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Überbrückungshilfe/Novemberhilfe/Dezemberhilfe und Transparenzregister

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letzte Antwort am 29.03.2021 13:06:57 von lisa4
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4483FranziskaKoch
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Hallo in die Runde,

 

ich bin auf der Seite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt über den Hinweis Transparenzregister gestolpert, wonach die Antragssteller versichern, dass die Eintragungen zum wirtschaftlich Berechtigten gemacht wurden.

 

Insbesondere habe ich bemerkt, dass auch GbRs eintragungspflichtig sein sollen aufgrund der Unterstützungsanträge.

 

Hat jemand in der Community Erfahrungen dazu? Ich habe bei meiner Recherche nichts weiter dazu gefunden und in allen FAQs und Vollzugshinweisen steht nichts anderes.

 

https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/11/12/ueberbrueckungshilfe/

 

Bitte prüfen Sie, dass die Erklärungen des Antragstellers zum Transparenzregister korrekt sind.  Die Bundessteuerberaterkammer ist an der Problematik dran.
Die Vollzugshinweise sehen derzeit vor, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Wird im Nachgang festgestellt, dass diese Verpflichtungserklärung verletzt wurde, so sind die Überbrückungshilfen gemäß der Vollzugshinweise vollumfänglich zurückzuzahlen.

4483FranziskaKoch
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Schulz_
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Guten Morgen,

 

verstehe ich richtig, dass ich für alle GbR's, für die ich Corona-Anträge stelle, im Transparenzregister eintragen muss?

 

Unabhängig von der Einkunftsart? z.B. Friseursalon ?

 

Vielen lieben Dank 🙂

4483FranziskaKoch
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Hallo,

ja so verstehe ich das.☹️

Ich nehme an die Logik dahinter ist, dass der Antrag ja nur von einem Gesellschafter für die gesamte Gesellschaft gestellt wird und dann nicht ersichtlich ist, wer noch davon profitiert. Daher die Offenlegung im Transparenzregister, wer noch an der Gesellschaft beteiligt ist.

 

 

Schulz_
Einsteiger
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Na klasse, also noch mehr Arbeit für uns 🤐

 

Hat schon jemand die Registrierung gemacht oder können das nur die Mandanten?

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4483FranziskaKoch
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Guten Morgen,

 

die Registrierung muss der Mandant selbst machen. Für uns gilt die Empfehlung/Vorgabe die Eintragung zu überwachen, zu prüfen und zu den Akten zu nehmen.

 

siehe die sehr hilfreiche Seite der StBK Sachsen-Anhalt

https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/12/28/honorar-haftung/

 

==> Punkt 4

 

Frohes Schaffen! 😉

AMayer
Einsteiger
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Hallo zusammen, 

wo steht dies in den FAQ?

 

Danke schon mal 

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4483FranziskaKoch
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Hallo,

in den FAQs steht da gar nichts dazu. Der Antragsteller versichert das, wenn er die Erklärung zum Antrag abzeichnet. 

Mehr als die Erläuterungen unten und die Links von den beiden Steuerberaterkammern habe ich ich dazu in den Vollzugshinweisen und den Länderverordnungen auch nicht gefunden.

 

VG

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AMayer
Einsteiger
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Ach ja, gefunden. In den ersten Anträgen hieß es dazu noch Steuertransparenz.

 

Danke für die Info

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andrereissig
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Wir haben eine Anfrage an die Steuerrechtsspezialisten der BStBK gestellt und dort die Information erhalten, daß das BMWi plant, die Forderung nach der Transparenzregistereintragung von GbRs zurückzuziehen.

 

Ich hoffe, das wird in den nächsten Tagen auch so durch das BMWi kommuniziert.

Live long and prosper!
4483FranziskaKoch
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Na das wäre ja eine ziemliche Kehrtwende zu der vorherigen Kommunikation. Meine erste GbR hat sich jetzt schon eingetragen...

 

ich bin gespannt, was da jetzt bei raus kommt. Danke für die Info!

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Hilmar_Speck
Aufsteiger
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Es wurde tatsächlich - zu mindestens für die GbR‘s - die Eintragungspflicht beseitigt. 

