Hallo zusammen,
ich habe soeben den ersten Bescheid über die Abschlagszahlung für die ÜBH III erhalten. Man bedenke, der Antrag wurde gestern Mittag eingereicht. Wirklich schnell diese Runde.
Was neu ist im Vergleich zu den Vorbescheiden über die Überbrückungshilfen:
Es besteht nun eine Anzeigepflicht, wenn der Umsatzrückgang im Fördermonat geringer ist als 30% im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonat. Punkt 1.4 der Nebenbestimmungen. Habs mal angehängt.
Verstehe ich das jetzt richtig, dass hier eine monatliche Überwachungspflicht für die Beratenden Dritten bzw. für den Mandanten besteht? Haben die Angst das es uns Langweilig wird?
Wie sieht das die Community?
Grüße
AKW
Na ja, da ist im Vergleich zur Überbrückungshilfe II ja noch harmlos:
Sie sind verpflichtet jede Änderung der von Ihnen gemachten Angaben unverzüglich über einen von Ihnen für dieses Verfahren beauftragten prüfenden Dritten bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
Da ist die Vorgabe im neuen Bescheid ja geradezu ein Schmusekurs! 😃
Abschlagbescheide innerhalb von 24 STunden ( bei mir derzeit 3) und 1 Woche später war in allen Fällen das Geld auf dem Konto was zur Abwechslung mal zur Freude bei der Mandantschaft geführt hat.
2 Fälle waren zeitlich sehr kritisch so dass ich den Antrag früh gestellt habe.
Jetzt weiß ich auch warum es demnächst eine Änderungsmöglichkeit im Onlineportal geben soll. Muss man mal sehen wie die Verlautbarungen sind. Es würde ja fast Sinn machen Monate zu melden in denen keine Förderung möglich ist, aber unbürokratisch ist anders.
Gibt es dann jedes Mal einen Änderungsbescheid mit Leistungsgebot zur Rückzahlung? Bis das programmiert ist kann ich auch die Schlussabrechnung einreichen.
Schönes WE.
Hallo Zusammen,
um nochmals das Thema zu der Anzeigepflicht bei einem geringeren Umsatzausfall als 30% zurück zu kommen:
Ich habe nun einige Mandanten (Vorwiegend Friseurbetriebe) die ja im März einen relativ starken Umsatzmonat (warum auch immer) hatten.
Der Umsatz ist nun deutlich über dem Vergleichsmonatsumsatz 2019. Defacto hätte ich (bzw. der Mandant) jetzt eine Anzeigepflicht.
Da das Antragsportal im Moment offline zu sein scheint, kann ich nicht nachschauen, inwieweit es hier eine Korrekturoption mittlerweile gibt. Denke aber nicht, dass diese seit Freitag zugefügt wurde.
Wie geht die Community mit den Fällen um?
Hat jemand schon Erfahrung mit diesen Fällen?
Danke fürs Mitdiskutieren
Grüße
AKW
Wenn der Antrag noch in Bearbeitung ist und kein Abschlag gezahlt wurde, wäre es sinnvoll, diesen zurückzuziehen und neu zu stellen.
Ansonsten bietet uns das Portal ja noch gar nicht das technische Handwerkszeug zur Korrektur und da würde ich es mit den FAQ Punkt 3.16 halten:
3.16 Was ist zu beachten, wenn ein erheblicher Änderungsbedarf im Antrag besteht?
Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden wird in einem späteren Release des digitalen Antragssystems ermöglicht.
Bei einem bewilligten Antrag würde ich das Problem daher erstmal durch dynamisches Zuwarten lösen, da eine Änderung noch nicht möglich ist.
Lt. FAQ geht es im Moment noch nicht...
Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden wird in einem späteren Release des digitalen Antragssystems ermöglicht.
Wenn man möchte, kann man ja auch einfach der zuständigen Bewilligungsstelle einen Brief schicken, in dem ein Sachverhalt erläutert wird (falls man das Bedürfnis verspürt).
Sorry 3.16 hatte ich vergessen. Das klärt einiges.
Dankeschön.