abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Überbrückungshilfe III, Erstantrag, Änderungsanträge

52
letzte Antwort am 30.05.2023 08:13:40 von Shawn1981
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
MaUt
Beginner
Offline Online
Nachricht 31 von 53
1114 Mal angesehen

Hallo Herr Herrmann,

 

eventuell haben Sie ggf. zu meinem Thema eine Einschätzung oder auch Erfahrungen gemacht. 

 

Aktuell liegen Rückfragen zu meinem Erstantrag vor. Allerdings stellte sich jetzt heraus, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen der Umsatzausfall geringer ist und damit der Fördersatz.

Wenn ich diesen statt nach IST nach SOLL berücksichtige, rutscht der Mandant in den nächst höheren Fördersatz. Der Mandant hat als IST Versteuerer ja grundsätzlich ein Wahlrecht.

 

Die Frage im Portal zielt jetzt auf den Nachweis der Umsätze ab. Bisherige Behandlung wurde anhand IST und Durchschnittsumsatz vorgenommen, bedeutet Abstieg von 100% Förderung zu 40%.

 

Wenn ich aber das Wahlrecht beanspruche statt nach IST nach SOLL Umsätzen und nach Vergleichsmonat zu gehen, komme ich immerhin noch auf einen Fördersatz vom 60%.

 

Frage: 

Sind solche Änderungen im Änderungsantrag vorgesehen? Ich habe bisher noch keinen gestellt. Oder gibt es Aussichten, dass ich auch das Umsatzwahlrecht IST/SOLL und Durchschnitt/Vergleichsmonat in Form der Schlussabrechnung ändern kann? Kann man das Wahlrecht für den Umsatz überhaupt ändern?

 

Die Änderung des Wahlrechts würde den Ausfall der Förderung immerhin auf einen deutlich geringeren Betrag  begrenzen. 

 

Ob die Höhe dann für einen Änderungsantrag relevant wäre oder ggf. auch erst in der Schlussabrechnung gemacht wird, liegt dann im Ermessen des Mandanten. Aber grundsätzlich stellt sich mir die Frage ob ausgeübte Wahlrechte bzgl. des Umsatzes nachträglich geändert werden können.

 

Gibt es Ihrerseits Erfahrungen zu diesem Thema? 

 

VG A. Töpfer

 

andrereissig
Experte
Offline Online
Nachricht 32 von 53
1111 Mal angesehen

@AKW  schrieb:

Ich habe soeben meinen ersten Bescheid zur ÜBH3 erhalten mit einer Abweichung. 

Bis ich die Begründung mal gefunden hatte war ja schon abenteuerlich. 

 


Oh! Das ist wirklich frech!

 

Bei uns wurde das auch einmal bemängelt, aber immerhin im Rahmen einer Rückfrage thematisiert, so daß wir die Gründe darlegen konnten (Neumandat, in laufender BP übernommen, inmitten einer Umwandlung, diverse Rückfragen der Bewilligungsstelle (😁), umfangreicher Unternehmensverbund etc. ).

 

Danach lief der Antrag ungekürzt durch. Daß dies nun einfach ohne Rückfrage passiert, zeugt schon von einer ziemlichen Ignoranz dieser Aufgabe gegenüber, die uns aufgezwungen wurde und um die sich niemand freiwillig gerissen hat.

 

Daß wir hier mit Blick auf die Notlage der Mandanten vorsichtig abrechnen, wir aber auf der anderen Seite auch keine Wohltätigkeitsvereine sind, sondern auch Mitarbeiter bezahlen müssen, macht eine solche Kürzung tatsächlich ehrenrührig!

 

Da kriegt man ja vor Wut Flugherpes!

Live long and prosper!
AKW
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 33 von 53
1093 Mal angesehen

Also die Kosten die wir geltend gemacht haben, geht an den Mindestsatz, der so in den herumirrenden Vergütungsvereinbarungengenannt ist. Also bei weitem nicht übertrieben. 

 

Nach Rücksprache mit dem Mandanten wird kein Einspruch eingelegt, sondern einfach ein Korrekturantrag gestellt. 