 

https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/11/12/ueberbrueckungshilfe/

 

 

Mit freundlichem Gruß

Hilmar Speck

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
andrereissig
Experte
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Uff! Die Homepage der StBK SA ist ja übersichtlich wie die ersten Familienhomepages auf Geocities der 90er Jahre. Bin kurz davor, mir den Netscape Navigator zu installieren!

Live long and prosper!
Hilmar_Speck
Aufsteiger
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Danke für die Blumen🙂
Die schnelle Informationsweitergabe bei täglich wechselnden - und nicht vollendete Schönheit - stehen nachts bei der ehrenamtlichen Arbeit derzeit an erster Stelle😉

Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt

Hilmar Speck
 
 

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
andrereissig
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Bitte nicht persönlich nehmen. Die Informationsflut zum Thema ist ja leider tatsächlich genau das: Eine Flut.

 

Ein paar Abstände, Umbrüche und strukturierende Elemente würde das ganze halt etwas lesbarer gestalten. Wir wollen ja nicht in Schönheit sterben, etwas Entzerrung durch ein paar einfache zusätzliche Zeilenumbrüche würde die Seite aber deutlich bekömmlicher machen.

 

Nichts für ungut. der Informationsgehalt der Seite ist erstklassig, man muss halt nur etwas länger darauf rumkauen. 😁

Live long and prosper!
Hilmar_Speck
Aufsteiger
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Alles gut!
Diese Erstinfoseite dort ist nur die Zusammenfassung aller täglichen Neuigkeiten zu den dann verlinkten Hilfen/ Einzelprogrammen. Durch Hintergrundinformationen und täglich sich verändernden Rahmenbedingungen wirds tatsächlich sportlich.

Dafür gibt es aber extra für jedes Hilfe-Programm eine separate Seite (wobei ich wegen des Umfangs und der diversen Wahlrechte bei der Überbrückungshilfe III bezweifle, dass da eine Übersichtlichkeit zu halten sein wird), zum Beispiel: 

Überbrückungshilfe III: https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/12/28/ueberbrueckungshilfe-iii/ 

oder Novemberhilfe/ Dezemberhilfe PLUS sowie EXTRA (=Stufe II und III ->man erinnert sich😉) : https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/12/28/november-dezemberhilfe-plus-ii-iii/ 
   
Mit freundlichem Gruß

Hilmar Speck

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
andrereissig
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Ah, das macht es schon viel einfacher - vielen Dank für die Tipps!

Live long and prosper!
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grandfunck
Fachmann
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Moin,

 

vielen Dank nach Sachsen-Anhalt für die tagesaktuelle (oder besser nachtaktuelle) Anpassung der Zusammenstellungen. Optik hin und her, m. E. n. kommt es auf den Inhalt und dessen Aktualität an. 

 

Bitte weiter weiter am Ball und vor allem gesund bleiben.

 

Liebe Grüße aus dem Norden

 

WF

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andrereissig
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Es ist in der Tat erfreulich, daß der Informationsfluss zu den Kammer offenbar gut zu funktionieren scheint und umgehend kommuniziert wird. Ansonsten würden wir allein auf weiter Flur mit unseren Fragen und Problemen stehen.

 

Anfragen an die Hotline und Stellen des BMWi werden ja ausschließlich mit "Siehe FAQ..." oder "muss der prüfende Dritte entscheiden" beantwortet - sofern überhaupt eine Reaktion erfolgt.

 

Ich warte immer noch auf Antworten auf Kontakte vom 18. Dezember.

 

Meine Anmerkung soll also keinesfalls meine große Dankbarkeit für die Arbeit der Kammern überschatten, die in diesem Falle nicht nur eine Hilfe, sondern tatsächlich die Rettung für mich ist.

 

 

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bergerflorian
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Folgende Info kam soeben per newsletter der Steuerberaterkammer:

 

I  Transparenzregisterpflicht für GbR‘s abgewendet

Im Dezember hatte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) informiert, dass bei der Antragstellung für die verschiedenen Hilfsprogramme für die Wirtschaft (Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) auch für GbR’s eine Eintragung in das Transparenzregister gefordert wurde. Die von der BStBK und dem DStV wiederholt vorgetragene Forderung, von dieser Anforderung abzusehen, hat nun Erfolg gehabt:

Das BMWi hat aktuell darüber informiert, dass das Einvernehmen erzielt werden konnte, GbR`s von der Eintragungspflicht in das Transparenzregister in den Hilfsprogrammen freizustellen. Damit kann der hohe bürokratische Mehraufwand, der mit solch einer Eintragungspflicht einherginge, vermieden werden. Diese politische Einigung soll zeitnah in den Verwaltungsvereinbarungen, Vollzugshinweisen und FAQs Berücksichtigung finden.

