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Überbrückungshilfe III - Modernisierungs-/Renovierungsmaßnahmen

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letzte Antwort am 01.06.2022 08:05:24 von andrereissig
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Markus82
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Den EKZ gibt es aber nur auf die Ziffern 1-11, da ist das meiste Shopping nicht inbegriffen 

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AMayer
Einsteiger
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Nachricht 32 von 71
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Hallo zusammen,

 

seit heute sind die FAQs wieder aktualisiert und mit einem Anhang 4 versehen.

Darin enthalten eine Beispielliste ansetzbarer Kosten der Punkte Digitalisierung, bauliche Modernisierungs-/ Renovierungs-/Umbaumaßnahmen und Hygienemaßnahmen.

 

Mit eklatanten Abweichungen von der Positivliste damals...

 

Wollte ich nur mal gleich weiter geben.

 

 

oliverbrandl
Beginner
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Hallo zusammen,

danke für den Hinweis ! Ich habe ein Problem mit der Bewilligungsstelle bei der Nr. 6 der Tz.2.4. Die IHK sieht es so, daß Instandhaltungskosten nur dann abzugsfähig sind (egal, ob behördlich/gesetzlich vorgeschrieben, z.B. aus Unfallverhütungsgründen), wenn diese nicht auch schon vor Beginn des Förderzeitraums ,,notwendig" waren. Die Notwendigkeit muss also zwingend im Förderzeitraum erst entstanden sein. Aufgeschobene, aber geplante notwendige und nur wegen des Wegfalls der Einnahmen/Gewinne noch nicht durchgeführte Maßnahmen wären also laut IHK nicht förderfähig (!)....  In meinem Fall wären damit z.B. Außenputzsanierungsarbeiten, Malerarbeiten , WC-Sanierungsarbeiten (Leitungen etc.) und Bodenbelagsausbesserungsarbeiten nicht ansetzbar.  Hat jemand schon einmal so einen Fall gehabt ? Wie sehen Sie das ? Ich finde das arg einseitig interpretiert, daß die Notwendigkeit erst im Förderzeitraum entstehen darf.  Vielen Dank für Ihre Hilfe !

Viele Grüße

Oliver Brandl

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andrereissig
Experte
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Nachricht 34 von 71
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@oliverbrandl  schrieb:
Die Notwendigkeit muss also zwingend im Förderzeitraum erst entstanden sein.

Da würde ich erstmal nicht klein beigeben und trocken nachfragen, aus welcher Formulierung in den offiziellen FAQ dws BMWi diese Bedingung hergeleitet wurde und mir die Fundstelle erläutern lassen.

 

Ständig werden wir im Regen stehen gelassen mit dem Verweis darauf, daß wir zur Lösung unserer Fragen in die FAQ schauen sollen und jetzt fangen die Bewilligungsstellen an, sich irgendwelche verschwurbelten Regelungen aus dem Hut zu zaubern? Ohauerha!

 

Wer will denn wie beweisen, wann das Klo, der Teppich, die Wand kaputtgegangen ist?

 

Liebe BezReg... gestern gabs halt Bohnen... alles war etwas viel... und dann das WC... es ging alles so schnell... und nun die Keramik... naja... alles so plötzlich... geborsten!

Live long and prosper!
kgaspers
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Den Eindruck hatte ich in der letzten Zeit auch, das ganze sehr unterschiedlich interpretiert wird. Und manchmal macht auch der Ton die Musik. Wobei ich hatte sowas schon befürchtet…

 

@andrereissig : Ihre Methode ist immer noch die beste das ganze mit Humor zu begegnen. Wie sieht es eigentlich mit Ihrer Tour aus, jetzt wo die Zahlen sinken 😉

p4ge
Aufsteiger
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Zumal man auch im Hinterkopf haben sollte, manche Arbeit kann oder will man nicht während des offenen Betriebs durchführen. Wie will man das Geschäft finden, wenn es eingerüstet ist? Wie kann ein reibungsloser Betrieb verrichtet werden, wenn der Fußboden neu gemacht wird etc.

kocho
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Hallo,

ich habe mich gerade neu angemeldet und bin noch nicht so vertraut mit der Funktionsweise hier - hoffe aber jemand kann mir mit nachstehender Frage helfen:

 

Betreffend die Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Hygiene, was ist hier das entscheidende Kriterium für die Zuordnung zu den Leistungszeiträumen (sprich Förderzeiträume)? 

 

Stellt man hierbei ab auf

 

x den Zeitraum wann die Maßnahme durchgeführt wurde?

   (z. B. Maßnahme durchgeführt im April 21, a-konto Rg. vom Mai 21 = Zurechnung April 21?)

 

x das Datum der ersten a-konto bzw. Zwischenrechnung?

   (z. B. Maßnahme durchgeführt im April 21, a-konto Rg. vom Mai 21 = Zurechnung Mai 21?)

 

x Zeitpunkt der Schlussrechnung?