Mal sehen was der nächste Sachbearbeiter dazu sagt. 

andrereissig
Experte
Offline Online
Nachricht 34 von 53
1082 Mal angesehen

@MaUt  schrieb:

 

Frage: 

Sind solche Änderungen im Änderungsantrag vorgesehen?

 


Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sprechen Sie aktuell vom Erstantrag. Da Sie Rückfragen erhalten haben, kann der Antrag ja noch nicht bewilligt sein.

 

Da können Sie den Antrag doch einfach im Portal zurückziehen und mit den korrigierten Werten neu stellen. Da benötigen Sie dann gar keinen Änderungsantrag.

 


@MaUt  schrieb:

Aber grundsätzlich stellt sich mir die Frage ob ausgeübte Wahlrechte bzgl. des Umsatzes nachträglich geändert werden können.


Da die Schlussabrechnung noch nicht begonnen hat, ist es hier natürlich schwer, eine endgültige Aussage zu treffen. Allerdings wird aktuell davon ausgegangen, daß man im Rahmen der Schlussabrechnung die Möglichkeit bekommen wird, das Ganze unter dem Licht der finalen Zahlen noch einmal neu zu betrachten und die für den Mandanten vorteilhaftere Variante zu wählen - genau wie dem Mandanten am Ende auch die Wahl des Beihilferegimes offen stehen wird.

Live long and prosper!
MaUt
Beginner
Offline Online
Nachricht 35 von 53
1059 Mal angesehen

@andrereissig 

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sprechen Sie aktuell vom Erstantrag. Da Sie Rückfragen erhalten haben, kann der Antrag ja noch nicht bewilligt sein. Da können Sie den Antrag doch einfach im Portal zurückziehen und mit den korrigierten Werten neu stellen. Da benötigen Sie dann gar keinen Änderungsantrag.

 

Ja stimmt, es handelt sich um einen Erstantrag allerdings mit bereits erfolgter Abschlagszahlung. Ist ein Rückzug des Antrags dann ebenfalls möglich bzw. sinnvoll? 

 

Ich denke, dass es aufgrund der Auszahlung eher problematisch sein wird den Antrag zurückzuziehen. Grade eben habe ich auch noch gelesen, dass Änderungsanträge ohnehin nur zulässig sind, wenn diese eine Erhöhung der Billigkeitsleitung bewirken. Also ist ein Änderungsantrag ohnehin nicht zu stellen.

 

Bleibt folgende Frage: Antrag zurückziehen trotz bereits erfolgter Abschlagszahlung? 

 

Ansonsten bleibt nur die Darlegung auf die Rückfragen um zumindest eine 60%ige Förderung zu erhalten. Alles Übrige kann dann (ohne Rückzug) wohl nur in der Schlussabrechnung geklärt werden.

 

 

@andrereissig Da die Schlussabrechnung noch nicht begonnen hat, ist es hier natürlich schwer, eine endgültige Aussage zu treffen. Allerdings wird aktuell davon ausgegangen, daß man im Rahmen der Schlussabrechnung die Möglichkeit bekommen wird, das Ganze unter dem Licht der finalen Zahlen noch einmal neu zu betrachten und die für den Mandanten vorteilhaftere Variante zu wählen - genau wie dem Mandanten am Ende auch die Wahl des Beihilferegimes offen stehen wird.

 

Das wäre natürlich wünschenswert, denn nicht umsonst ist der Erstantrag eine Schätzung. 

andrereissig
Experte
Offline Online
Nachricht 36 von 53
1048 Mal angesehen

Ah, okay. Ja, die Abschlagszahlung ist tatsächlich ein Problem. Danach ist ein Zurückziehen des Antrages nicht mehr möglich.

 

Ein Änderungsantrag ist nur für eine Erhöhung möglich, das ist korrekt.

 

Nun würde ich es wie folgt machen:

 

  • Antrag mit IST-Versteuerung und 40 % stellen
  • Genehmigung abwarten
  • anschließend Antrag mit SOLL-Versteuerung und 60 % neu stellen (und dies in der Begründung auch so angeben)

 

Maßgeblich ist hier ja, daß die Wahlrechte innerhalb eines Hilfeprogramms einheitlich ausgeübt werden müssen - also kein Wechsel innerhalb des Förderzeitraums.

