung der tatsächliche Arbeitsaufwand herauskristallisiert haben wird, werden wir nach Zeitaufwand schlussabrechnen.
Offtopic-Hinweis: Auf Zahlungsfristen achten. Wenn man diesen Monat noch eine Rechnung stellen möchte, damit der Mandant explizit im Juni von der Förderung profitieren kann, sollte darauf geachtet werden, Standardzahlungsziele zu löschen, damit die Fälligkeit nicht in den Juli rutscht.
Super, danke für die Antwort.
Sie bestätigen also meine Annahme, dass es in Fall 3. nicht auf die Zahlung, sondern die Rechnungsstellung ankommt? Also Rechnung noch im Juni (ohne Zahlungsziel) = auf der sicheren Seite zur Berücksichtigung im Juni, auch wenn Zahlung durch den Mandanten erst später?
Da könnte man ja auf die Idee kommen, einen Rechnung nachträglich z.B. für Mai rückzudatieren, falls da ein guter Fördermonat wäre?
Jawohl, die FAQ sehen ja allein die Fälligkeit als Maßstab für die Ansetzung an.
Nun ist es ja nicht verboten, eine rückwirkende Rechnung zu erstellen, wenn nachgewiesen werden kann, daß eine entsprechende Leistung stattgefunden hat. Allerdings hätte die Rechnung dann ja immer noch ein aktuelles Rechnungsdatum mitsamt aktueller Fälligkeit.
Von einer komplett zurückdatierten Rechnung mit zurückliegendem Rechnungsdatum würde ich abraten.
Hallo, wir beginnen endlich mit den Schlussrechnungen der Überbrückungshilfen. Ich habe hierzu eine Frage, wie die Rechnung für die Schlussrechnung zu berücksichtigen ist.
Variante 1 - Erster Fördermonat. Die Formulierung ist klar
Variante 2 - In dem Monat wo sie angefallen sind.
Bsp. Nun wurde der Antrag für die Ü3+ im Sep 21 berechnet, dann kann ich die ganze Rechnung im Sep 21 abrechnen. Wie verhält es sich aber mit der Rechnung für die Schlussrechnung, die ich jetzt erst im Feb 24 stelle. Kann ich die nun auch im Sep 21 berücksichtigen? Kann ich die unabhängig von der Rechnung für den Antrag im ersten Monat oder auf alle verteilen?
Variante 3 - Rechnungen auf alle Monate verteilen. Vertreten hier alle weiterhin die Meinung, dass ich die Rechnung dann immer auf alle 6 Monate verteilen muss, auch wenn ich evtl. einen Monat keine Förderung erhalte oder kann ich hier die Rechnungen auf 5 Monate verteilen?
Für eine Rückmeldung wäre ich dankbar.
@Michael01 schrieb:Wie verhält es sich aber mit der Rechnung für die Schlussrechnung, die ich jetzt erst im Feb 24 stelle. Kann ich die nun auch im Sep 21 berücksichtigen?
Nein.
Kann ich die unabhängig von der Rechnung für den Antrag im ersten Monat oder auf alle verteilen?
Ja, genau.
Variante 3 - Rechnungen auf alle Monate verteilen. Vertreten hier alle weiterhin die Meinung, dass ich die Rechnung dann immer auf alle 6 Monate verteilen muss, auch wenn ich evtl. einen Monat keine Förderung erhalte oder kann ich hier die Rechnungen auf 5 Monate verteilen?
Das ist - soweit ich weiß - immer noch strittig.
Ist ein Monat, in dem ich keine Förderung erhalte, ein Fördermonat?
Wenn man das verneint, dann fünf Monate.
Wenn man eher der Meinung ist, daß Fördermonate die Monate des Förderzeitraums sind, dann 6 Monate.
Ich klinke mich mal hier ein.
Auch wir sind hier seit Montag an den Schlussabrechnungen.
Am Di Abend war ja von 18-20 Uhr Wartung auf dem Portal. Wenn ich jetzt heute einen Antrag herunterlade kommt immer das Datum 2.6.2023 fest vorgedruckt.
Hat diesen BUG auch schon jemand anders festgestellt ?
Guten Morgen @Michael01
ich hab schon einige Anträge bei der L-Bank durchbekommen, bei denen ich die Kosten prüfender Dritter auf z.B. nur 3 Monate verteilt habe, weil diese auch gefördert werden.
Ob das tatsächlich überall so durchgeht oder hier mehrere Prüfender-Dritter-Prüfer geschlafen haben kann ich nicht beurteilen. Aber anscheinend ist eine Verteilung nur auf die geförderten Monat möglich.
Allerdings wir immer mehr laut, dass man die Kosten des Prüfenden Dritten nur in den Monaten eintragen darf, in denen diese auch bei der Antragstellung eingetragen waren. Inwiefern hier noch die Prüfende-Dritte-Prüfer-Regelungen erweitert werden, werden wir sehen.
Aber ich bin froh, dass ich bald mit meinen SARs fertig bin.
Grüße
AKW
Hallo Herr Reissig,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Als ich Ihre Antwort gelesen habe, habe ich mal wieder festgestellt, dass man die FAQ so anwenden muss, wie man sie versteht. Am Ende kommt es auf den "prüfenden Vierten", ob er der Argumentation am Ende folgt. Diese dadurch entstehende Willkürlichkeit ist irgendwie unbefriedigend.
Ich werde es nun so handhaben, wie es für den Mandanten am Besten ist, solange ich es aus den FAQ herauslese.
Ich habe gestern einen Antrag ausgedruckt und da wurde das aktuelle Datum ausgegeben.
Sie haben den Nagel auf den Kopf getroffen. Das ist leider die traurige Realität, mit der wir uns rumschlagen müssen.
Interpretieren, Annahmen treffen und inständig hoffen, daß ein Uniabgänger, der den Antrag prüft und noch nie ein Unternehmen von innen gesehen hat, das genauso sieht.
So viel Spaß für so wenig Geld! Famos!