 

Vielen Dank schon einmal!

Liebe Grüße

 

andrereissig
Experte
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Nachricht 38 von 71
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Relevant für die Zuordnung der Kosten ist der Zeitpunkt der Fälligkeit. Z. B. Rechnung vom 20. Mai mit 14 Tagen Zahlungsziel = Zuordnung im Juni.

 

Als Eselsbrücke kann man sich das ganz gut anhand der Versicherungszahlungen merken. Die Prämie ist häufig für das ganze Jahr berechnet und überschreitet oftmals sogar den Förderzeitraum, aber dennoch erfolgt die Zuordnung im Monat der Fälligkeit ohne Aufteilung.

Live long and prosper!
cheffe
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Ich habe eine Frage zu den Werbekosten. Diese können ja von 2019 eingesetzt werden. Ist damit das ganze Jahr gemeint oder nur der Förderzeitraum (Januar-Juni) und (Juli-September)???

 

 

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boomboom
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@cheffe 

ab 1999 durchlaufend…?

Bitte die FAQ genau lesen..

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cheffe
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Die FAQ gibt da leider wenig Auskuft. Das Unternehmen gibt es schon länger.

 

Was ist jetzt mit den Werbekosten?? Könnte evtl. mir jemand helfen??

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p4ge
Aufsteiger
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Nachricht 42 von 71
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Die FAQ sind da doch recht eindeutig:

"Maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019."

Da wir hier uns monatlich die Förderfähigkeit anschauen, sollte man das ganze auch wieder so runterbrechen.

Daneben sollte man sich die Frage stellen: Wurde evtl. Vorher (2019) keine Werbung geschaltet da unnötig und während Corona z.B. (Gastro) Außerhaus Verkauf angeboten, würde ICH diese Werbung mit reinnehmen. Abhägig natürlich von den Kosten.

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Klaus-Müller
Beginner
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Seit gestern gibt es unter Pkt. 2.4.6 und 2.4.14 neue Bedingungen. Bitte beachten.

cheffe
Beginner
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Ja, aber was ist wenn ich z.b. im August 2019 4000 Euro Werbekosten habe und im September 2019 3000 Euro Werbekosten habe, so kann ich doch im Förderzeitraum der Übebrückungshilfe 3PLus 7000 Euro beleibig ansetzen, wenn ich jeden Monat 100% Umsatzerlust habe. Da spielt der Monat keine Rolle. So haben es mir auch ein paar Steuerberater-Kollegen gesagt. Ich wollte halt nur nochmal die Meinung der hier angemeldeten Kollegen hören.

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boomboom
Meister
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@cheffe 

 

Da steht maximal... quasi ein Deckel für anfallende Kosten im Förderzeitraum.... einfach genau lesen.

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cheffe
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Also kann man auch in den Monaten die Kosten verschieben, es muss nur die maximale Summer rauskommen?

Wir gehen immer von über 70% Umsatzverlust in den Monaten aus.....

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p4ge
Aufsteiger
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Nachricht 47 von 71
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Fangen wir mal so an.
Die Kosten in August und September 2019 waren einmalig Aktionen, die auch nur in diesen Monaten umgesetzt wurden (Werbeaktion Monat August für Event XY) ?

Oder wurde nur dort die entsprechende Rechnung geschrieben, aber die Umsetzung war über das gesamte Jahr verteilt (12 Monatswerbung in Zeitung XY)?

Bei der ersten Aktion könnte man in 2021 argumentieren, dass die entsprechenden Aktionen nur zeitlich JETZT verschoben worden sind. Es stellt sich jedoch die Frage, WARUM wird soviel Geld JETZT für Werbung ausgegeben.

Bei Aktion 2 ist die Argumentation zwar die gleiche, aber die Begründung schon einfacher, wenn man sich die Vorjahre als vergleich ranholt.
JA es ist immer der Vergleichsmonat mit in die Perspektive einzubeziehen. Aber Wunsch und Wirklichkeit driften bei sowas doch schon mal auseinander.

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cheffe
Beginner
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Nachricht 48 von 71
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Es geht um einen Betrieb der ein Saisongeschäft (Juli-September) hat

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cheffe
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Ich habe gerade das Beispiel vorliegen.

Mein Mandant hat Werbekosten im August 2019 4000 Euro und im September 3000 Euro.

Kann er diese 7000 Euro auch nur im September machen?? Vorausgeseztzt er hat in beiden Monaten über 70% Umatzverlust.

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dancingh
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Du kannst die Werbekosten aus 2019 nicht bei der ÜH3 ansetzen, falls du auf diesen Trichter gekommen bist.

 

Du kannst neue Werbekosten mit Fälligkeiten in den Fördermonaten ansetzen, maximal bis zu den Werbekosten 2019.

cheffe
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ist doch genau dasselbe 🙂

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AKW
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Nein, das ist es denke ich nicht:

 

2 Beispiele:

 

 

1. Beispiel:

angefallene und fällige Werbekosten Mai 2019: 5.000 €

angefallene und fällige Werbekosten Mai 2021: 4.000 €

Ansatz in der ÜBH III im Monat Mai 2021: 4.000 €

 

2. Beispiel:

angefallene und fällige Werbekosten Mai 2019: 5.000 €

angefallene und fällige Werbekosten Mai 2021: 7.000 €

Ansatz in der ÜBH III im Monat Mai 2021: 5.000 €

 

 

cheffe
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Aber folgendes geht doch auch:

 

Werbekosten August 2019  4000 Euro

Werbekosten August 2021 0 Euro

 

Werbekosten September 2019 7000 Euro

Werbekosten September 2021 11000 Euro

 

Kommt doch auf dasselbe dann raus oder??

 

Immer vorausgesetzt, das es im August und September einen Umsatzrückgang von über 70% gibt.

 

Bitte nochmal um Antwort eines Forenmitgliedes, ich möchte den Antrag richtig stellen!!!

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cheffe
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Überall steht, das der Förderzeitraum gültig ist, nicht der Fördermonat, bitte um Klärung des Sachverhaltes.

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andrereissig
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@cheffe  schrieb:

Überall steht, das der Förderzeitraum gültig ist, nicht der Fördermonat, bitte um Klärung des Sachverhaltes.


Ich würde sagen, daß beides falsch ist, denn in den FAQ steht in 2.4 unter Kostenpunkt 15:

 

Maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.

 

Wenn für ab dem 01.01.2019 gegründete Unternehmen ein Zeitraum von 12 Monaten gültig ist, sollte das für davor gegründete Unternehmen ebenso Gültigkeit haben.

 

Schlussfolgerung: Vor 2019 gegründete Unternehmen dürfen den Aufwand des Gesamtjahres 2019 im Förderzeitraum nicht überschreiten.

 

Es wird also weder das Equivalent zum Förderzeitraum betrachtet, noch Einzelmonate gegenübergestellt.

 

Werbeaufwand in 2019 = 1.000 Euro

Maximaler Förderbetrag Jan - Jun 2021 = 1.000 Euro

 

Das hat @AKW also vollkommen richtig beschrieben. Aufwand 2019 darf nicht überschritten werden, tatsächlicher Aufwand 2021 darf ebenfalls nicht überschritten werden.

 

@cheffe  schrieb:

Immer vorausgesetzt, das es im August und September einen Umsatzrückgang von über 70% gibt.

 


??? Verstehe ich gerade nicht. Auch wenn der Umsatzrückgang nur bei 30 % liegt, bekommt der Mandant Förderung, eben nur keine 100 %.

Live long and prosper!
cheffe
Beginner
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Vor 2019 gegründete Unternehmen dürfen den Aufwand des Gesamtjahres 2019 im Förderzeitraum nicht überschreiten.

 

Ist dies sicher?? Also kann ich das ganze Jahr 2019 im Förderzeitraum geltend machen?????

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AKW
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Wenn die Kosten im Jahr 2021 ebenfalls angefallen sind, ja.

dancingh
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nochmal, so schwer ist es eigentlich nicht:

 

Damit ich Werbekosten überhaupt in die ÜH3 rein bekomme, müssen diese auch im Förderzeitraum fällig sein.

 

Sollte ich den Punkt erfüllt haben, muss ich noch prüfen: Wieviel darf ich maximal in die ÜH3 ansetzen? Da kommt dann wieder das Jahr 2019 ins Spiel.

cheffe
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Ok, ein letztes Beispiel.

 

Wenn ich von Januar- Juni 2019 10000 Werbekosten hatte, darf ich 2021 in diesem Förderzeitraum wieder maximal 10000 an Werbekosten ausgeben. Ist dies richtig??

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dancingh
Einsteiger
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1. Schritt - Ermittlung der Höhe der Werbekosten im Förderzeitraum

 

Werbekosten in mit Fälligkeiten im Förderzeitraum (November 2020 bis Juni 2021) ermitteln. Du schreibst was von 10.000 € für das Jahr 2021. Das ganze Jahr ist aber nicht Förderfähig!!!! Ich unterstelle für dein Beispiel: Werbekosten mit Fälligkeit im Juni 2021 = 10.000,- €

 

 

 

2. Schritt - Ermittlung des Maximalbetrags

 

Maximalbetrag ist in der Regel die Summe der Werbekosten des gesamten Jahres 2019. Wenn das nur 10.000,- € sind, dann ist gut. Aber sollte von Juli bis Dezember 2019 auch noch was angefallen sein, dann die auch mit dazuzählen.

 

 

Aber was mir jetzt erst auffällt: In den Thread geht es um Modernisierungs/Renovierungsmaßnahmen.  Daher sollte man den Thread auch hierfür belassen. Man(n) wird ja sonst irre...

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letzte Antwort am 01.06.2022 08:05:24 von andrereissig
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