 

Durch einen bewilligten Änderungsantrag wird die Erstbewilligung widerrufen und ersetzt, so daß wir hier keine Inkongruenz in den Wahlrechten hätten. Der neue Bescheid wird ja nicht über den Differenzbetrag ausgestellt, sondern über die Gesamtförderung. Die Differenz kommt dann lediglich zur Auszahlung.

 

Nun stellen sich zwei Fragen:

 

  1. Möchten Sie sich diese Arbeit - zusätzlich zur Schlussabrechnung machen, bei der es am Ende ebenso geradegezogen werden könnte?
  2. Ist der Mandant möglicherweise sofort auf die Differenz angewiesen und es bleibt Ihnen gar keine Wahl?
Live long and prosper!
MaUt
Beginner
Offline Online
Nachricht 37 von 53
1030 Mal angesehen

Ja ich ich denke auch, dass es darauf hinaus laufen wird den Antrag insgesamt erst einmal mit IST und Fördersatz 40% genehmigt zu bekommen. 

 

Die Fragen die Sie stellen, wären jetzt noch zu klären. Ich wollte mich nur nicht völlig unvorbereitet auf ein Gespräch einlassen, wenn es ggf. Möglichkeiten einer schnelleren und weniger aufwendigen Lösung (z.B. Rückzug) gegeben hätte.

 

Wenn es nach mir ginge, dann stünde die Änderung mir der Schlussabrechnung an. Aber wie Sie schon richtig anmerken, bleibt es eine Liquiditätsfrage die der Mandant unter Darlegung von Nutzen und Aufwand zu entscheiden hat. 

 

Vielen Dank für unseren Austausch. Das war für mich sehr hilfreich.

Shawn1981
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 38 von 53
879 Mal angesehen

Guten Morgen schon wer Erfahrung mit den neuen Änderungsantrag zur ÜBH3 Plus 

0 Kudos
oaausb69
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 39 von 53
873 Mal angesehen

Inwiefern...  ???

0 Kudos
Shawn1981
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 40 von 53
864 Mal angesehen

Bewilligung

0 Kudos
Unruhezustand2021
Beginner
Offline Online
Nachricht 41 von 53
754 Mal angesehen

Hallo.

hab ein Problem wo ich von den verschiedenen "hotlines" unterschiedliche und teils widersprüchliche Auskunft erhielt. Andere vermeintliche Auskunftstellen wollen sich da lieber nicht äußern sondern verweisen pauschal auf den prüfenden Dritten, grins, also mich selbst.

 

Der Vorgang:

 

a) in der Antragsfrist ersten Antrag gestellt, dieser wurde angenommen und Abschlagszahlung

b) Anfang August per Änderungsantrag 1 Positionen nachgemeldet

    Der Antrag wurde angenommen und bewilligt und die Differenz zur Abschlagszahlung ausgezahlt

 

c) Ende Oktober auftragsgemäß erneuten (2.) Änderungsantrag auf der Basis des ersten bewilligten

    und ausgezahlten Antrages ( 1. Änderungsantrag ) gestellt. DIESER ANTRAG IST NOCH NICHT BEARBEITET UND TRÄGT DEN VERMERK IM PORTAL: "Zurückziehen"  Der genehmigte vorangegangene trägt den Vermerk "Änderung beantragt.

 

Aus diversen Gründen soll nun der noch nicht beschiedene Änderungsantrag 2  zurückgezogen werden.

 

Hierbei verwirren schwer verständliche Hinweise in den FAQ sowie eine Frage die gestellt wird wenn ich Zurückziehen beantrage.

 

dort soll bestätigt werden:  sollte es sich bein dem zurückzuziehenden Antrag um eine bereits von der Bewilligungsstelle angenommene Anpassung eines noch nicht (teil) bewilligten Erstantrags handeln, so wird gleichzeitig auch der durch die angenommene Anpassung erstezte Erstantrag zurück gezogen.

 

Hier gehe ich davon aus, dass dieser unbedingt zu verhindernde Fall nicht vorliegt, da der Erstantrag in der Fassung des ihn ersetzenden 1., bewilligten und ausgezahlten Änderungsantrg ersetzt. Wenn der erneute Antrag zurückgezogen wird, müsste doch dann dieser vorangegangene wieder voll gültig sein, oder sieht das jemand anders?