 

Quelle: newsletter / email

So aber auch die entsprechenden Seiten im Netz, z.B. hier:

 

https://www.stbk-niedersachsen.de/de/ihre_kammer/aktuelle_meldungen/transparenzregisterpflicht_f%C3%BCr_gbr_s_abgewendet/

 

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MaUt
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Hallo Zusammen,

 

die Umsetzung läuft wohl schleppend, denn wenn ich bereits angelegte Anträge für die GbRs durch eine Änderung aktualisiere, hat sich in den zu unterzeichnenden Antragsbedingungen noch nichts geändert. Nach wie vor, werden dort die GbRs explizit als erweiterte Eintragungspflichtige Unternehmen genannt. 

Ist dies bei einem komplett neu angelegten Antrag nach dem 26.01.21 auch so? Vielleicht hat es jemand bereits geprüft, bevor ich jetzt einen neuen komplett anlege, nur um dies zu testen. 

 

Wie gehen Sie vor, warte Sie die Umsetzung dieser Zusage mit dem BMWi ab, bis diese in den Anträgen umgesetzt wird oder stellen Sie die Anträge wie gehabt weiter?

 

Die Recherche führt mich auch zur nächsten Frage, da anscheinend auch unklar ist ob auch Einzelunternehmen im Transparenzregister anzumelden sind. Wie gehen Sie hier vor? Anraten zur Eintragung oder abwarten was sich daraus ergibt? Anbei die Quelle unter Nummer 4.

 

https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/12/28/honorar-haftung/

 

Viele Grüße und weiter geht es mit der ÜBH III 😉

 

 

 

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stbberlin
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Guten Morgen,

 

gestern kam in einem Newsletter ein Hinweis, der mich etwas beunruhigt.

Dort heißt es, dass bei (zutreffend, da elekt. Gesellschafterliste im HR vorhanden) nicht im Transparenzregister eingetragenen GmH´s der Nachweis zum wirtschaftl. Berechtigten (also i.d.R. die Gesellschafterliste) zwingend im Rahmen des Antrags auf Ü II und III beigefügt werden muss, andernfalls die Rückzahlung der Überbrückungshilfe droht.  Derzeit ist es wohl nicht geklärt, ob der Nachweis auch noch nachträglich erbracht werden kann...

Hat dazu jemand weitere Infos?

 

 

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Hilmar_Speck
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Die Beifügung der Gesellschafterlisten bestand seit der Überbrückungshilfe I und gilt unverändert für alle anderen Corona-Hilfen (u.a. Überbrückungshilfe I-III+ Fortführung, Novemberhilfe und Dezemberhilfe usw.  fort.)
Es wurde erreicht, dass die Eintragung der natürlichen Personen und der GbR`s im Transparenzregister nicht vorgenommen werden muss. An der zusätzlich bestehenden Verpflichtung der Eintragung sonstiger Gesellschaften in das Transparenzregister und insbesondere auch der Zusendung der wirtschaftlich Berechtigten / Gesellschafterliste an die Bewilligungsstelle hat sich bisher auf Grund EU-Vorgabennichts geändert. 

siehe auch 
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/12/28/honorar-haftung/

Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt

Hilmar Speck

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
andrereissig
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@stbberlin  schrieb:

Guten Morgen,

 

gestern kam in einem Newsletter ein Hinweis, der mich etwas beunruhigt.

 


Woher kam dieser Newsletter denn? 

 

@Hilmar_Speck hat mit den Hinweis natürlich recht. 

 

Unglücklicherweise steht ein Hinweis beim Antragsupload im Portal dieser Anforderung leider inhaltlich entgegen. Dort steht ja ziemlich offensiv, daß auf keinen Fall irgendwelche Unterlagen neben dem eigentlichen Antrag hochgeladen werden sollen. Ist halt unglücklich formuliert.

 

Allerdings fände ich es schon überraschend, wenn dieser Mangel nicht im Rahmen der Schlussabrechnung durch Nachreichung geheilt werden könnte, da sich an der grundlegenden Sache nichts ändert.

