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Überbrückungshilfe III Veranstaltungsbranche

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letzte Antwort am 13.07.2021 13:32:22 von stbberlin
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stbberlin
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Hallo,

 

kann mir evtl. jemand bei folgendem Problem helfen:

Ich habe einen Mischbetrieb, der mehreren Wirtschaftszweigen angehört. Einerseits ist der Betrieb im Bereich  Messecatering und Messemanagement tätig (Veranstaltungsbranche), andererseits im Bereich Bus- und Limousinenservice.

Kann für diesen Mischbetrieb Anschubhilfe beantragt werden? Oder setzt diese voraus, dass man ausschließlich in der Veranstaltungsbranche tätig ist? Bin dankbar für jeden Hinweis/Meinung.

 

bodensee
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Falls Sie mit Anschubhilfe die Überbrückungshilfe III meinen, kommt es nur darauf an wie hoch der Umsatzrückgang im Vergleich zum Vor Corona Jahr 2019 war. Bei Umsatzeinbrüchen des Gesamtbetriebs von mehr als 30% ist für die Monate 11.2020- 6.2021 Ühilfe III möglich wenn vorher nicht November und oder Dezemberhilfe gewährt wurde. 

 

Die Spezifika sprich zusätzliche Fixkosten bei der Veranstltungsbranche hier kommt es ohne dass ich jetzt in den FAQ nachgelesen habe vermutlich darauf an ob die Veranstaltungsbrachne mehr als 80% des Umsatzes ausgemacht hat ( Kriterium für Mischbetrieb im Bereich der Gastronomie). 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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stbberlin
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ja, es geht um die Überbrückungshilfe II. Dort um Pkt. 2.6. und 2.7. der FAQ´s  "Unternehmen folgender Wirtschaftszweige sind antragsberechtigt....".

Mein Betrieb gehört leider mehren Wirtschaftszweigen an. Bezugsgröße für die Anschubhilfe ist ja die Lohnsumme 2019. Davon 20 % ist ne ganze Menge. 

 

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stbberlin
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Sorry, natürlich meinte ich die Überbrückungshilfe III !

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bodensee
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Erstens : Sie können in ihren Beitrag korrigieren indem Sie bei den 3 Punkten rechts oben auf kommentar bearbeiten clicken, habe die Zeit nicht mehr ganz im Kopf ich glaube in den ersten 30 Minuten. 

 

Zweitens: Ihr Mischbetrieb ist für die Ühilfe III antragsberechtigt wenn die 30% Umsatzrückgang erfüllt sind. 

 

Ob ihr Betrieb in den Genuss der zusätzlichen Förderung fällt können Sie nur beantworten wenn ihr Mischbetrieb überwiegend in eine der Kategorien 2.7. FAQ gehört. M.E.  es gab irgendwo eine FAQ zu Mischbetrieben ( kann aber auch noch ÜHilfe II gewesen ) sein wo die 80% Quote festgelegt war.  Daher m.E. wie ich schon geschrieben hatte, wenn ihr Betrieb mehr als 80% seines Umsatzes mit Veranstaltungen in 2019 erbracht hatte kommt er jetzt auch in den Genuss der Zusatzförderungen ( Anschubhilfe) der Veranstaltungsbranche.  Ob und wie ggf. die Umsatzanteile aussehen kann ich nicht wissen,das kommt darauf wie die Fibu organsiert ist und ob es möglich ist die Umsätze auseinanderzunehmen und den einzlnene Bereichne zuzuordnen. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
andrereissig
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Ich glaube, hier müssen wir mal wieder selbst interpretieren, weil uns die FAQ nicht genug weiterhelfen.

 

Ich fürchte, am Ende der Überbrückungshilfen können wir noch ein eigenes Reclam-Heft als Interpretationshilfe rausgeben.

 

Ich würde das wie folgt sehen:

 

Mit der Aktualisierung der FAQ vom 01.04.2021 wir die Anschubhilfe wie folgt beschrieben:

 

„Für Unternehmen der Veranstaltungs-, Kultur- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.“

 

Der Bereich Limousinen- und Busbetrieb ist ja eher WZ 49.39. bzw. WZ 49.39.2 und würde daher nicht dazuzählen.

 

In den FAQ unter 2.7 steht aber: „Unternehmen folgender Wirtschaftszweige sind antragsberechtigt.

 

Da wäre ich jetzt mal Reiskornbeschrifter und würde sagen: Da steht nichts davon, daß die berechtigten Unternehmen ausschließlich in den aufgeführten Branchen tätig sein müssen.

 

Ich gehe einfach mal davon aus, daß in 2019 mehr als 50 % der Umsätze im Messemanagement und Messecatering erzielt werden und der Limousinen- und Busservice eher ein Komplementärgeschäft aus dem Messebereich sind, richtig?

 

Diesen Nachweis würde ich führen, die Lohnkosten aus dem Messebereich vom Transportbereich isolieren und nur erstere zum Ansatz bringen.

 

Die Definition „Mischbetrieb“ gab es ja nur für die November- und Dezemberhilfen. Für die Überbrückungshilfe war ja stets nur der Umsatzrückgang relevant, wie Kollege @bodensee ja bereits vollkommen zutreffend beschrieben hat.

 

Die 80 % standen in Punkt 1.7 der FAQ zu NovH und DezH unter den Besonderheiten bei Gastronomiebetrieben - die hier aber nicht relevant wären:

 

Ein Caterer erzielt seine Umsätze überwiegend mit der Lieferung von Speisen für solche Veranstaltungen, die im November beziehungsweise Dezember 2020 nicht stattfinden dürfen. Er gilt somit als indirekt betroffen oder indirekt über Dritte betroffen (je nachdem, wer ihn beauftragt), sofern die Umsätze aus solchen Veranstaltungen im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent seines Gesamtumsatzes ausmachten. Der Caterer gilt ferner nicht als Gastronomiebetrieb im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Somit zählen in diesem Fall auch seine Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz zum maßgeblichen Umsatz und Vergleichsumsatz.

Live long and prosper!
jejo
Aufsteiger
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@andrereissig  schrieb:

 

... ein eigenes Reclam-Heft ...

 


 

Ist das dann das "Buch der coolen Leute" Gelöst: Screenshot - DATEV-Community - 206978 😉

 

Aber im Ernst ...

 

Hut ab @andrereissig - was Sie hier in der Community inzwischen in unzähligen Beiträgen zum Thema Corona-Hilfen "publiziert" haben, ist ganz großes Kino!

 

Applaus 👏 und alle Daumen hoch 👍

stbberlin
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Hallo Herr Reissig,

 

ich kann mich meinem Vorredner nur anschließen. Vielen Dank, dass Sie sich die Mühe machen, auch zu Themen zu antworten, die Sie jetzt nicht unbedingt selbst auf dem Tisch haben. Sehr kollegial!

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende!

stbberlin
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... und noch eine Frage zur Veranstaltungsbranche:

 

einziger Unternehmenszweck meines Mandanten (GmbH) ist die Veranstaltung von 2 (Amateur-) Sportveranstaltungen, die corona-bedingt im Mai 2020 und August 2020 ausgefallen sind

Die meisten (Vorbereitungs-) Kosten hierfür sind ab Juli 2019 angefallen.

Nun sind ja diejenigen veranstaltungsbezogenen Kosten förderfähig, die bis zu 12 Monate vor dem abgesagten Event angefallen sind.
1.  D.h. der Mandant bekommt jetzt tatsächlich die ab 04/2019 bis 05/2020 angefallenen Vorbereitungskosten zu 90 % erstattet?

2.  Wenn ich das jetzt mal auf die Spitze treibe: da die GmbH seit Jahren nichts anderes tut, als diese beiden Veranstaltungen durchzuführen, sind doch eigentlich alle Kosten "veranstaltungsbezogen", also auch die ab 04/2019 - 05/2020 entstandenen Fixkosten wie Miete, Telefon, etc....???

3. Und last but not least: zu den förderfähigen internen Vorbereitungskosten zählen auch Personalkosten. Darf hier das Geschäftsführergehalt (svfrei, da 100% Anteilsinhaber) mit berücksichtigt werden???

 

Jemand eine Idee??? oder einen ähnlichen Fall???

 

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andrereissig
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@stbberlin  schrieb:

1.  D.h. der Mandant bekommt jetzt tatsächlich die ab 04/2019 bis 05/2020 angefallenen Vorbereitungskosten zu 90 % erstattet?

 


 

Da würde ich jetzt mal sagen: Es kommt darauf an, ob Ihr Mandant die Veranstaltung selbst ausrichtet oder von jemandem damit beauftragt wurde (z. B. Sportverein), denn FAQ A1.2 sagt ja, daß ein Dienstleister zunächst fruchtlos versucht haben muss, sich die Kosten vom Veranstalter zurückzuholen. Danach oder wenn er selbst Veranstalter ist, ja: bis zu 90 % Erstattung.

 


2.  Wenn ich das jetzt mal auf die Spitze treibe: da die GmbH seit Jahren nichts anderes tut, als diese beiden Veranstaltungen durchzuführen, sind doch eigentlich alle Kosten "veranstaltungsbezogen", also auch die ab 04/2019 - 05/2020 entstandenen Fixkosten wie Miete, Telefon, etc....???

Da wäre ich vorsichtig, da es sich bei veranstaltungsbezogenen Kosten ja rein sachlich um variable Kosten handelt. Nur weil die Veranstaltung ausfällt, kündigt man ja nicht das Telefon. Wenn also z. B. kein Fussball mehr erlaubt ist, könnte das Unternehmen ja theoretisch immer noch eine Online-Vier-Gewinnt-Olympiade veranstalten. Die Kosten sind meine Meinung nach nicht zu berücksichtigen, da Fixkosten und nicht projektbezogen.

 

3. Und last but not least: zu den förderfähigen internen Vorbereitungskosten zählen auch Personalkosten. Darf hier das Geschäftsführergehalt (svfrei, da 100% Anteilsinhaber) mit berücksichtigt werden???

 

Das kreist mir jetzt schon seit zwei Tagen im Kopf rum, aber das einzige, was dabei herauskommt ist "Hmmm... tja...." Bin mir total unschlüssig und keine der Stimmen in meinem Kopf ist sich mit einer anderen einig. 😁 Mal schauen, wie es Morgen aussieht.

 

Live long and prosper!
stbberlin
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.. und (wieder mal) ein herzliches Dankeschön für Ihre Überlegungen.

Bei den Fixkosten hatte ich auch ein Störgefühl...

Bei dem Geschäftsführergehalt tendiere ich jedoch eher dazu, dieses mit einzubeziehen.

Meine Überlegung: die Anschubhilfe (die es ja im Rahmen der Ü III zusätzlich für Veranstalter gibt) beträgt 20 % der LOHNSUMME des jeweiligen Monats in 2019. Die Lohnsumme ist in den FAQ nirgendwo wirklich definier.

 

In  13a.4 i.V.m. H E 13a.5 ErbStH 2019 heißt es: Die Vergütung des angestellten Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft ist in die Lohnsumme einzubeziehen.

 

O.K. ich gebe zu, das ist jetzt vielleicht tatsächlich ein bisschen weit hergeholt, aber wenn man uns keine Definition an die Hand gibt... 

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stbberlin
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... und nochmals zurück zu dem Sportveranstalter..

 

Nun ist es tatsächlich so, dass zwischenzeitlich 60 % der Teilnehmer endgültig auf die Rückzahlung des Startgeldes für die ausgefallenen Veranstaltung aus Kulanz verzichtet haben. 

 

Wenn ich mir jetzt die FAQá anschaue, komme ich zu folgendem skurrilen Ergebnis:

 

1. Ausgefallen ist die Veranstaltung

2. Veranstaltungsbezogene Kosten sind angefallen

3. Gegenzurechnende Erstattungen einer Versicherung sind nicht angefallen

 

Ergo: die Ausfallkosten können geltend gemacht werden.

 

Im Ergebnis hat meine Mandant dann einen Gewinn erzielt, da er ja 60 % der Startgelder behalten durfte, die bis zur absage entstandenen Kosten zum Teil erstattet bekommt (und der Hauptteil der Kosten wie z.B. Streckenposten, Polizei, Feuerwehr) erst gar nicht angefallen ist.

Kann das sein???



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letzte Antwort am 13.07.2021 13:32:22 von stbberlin
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