 

Die zweite Formulierung in den FAQ die verwirrend ist für mich:

"Abgesendete Anträge, die noch nicht beschieden wurden und bei denen noch keine Abschlagszahlung erfolgt ist, können zurückgezogen werden. Ein zurückgezogener Antrag kann nicht wiedereröffnet werden. In diesem Fall muss ein neuer Erstantrag gestellt werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Frist für eine Erstantragstellung noch nicht abgelaufen ist"

 

Frist für einen ersten Antrag wäre ohne Frage jetzt abgelaufen.

 

Da mein Antrag ja bewilligt ist sowohl abschlagszahlungen als auch Restzahlungen erhielt, ist das was verwirrend für mich. Der wichtige Punkt ist da wohl, dass es sich auf abgesendete Anträge bezieht, die noch NICHT beschieden wurden.

 

 

In der Summe würde ich also wagen den letzten Änderungsantrag zurückzuziehen.

 

SIeht da jemand Probleme oder hat schon Erfahrungen damit gemacht?

 

 

 

0 Kudos
MaUt
Beginner
Offline Online
Nachricht 42 von 53
726 Mal angesehen

Hallo @Unruhezustand2021 ,

 

Erfahrungen in dieser Form habe ich noch nicht gemacht. Aber ich würde es mir zur Vermeidung von Risiken und  aufgrund der unklaren Definitionen einfach machen und den Ball direkt wieder an die Bezirksregierung zurück geben. 

 

Ähnlich habe ich es in einem anderen Fall gemacht und über die Mail Adresse :

ueberbrueckungshilfe@mwide.nrw.de

 

unter Angabe der Antragsnummer und der zuständigen Bezirksregierung darum gebeten, die Kommunikation zum Antrag zu eröffnen bzw. wieder einzustellen, sodass einfach eine kurze Stellungnahme bzgl. des Vorhabens möglich ist. So kann zumindest ohne Zweifel klar gestellt werden, welcher Antrag genau zurückzuziehen ist und Sie können sich auf die entsprechende Antwort bzw. den Schriftverkehr berufen. Dauert ca. 1-2 Tage.

 

In einem anderen Fall habe ich den Erstantrag während einer bereits eröffneten Kommunikation zurückgezogen, was auch möglich war und keinerlei Probleme verursachte. 

 

 

Nach Ihrem Zitat würde ich ebenfalls annehmen, dass der Rückzug eines Änderungsantrags wohl nicht zur Aufhebung des Erstantrags führen kann, wenn dieser wie angegeben bereits bewilligt wurde. Ich vermute da sein Rückzug insoweit unproblematisch wäre. Aber mangels Erfahrung, würde ich selbst eher nach der oben genannte Alternative vorgehen.

 

VG

 

 

 

 

Shawn1981
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 43 von 53
665 Mal angesehen

Dienstag kam erste Nachfrage zum Änderungsantrag jedoch noch keine Antwort 

0 Kudos
Unruhezustand2021
Beginner
Offline Online
Nachricht 44 von 53
648 Mal angesehen

Besten Dank für Ihre TIpps. Hab das genauso gemacht und die mail mit der Bitte um Eröffnung der Kommunikation geschickt. Prompt kam am Abend noch die Rückantwort und die klare Auskunft ohne Rumgeeiere, dass die Voraussetzungen bei mir für die Rücknahme des Antrags eindeutig vorliegen und der/die Sachbearbeiter/in intern entsprechend informiert sei. Kurz darauf hab ich den Antrag zurückgezogen und alles problemlos, mein vorangegangener bewilligter Antrag ist wieder freigeschaltet mit dem Vermerk bewilligt.

 

Danke für den Tipp.