 

Wenn ich mich recht erinnere, darf man beim GmbHs ja sogar von einer Mitteilungsfiktion ausgehen, wenn diese nicht im TR eingetragen ist, da die Veröffentlichung der Gesellschafterliste im Bundesanzeiger ja obligatorisch ist. Ich hoffe, daß mich meine Erinnerung da gerade nicht täuscht.

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stbberlin
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der Newsletter ist von H.a.a.S. und endet mit dem Satz:


Es ist derzeit nicht geklärt, ob und wie lange diese Nachweise auch noch nachträglich erbracht werden können. Es empfiehlt sich jedoch, sofern noch nicht bei ursprünglicher Antragstellung geschehen, die Nachweise so schnell wie möglich und möglichst auch noch vor Ende der Antragsfrist nachzureichen bzw. die Eintragungen im Transparenzregister nachzuholen.

Andernfalls droht die Rückzahlung der Überbrückungshilfe

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Hilmar_Speck
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Es wird eine länderübergreifende Lösung gesucht, auf die automatische Zusendung/ Nachreichung zu verzichten.

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
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stbberlin
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Hallo Herr Speck,

 

die Info der Steuerberaterkammer Sachsen Anhalt habe ich mit Interesse gelesen. Vielen Dank für den Hinweis!

Allerdings ist mir nicht ganz klar, was dort unter g. gemeint ist mit: Nachreichung über die "Kontaktfunktion"

Eine solche Funktion kann ich auf der Plattform nicht finden.

Bei den bereits beschiedenen Anträgen plopt unter "Aktionen" nur die Antragsänderung oder die Änderung der Bankverbindung auf.

Wo um alles in der Welt ist hier eine Kontaktfunktion, über die man irgendwas hochladen kann???

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MaUt
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Guten Morgen,

 

im gestrigen Seminar wurde dazu empfohlen in jedem Fall entweder über einen Kontakt mittels telefonischer Nachfrage Unterlagen einzureichen oder aber die Nachholung der Eintragung im Transparenzregister zur Sicherheit dem Mandanten zu empfehlen. Es ist nämlich nicht sicher ob das Fehlen der Vorrausetzungen im Nachgang geheilt werden kann.

 

Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung am 10.02.21 ein Gesetz (TraFinG) beschlossen hat, nach dem, so verstehe ich es,  die Mitteilungsfiktion ohnehin mit vorgegebenen Übergangsfristen demnächst entfallen soll.

 

Daher stellt sich im allgemeinen die Frage ob nicht generell die Fragestellung/Überlegungen die Unternehmen einzutragen oder nicht vor diesem Hintergrund eher müßig ist. Vor allem weil der Schaden einer Nichteintragung im Hinblick auf die Beihilfen, den Aufwand/bzw. die Nachteile einer Eintragung doch eher übersteigen dürfte.

 

Im Übrigen ist auch zu bedenken, dass Beratungen hinsichtlich des Transparenzregisters insbesondere Rechtsberatungen sind und eigentlich aus berufsrechtlichen Gründen im speziellen (ich weiß die Grenzen sind immer fließend) der Verweis auf einen Fachanwalt erfolgen sollte, sofern man den nötigen Background nicht mitbringen, da sich daraus durchaus auch (wie bei allem) Haftungsfragen ergeben können.

 

Dazu auch folgender Link der WP-Kammer, bei der StBK hab ich auf anhieb keine Quelle gefunden, die das Thema aufgreift. Ich denke aber die Aussage wäre dieselbe.

https://www.wpk.de/neu-auf-wpkde/alle/2020/sv/beratung-des-mandanten-zur-mitteilungspflicht-an-das-transparenzregister-nach-20-abs-1-gwg-ueber/

 

Bei allen neuen Anträgen würde ich im Zweifel mindestens die Gesellschafterlisten mit hochladen.

 

VG

Hilmar_Speck
Aufsteiger
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Es ist nun noch auf der Zielgerade gelungen,  das Problem  - zu mindestens zeitlich - zu entschärfen. .

 

https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/11/12/ueberbrueckungshilfe/

 

 

Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt

 

Hilmar Speck 

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
andrereissig
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Das ist ja wie 'ne Live-Berichterstattung hier! Vielen Dank!

Live long and prosper!
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36
letzte Antwort am 29.03.2021 13:06:57 von lisa4
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