0 Kudos
Unruhezustand2021
Beginner
Offline Online
Nachricht 45 von 53
646 Mal angesehen

Die Rücknahme war möglich, weil

 

a) der Änderungsantrag noch nicht bearbeitet war und auch noch keine Abschlagszahlungen hierzu geleistet

b) der vorausgehende Antrag, den ich wieder einsetzen wollte, bewilligt war

c) lt. Vermerk der BezReg auch mit dem neuen Änderungsantrag keine Rückzahlungen geleistet wurden

d) mein vorausgegangener Antrag kein Erstantrag war sondern schon der Ersatz des Erstantrages wegen

    nachträglich beantragter Positionen

 

 

 

Shawn1981
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 46 von 53
601 Mal angesehen

Habe Dienstag Nachfrage erhalten sofort beantwortet mit Beleg jedoch bis heute keine Rückmeldung 

0 Kudos
AKW
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 47 von 53
515 Mal angesehen

Guten Morgen zusammen, 

 

kurz zur Info an alle die eventuell auf Nachricht auf Bearbeitung warten.

 

Ich habe soeben entdeckt, dass ich gestern eine Nachfrage zur ÜBH3 von der L-Bank erhalten habe. Allerdings habe ich keine E-Mail erhalten, das eine Nachricht für mich bereit liegt. War also Zufall das ich das entdeckt habe.  

 

In Vorfreude auf die Überbrückungshilfe 4 verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

 

AKW

andrereissig
Experte
Offline Online
Nachricht 48 von 53
486 Mal angesehen

Danke an @AKW für den Hinweis. Auf den Beitrag hin habe ich direkt das Antragsportal kontrolliert und ebenfalls einen Bescheid und eine Rückfrage vom Vortag gefunden, für die ich keine Mailbenachrichtigung erhalten habe.

 

Da danke ich vielmals für den wichtigen Tipp, da ich nicht jedes Mal das ganze Portal nach Meldungen durchforste - was offenbar ein Fehler ist.  

Live long and prosper!
steme
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 49 von 53
469 Mal angesehen

Oh...ok...und ich dachte es sei normal, dass man keine Benachrichtigung bekommt, weil ich noch nie eine bekommen habe und mich demzufolge mindestens einmal in der Woche einlogge und jede einzelne Übersicht nach eventuellen Nachrichten "durchforste". 🙄

0 Kudos
AKW
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 50 von 53
457 Mal angesehen

Also ich hab bei jedem Sch*** eine E-Mail bekommen von den Instituten in BaWü und Bayern.

Egal ob der Antrag eingereicht wurde, in Bearbeitung gesetzt wurde, eine Rückfrage da ist oder der Bescheid vorliegt. 

 

Fand ich sehr praktisch 😉  

 

Edith:

Jetzt bekomme ich wieder Mails... komische Sache

0 Kudos
Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 51 von 53
223 Mal angesehen

Ich schalte mich nun hier nochmals ein, da ich nun auch das Problem habe, ob ich bei der SR noch zum Wahlrecht auf gleichmäßige Umsatzverteilung ausüben kann.

 

Siehe Thread: Überbrückungshilfe Schlussabrechnung - DATEV-Community - 315583

 

Lukas Hendricks hat hierin am 19.05.2023 erwähnt:

 

Die IHK München lässt diesen Wechsel nicht zu. 

Wird man hier noch mit "Nachbesserungen" und Klarstellungen rechnen können? Lohnt in diesem Fall vielleicht eine Einzelfristverlängerung?

0 Kudos
andrereissig
Experte
Offline Online
Nachricht 52 von 53
179 Mal angesehen

@Kleine-Einfraukanzlei  schrieb:

Lohnt in diesem Fall vielleicht eine Einzelfristverlängerung?


Ich finde, die lohnt sich eigentlich in jedem Fall, da man gar nicht abschätzen kann, was da noch auf uns zukommt.

 

Wir beantragen für alle Fälle ausnahmslos Fristverlängerung, auch um wegen der schieren Masse den Druck etwas rauszunehmen.

 

Fristverlängerung schadet nicht - einfach machen!

Live long and prosper!
0 Kudos
Shawn1981
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 53 von 53
173 Mal angesehen

Guten Morgen 

 

uns hast die IHK eine LSZ rausgehauen. Mit der Begründung eine Anzahlung ist einmalig nicht fortlaufend!!! 
für mich unbegreiflich.

hat jemand Erfahrung?

0 Kudos
52
letzte Antwort am 30.05.2023 08:13:40 von Shawn1981
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage